Ärzte, Wissenschaftler Politiker und Künstler protestieren gegen das Unrecht im Falle Aeneas Heller
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letzte Aktualisierung: 24. März 2007
Gutachten international renommierter Fachleute unterstützen die Mutter von Aeneas
1. Affidavit der Medizinsoziologin Dr. Helen Hayward Brown, Australien
(Versicherung an Eides Statt)
"Meiner Ansicht nach ist dies einer der schwersten Fälle einer fälschlichen Anschuldigung von MSBP, die ich in meiner zehnjährigen Forschungsarbeit über dieses Thema erlebt habe."
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-> Amtlich beglaubigte Übersetzung ins Deutsche als PDF (anklicken)
-> Die deutsche Übersetzung als Lauftext
2. Psychiatrischer Bericht von Privatdozent Dr. med. Mario Gmür, Schweiz
(Begutachtung von Frau Heller)
"Die Expl. ist zweifellos eine engagierte und
sthenisch-durchsetzungsfähige, konfliktfähige Persönlichkeit. Dies zu pathologisieren käme m. E. einem Missbrauch psychiatrischer Diagnostik gleich."
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Dr. phil. Karin Jäckel, 80-fache Buchautorin, Mitglied des deutschen Journalistenverbandes unter der Rubrik "Elternkummer" im Link "Das Jugendamt, eine Kinderklaubehörde?" auf ihrer Homepage:
"Ich habe mit Petra Heller viele Stunden lang gesprochen, mir ihren elterlichen Kummer angehört, Fragen gestellt, auch sehr kritische, zweifelnde, und mich überzeugende Antworten erhalten. So bin ich zu der Auffassung gelangt, dass Aeneas und seiner Familie Unrecht getan wurde und weiterhin getan wird.
Aus diesem Grund stelle ich mich an ihre Seite und in die Reihe jener, die sich dafür stark machen, dass dieser behördliche Alptraum schnellstens endet, die Verantwortlichen für ihre Entscheidungen zur Rechenschaft gezogen werden und die Bundesregierung endlich eingreift, um behördliche Inkompetenz, Willkür und Grausamkeit im Namen des Kindeswohls abzustellen."
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Borreliosespezialist Dr. Wolfgang Klemann, Pforzheim in seiner Stellungnahme in "SAM", Bericht von "Pro 7" vom 20. März 2006:
"Die Antibiotikatherapie bei Aeneas ist meines Erachtens absolut gerechtfertigt. Es ging ihm wie gesagt darunter besser. Der ganze Vorgang der Geschichte Heller ist für mich unfaßbar. Ich kann das nicht nachvollziehen, denn letztlich bedeutet es, daß hier eine dogmatische Position einer Ärztegruppe mit sehr aggressiven Mitteln vertreten wird." (zum Bericht von "Pro 7"; anklicken)
Dr. Jones, Borreliosespezialist, Connecticut, USA in seiner Stellungnahme für Frau Petra Heller zur Vorlage beim Amtsgericht Bamberg vom 23.08.2004:
-> "Ich bin bereit, um in jeder erdenklichen Weise zu helfen, diesen tragischen Irrtum zu beheben."
Frau Anneliese Oeschger, Präsidentin der Konferenz der Nicht-Regierungs-Organisationen des Europarates, schreibt in einer Stellungnahme an die Mitglieder des Petitionsausschusses des Europäischen Parlamentes:
-> "...möge dies nun zur sofortigen Rückkehr von Aeneas Heller in seine Familie führen..."
In einem -> Schreiben vom 26. Juli 2007 an das Stadtjugendamt Bamberg fordert Frau Oeschger Recht für Aeneas und seine Mutter.
Wir danken Frau Oeschger sehr herzlich für Ihre Unterstützung und für Ihren buchstäblich v o r b i l d l i c h e n Einsatz für die Kinder und Familien!
Leumundszeugnis von Edgar Sitzmann, Bezirkstagspräsident ausser Dienst, Bamberg
"Ich möchte vermuten, dass Frau Heller unter Pflegschaft gestellt werden soll, damit sie nicht mehr aus eigener Kraft sich um ihr und des Kindes Recht wehren kann."
Norbert Tscherner, Oberbürgermeisterkandidat in Bamberg
"Aussetzer oder sonstige geistige und körperliche Störungen konnte ich nicht feststellen.
Auch die Wohnung von Frau Heller, sowie ihr Umfeld sind in vorbildlichem Zustand.
Für eine Familienzusammenführung mit ihrem leiblichen Sohn werde ich mich jederzeit einsetzen."
1. Vorsitzender der Partei Bibeltreuer Christen, Kreisverband Bamberg-Forchheim
"Im Übrigen ist im Verfahrensverlauf des Falles Aeneas Heller eine ganze Reihe von Fehlern seitens der Behörden festzustellen: Missachtung der ärztlichen Therapiefreiheit bei der Behandlung von Aeneas; Verzögerung der sofortigen Anhörung beim Amtsgericht nach dem Kindesentzug; Missachtung der Diagnosen, Gutachten und Laborbefunde der bisher behandelnden Ärzte beim Sorgerechtsverfahren; Unterlassung eines Familienhilfsplans (nach § 37 Kinder- u. Jugendhilfegesetz) durch das Stadtjugendamt; nachweisliche Aktenunterdrückung; Verweigerung der verfassungsmäßig garantierten Akteneinsicht für Frau Heller beim Stadtjugendamt; Verfahrensverschleppung durch den Familienrichter (der bereits im August 2004 in einem Radio-Interview versprach, innerhalb von zwei Wochen einen Beschluss zu fassen) etc."
-> zu weiteren Leumundszeugnissen für Petra Heller auf der Rubrik "Entmündigung der Mutter als letztes Mittel des Richters Herbst" (anklicken)
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Die namhafte amerikanische Fachärztin für Psychiatrie Dr. med. Virginia T. Sherr entlarvt in ihrem Fachartikel (publiziert in Medical Hypotheses 2005) das Münchhausen-by-proxy-Syndrom (MBP) als bloßen Vorwand für unrechtmäßige Kindeswegnahmen.
Häufiger Anlass für eine MBP-"Diagnose" ist die Lyme-Borreliose - die Krankheit, um die es eben gerade im Fall Aeneas Heller und seiner Mutter geht. Sehr deutlich wird aus dem Artikel, wie sich die konservative Ärzteschaft mit buchstäblich allen Mitteln gegen neue Therapien der Borreliose wehrt - auf dem Rücken der Mütter und Kinder. So entsteht weltweit tausend- und abertausendfaches Leid, auch in Deutschland, auch in Bamberg..
-> Zusammenfassung des Artikels in deutsch und englisches Original als pdf
-> Zitate wichtiger Abschnitte aus dem Artikel
Der von Dr. Helen Hayward-Brown am 20.2.2006 gehaltene Vortrag gibt tiefe Einblicke in die Gerichtspraxis bezüglich Kinder- und Jugendschutz im Zusammenhang mit dem Münchhausen-by-proxy-Syndrom
Helen Hayward-Brown ist weltweit wohl eine der größten Kapazitäten auf diesem Gebiet. In ihrem Vortrag deckt die in Australien lebende Universitätsdozentin unheilvolle (und international leider durchwegs vergleichbare!) Zustände in der Kinder- und Jugendschutzpraxis auf. Betroffen erkennt man im Fall von Aeneas Heller und seiner Mutter so manche Parallele dazu. - Der Vortrag gibt aber auch Hoffnung mit Zitaten aus ethisch hochstehenden Revisionsurteilen. Richter von wahrhaft menschlicher Gesinnung - es gibt sie!
Helen Hayward-Brown hat öffentliches Gewicht. In Australien haben in den letzten fünf Jahren die Anklagen mit der Begründung "Münchhausen-by-proxy" drastisch abgenommen. Wenn Dr. Hayward-Brown sich neben eine angeklagte Mutter stellt, so heißt das dort soviel wie "unschuldig". Jetzt hat sie für die Mutter von Aeneas die ebenfalls hier publizierte "Versicherung an Eides Statt" (Affidavit) abgegeben.
-> deutsche Übersetzung des gesamten Vortrages und PowerPoint-Präsentation in englisch als Link
-> Kernsätze aus dem Vortrag vom 20. Februar 2006 (Zusammenfassung)
Das Münchhausen-by-proxy-Syndrom, "Erfindung" eines Falschgutachters - Sir Roy Meadow, Ritter von Grossbritannien?
Kurze Zusammenfassung der nachfolgenden Darstellungen:
Der "Erfinder" der psychischen Störung "Münchhausen-by-proxy", Sir Roy Meadow, verlor aufgrund falscher Zeugenaussagen als Gerichtsmediziner seine Approbation als Arzt. Das Syndrom steht wegen Missbrauchs seit Jahren unter starker Kritik der Öffentlichkeit, weil es in weitaus den meisten Fällen Familien zu Unrecht und ohne Beweise in grösstes Unglück und Verzweiflung gestossen hat. Jetzt, nachdem der "Erfinder" des Syndromes der Falschgutachterei überführt wurde, müssen beispielsweise in England 30`000 (!) Sorgerechtsentzüge neu überprüft werden.




"Professor`s Zeugenaussagen irreführend", urteilt der GMC (Artikel im "GUARDIAN", Donnerstag, 14. Juli 2005)
(anklicken)
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Dr. med. Virginia T. Sherr, Fachärztin für Psychiatrie, in der Fachzeitschrift "Medical Hypotheses", Elsevier Verlag:
Münchhausen-by-proxy-Syndrom und Lyme-Borreliose: Ärztliche Hexenjagd oder diagnostisches Rätsel?
Munchhausen's Syndrome by proxy and Lyme disease:
Medical misogyny or diagnostic mystery?
Virginia T. Sherr MD
Medical Hypotheses (2005) Vol. 65/3 pp 440-447
→ Englischen Originalartikel als PDF anzeigen
→ Deutsche Zusammenfassung als PDF anzeigen
Zusammenfassung (Vorschlag einer Übersetzung aus dem Originalartikel)
Die chronische, tertiäre Lyme-Krankheit, eine aktiv übertragene Infektionskrankheit, die am genauesten als Neuroborreliose bezeichnet werden kann, wird in der Diagnose oft nicht als solche erkannt. Als Verursacher von Infektionen des menschlichen Gehirns sind die Spirochäten der Lyme-Borreliose neurotrop, ähnlich den Spirochäten der Syphilis. Die Symptome beider Krankheiten können sich sowohl stabil und anhaltend als auch vorübergehend und veränderlich oder kurz und heftig zeigen. Die Merkmale scheinen oft unvereinbar mit dem etablierten Wissen über neurologische Dermatome. Dem konventionellen ärztlichen Blick erscheinen sie als anatomisch unmöglich; dadurch schaffen sie Verwirrung bei Ärzten, Eltern und kindlichen Patienten.
Ärzte, die nicht vertraut sind mit den wechselnden, scheinbar unbestimmten, emotional und/oder bizarr tönenden Klagen der Lyme-Patienten, wissen oft wenig über Spirochäten-verursachte Krankheiten im fortgeschrittenen Stadium. Daher wird Müttern manchmal unterschoben, sie erfänden die Symptome ihrer Kinder selber. Eben darin besteht die sogenannte Münchhausen-by-Proxy- (MBP-)"Diagnose".
Als Folge des weiblichen Autoritätsverlustes auf den Gebieten der Religion, der Ethik und des Heilens, wozu auch Gebiete der frühen Medizin gehörten, hatten Frauen durch die ganze Geschichte hindurch immer wieder Sündenbockfunktion. In früheren Jahrhunderten wurden Frauen, die man der Gefolgschaft des Teufels bezichtigte, Opfer von Hexenverfolgungen in ganz Europa und Amerika. Millionen starben den Feuertod auf dem Scheiterhaufen.
Die Tendenz in der modernen Medizin, wonach weibliche, vermeintlich "ausgefallene" Sorgen nicht ernst genommen werden, sowie die Tatsache, daß die heutigen, unter Zeitdruck stehenden Ärzte beider Geschlechter gerne den bequemen Weg der Allheilmittel gehen, führen des öfteren zu frauenfeindlicher Geringschätzung der Mütter, dies vor allem bei Ärzten, welche ein naives Verhältnis zu den Spirochätosen haben. Wo eine verborgene Neuroborreliose vorliegt, können diese Faktoren dann zur Beschuldigung von MBP führen.
Tausende von Kindern, die an komplexen Krankheiten litten, wurden zwangsweise ihren Müttern schon weggenommen - jenen Müttern, die entgegen der herkömmlichen Beurteilung darauf bestanden, daß ihre Kinder krank seien. Was nun gegen diese Mütter vorgebracht wird, ist verbunden mit der Vorstellung, sie glaubten ihre Kinder krank, um eigene innere Bedürfnisse zu befriedigen. Und so werden denn "MBP-Mütter" verleumdet, oftmals inhaftiert und öffentlich gedemütigt für die "Sünde", daß sie sich für ihre Kinder eingesetzt haben. In Wirklichkeit geht es jedoch in vielen Fällen um eine nicht erkannte Lyme-Borreliose, auf deren Vorhandensein manche Mütter trotz negativer Tests bestehen.
Ärzte, welche die MBP-Taktik gegen Mütter angewandt haben, wissen wahrscheinlich nicht, daß Seronegativität [negatives Ergebnis der Blutserum-Untersuchung auf Antikörper; d. Übers.] bei fortgeschrittener Borreliose oftmals die Regel ist. Die Anwender der beiden herrschenden, publizierten und fachlich begutachteten Behandlungsmethoden beziehen bezüglich dieser Frage unterschiedliche Standpunkte. Ihre Behandlungsmethoden basieren auf zwei verschiedenen Richtlinien für den Umgang mit der Lyme-Krankheit: Das ältere System stellt die Existenz einer persistierenden [anhaltenden] Lyme-Krankheit in Frage; das jüngere System stützt sich auf feststehende klinische Kriterien.
Die Mütter müssen für ihre Familie diejenige medizinische Behandlung bekommen können, die sie bevorzugen. Ohne Angst vor Repressalien müssen sie unter den Ärzten, die nach dem einen oder dem anderen System praktizieren, frei wählen dürfen. Gemeinsam sollen dann Ärzte und Mütter in stetem gegenseitigem Respekt die medizinischen Optionen untersuchen, die dem gesundheitlichen Wohl der Kinder am besten dienen.
(Februar 2006)
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Auszüge aus dem Text des Artikels von Dr. Virginia Sherr, Psychiatrieärztin
"Viele Ärzte und Erzieher haben sich nicht mit der Komplexität von Diagnose und Behandlung der sich ausbreitenden Seuche der neurologischen Lyme-Krankheit (Neuroborreliose, sub-akute Borrelioseenzephalitis und zerebrale Vaskulitis) bei Kindern vertraut gemacht. Oft wissen sie nicht um die substanziellen, durch Beurteilung unabhängiger Fachkollegen bestätigten wissenschaftlichen Beweise, die die Notwendigkeit einer Langzeitbehandlung dieser persistierenden multisymptomalen, multisystemischen Infektionen belegen - einer antibakteriellen Langzeitbehandlung, die z.B. bei der Behandlung von Tuberkulose, Akne und Q-Fieber als vollkommen anerkannt gilt." (S.5)
"Die Mütter, die ihrer grundlegenden Wahlmöglichkeiten beraubt sind, aber doch nicht anders können, als im Sinne ihrer Kinder zu handeln, wurden und werden heute noch gerichtlich verfolgt. Medizinisch gefährdete Kinder werden ihren Müttern weggenommen ohne jeden Beweis, daß ihnen zuhause Schaden zugefügt wurde oder zugefügt werden könnte. Es wurden sogar Kinder plötzlich weggenommen aufgrund der Aussage schlecht informierter Ärzte, ohne daß ihre Eltern überhaupt konsultiert wurden." (S.5)
"Helen Hayward-Brown, Ph. D., eine anerkannte Autorität auf diesem Fachgebiet, schrieb (persönliche Mitteilung): 'Die üblichen Verhaltensmuster in diesen Fällen sind Erfinden von Beweisen gegen Mütter, Manipulation von Patientenunterlagen, unrichtige Patientenunterlagen oder Vermischen mit Unterlagen anderer Kinder sowie böswillige Anschuldigungen, nachdem Eltern sich beschwert hatten.' " (S.5)
"Obwohl Anklagen bezüglich ,MBP' zahlreich sind, werden gut dokumentierte Fälle in den USA und im Ausland von vielen Forschern und Autoren als selten betrachtet. Anhörungen vor Gericht, die MBP betreffen, werden für gewöhnlich unter totaler Geheimhaltung geführt, so daß man keinen Zugriff auf Statistiken erhält und angewiesen ist auf die ,Schlußberichte' der Beteiligten, auf die Aussagen von Politikern und auf recherchierte Zeitungsberichte. Mütter, die des MBP bezichtigt worden waren, entließ man erst aus dem Gefängnis, nachdem die wahre Ursache der Krankheit ihrer Kinder ans Licht kam, wenn ein Kind tragischerweise an der eigentlich zugrundeliegenden Krankheit starb, während es in staatlicher Fremdpflege war. Deswegen wird das Konzept des MBP in der Öffentlichkeit sowie in gerichtlichen und wissenschaftlichen Kreisen kritisch diskutiert" (S.3)
"Krankenversicherer, Ärzte, gekaufte Zeugen als "Experten" und sogar Vertreter von Schulbehörden können ökonomische Anreize darin sehen, eine MBP-Diagnose zu begünstigen. Das kann besonders dann zutreffen, wenn eine MBP-Diagnose zukünftige kostenintensive diagnostische Tests, teure Behandlungen oder Erziehungshilfen vermeiden würde, oder wenn die Diagnose aufgeblasene Gebühren für ärztliche Konsultationen als Entgelt für Gerichtszeugnisse gegen die Eltern versprechen würde." (S.5)
"In einem Zeitungsinterview in Großbritannien sprach die Kinderministerin von der ,übergroßen Belastung, die entstehen würde, wenn Tausende von fälschlicherweise des MBP angeklagte Familien nach Jahren der Trennung wiedervereinigt werden müßten'. Der Artikel zitiert die Kinderministerin: ,Wir können nicht Tausende von Müttern mit den Kindern, die ihnen zu Unrecht weggenommen wurden, wieder zusammenführen.' (Dieser Artikel von Melissa Kite im Daily Telegraph vom 18.12.2004 spricht von wahrscheinlich 5000 MBP-Fällen in den letzten 15 Jahren in Grossbritannien)." (S.3)
[Über die Anforderungen, die ein fachgerecht erstelltes gerichtsmedizinisches Gutachten erfüllen muß:]
"Die ,Vereinigung amerikanischer Psychologen für ethische Prinzipien' und die 'Richtlinien für gerichtsmedizinische Psychologen' erklären, daß ein Gutachter, der einen Gesundheitszustand gerichtsmedizinisch abklärt, verpflichtet ist, alle logischen Alternativhypothesen zu Natur und Ursachen einer angeblich künstlich erzeugten Krankheit zu untersuchen." (S.6)
"In allen Fällen des Verdachts eines MBP, die mit einer Lyme-Borreliose oder einer anderen von Zecken verursachten Krankheit in Verbindung gebracht werden, sollte die Zweitmeinung eines professionellen Heilbehandlers verlangt werden, der jährlich mindestens hundert Patienten mit einer persistierenden, durch Zecken verursachten Krankheit betreut." (S.7)
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Das Münchhausen-by-proxy-Syndrom und das gerichtsmedizinische Gutachterwesen,
Vortrag von
DR. PHIL. HELEN HAYWARD-BROWN,
Dozentin für Medizinsoziologie, Wissenschaftskritik und Ethik, Universität Western Sidney, 20.02.2006. Dissertation: "Erfahrungen von Eltern von Kindern mit schwierig zu diagnostizierenden Krankheiten, insbesondere der falschen Unterstellung eines Münchhausen-by-proxy-Syndroms (MBP)"
- PDF-Ansicht in Deutsch und zum Ausdrucken (anklicken)
- Powerpoint-Präsentation in englisch: MSBP AND MEDICAL EXPERT TESTIMONY (Das Münchhausen-by-proxy-Syndrom und das gerichtsmedizinische Gutachterwesen) (anklicken)
- Vortrag vom 20. Februar 2006 in deutscher Übersetzung als Lauftext:
Mit meinem Dank an das Forschungszentrum für Sozialrecht und sozialen Wandel
an der Universität von Western Sydney
MEINE AUSBILDUNG
-Medizinische Soziologie/Anthropologie
-Ausgebildete und erfahrene Kindergärtnerin
-Anwältin (oder: ausgebildete Beraterin)
-Doktorarbeit über Erfahrungen von Eltern mit schwierig zu diagnostizierenden Krank-
heiten, insbesondere irriger Anschuldigung des Münchhausen-by-proxy-Syndroms (MBP)
-Zwei Postdoktorat-Stipendien - Forschungszentrum für Sozialrecht und sozialen Wandel,
UWS
-Dozentin für Medizinsoziologie, Forschungsmethoden und Ethik: "Ethische und rechtliche
Probleme im Gesundheitswesen"
MSBP/FII
-MBP und seine jüngste Wiedergeburt, Fabricated and Induced Illness, sollten
als gleichbedeutend betrachtet werden, trotz gegenteiliger semantischer Argumente.
-Der Begriff MBP wird verwendet, um ein Individuum (meist eine Mutter) zu bezeichnen,
von welcher behauptet wird, sie führe eine Krankheit in ihrem Kind herbei oder übertreibe
die Bedeutung einer solchen, um die Aufmerksamkeit der Medizin auf sich zu lenken.
MBP HAT NICHTS MIT WISSENSCHAFT ZU TUN
-MBP/FII ist als Störung/Verhalten/Syndrom nicht anerkannt. Es dient nur der
Forschungs"diagnose". - Anhang DSM IV (TR) 4. Ausgabe, 2000.
Siehe R v LM [2004] QCA 192.
-MBP-Experten streiten sich über: Terminologie (Störung, Diagnose, Syndrom, Verhalten) -
"semantische Wiedergeburt" (nur Name geändert), Pädiatrie gegen Psychiatrie.
-MBP/FII basiert auf Spekulation, verfehlter Forschungsmethodik und persönlichen Vorurteilen
der Praktizierenden (Meadow`s Originalartikel im Lancet von 1977; Website des BMJ;
Aussage von Schreier)
MEIN STANDPUNKT: 1
-Einige Eltern mögen ihren Kindern in medizinischem Zusammenhang in der Tat Schaden
zufügen, aber dies kommt extrem selten vor.
-Selbst wenn jemand auf der Existenz des MBP-Syndroms bestehen sollte, indem er sich
auf das Theorem von Bayes stützt (Mart 2002), so ist MBP dennoch selten. Deshalb ist es
meistens falsch, jemanden des MBP-Syndroms zu bezichtigen.
-Profile und unwissenschaftliche Etiketten müssen aufgegeben werden zugunsten
handfester Beweise. Ist es eine Vergiftung oder ein Ersticken, so soll man es auch so
nennen.
-Vor Gericht darf eine bloße Meinung die TATSACHEN NICHT ERSETZEN ODER VERDUNKELN.
MEIN STANDPUNKT: 2
-Viele Fehlurteile wurden und werden immer noch erlassen (vor allem in den USA und in
Australien). Die beiden Fälle Clark und Cannings (Großbritannien) haben Alarm ausgelöst
in Bezug auf die verbreiteten Schwierigkeiten mit dem gerichtsmedizinischen
Gutachterwesen. Dies betrifft sowohl das Zivilrecht (Kinderschutz) als auch das Straf-
recht.
-Es gibt keinen Grund, daß die im Kinderschutz Tätigen etwas befürchten müßten, wenn
sie sich korrekt an die Regeln halten.
-Dieser Vortrag befasst sich mit dem gerichtsmedizinischen Gutachterwesen im Falle des
MBP-Syndroms aus soziologischer Sicht. Im Brennpunkt stehen dabei die möglichen
"Irrwege"
WER EINE FALSCHE MBP-ANSCHULDIGUNG RISKIERT
(mit Bezug auf das Kind)
-Die Krankheit des Kindes ist nicht einfach zu diagnostizieren
-Das Kind leidet an einer Krankheit, über die ein Medizinerstreit besteht (z.B. Myalgische
Encephalomyelitis ME/Chronisches Müdigkeitssyndrom CFS, Multiple Chemikalien-Sensiti-
vität MCS, Lyme-Borreliose)
-Das Kind leidet unter einer Impf- oder Medikamentenreaktion (z.B. Cisapride)
-Das Kind war eine Frühgeburt
-Das Kind leidet unter Erbrechen und Magenproblemen
-Das Kind leidet unter postoperativen Problemen
WER EINE FALSCHE MBP-ANSCHULDIGUNG RISKIERT
(mit Bezug auf die Mutter)
-Sie hat einen früheren Partner des sexuellen Mißbrauchs ihrer Kinder angeklagt
(Eltern-Entfremdungs-Syndrom)
-Sie beklagt sich, medizinisch vernachlässigt zu werden, oder sie ist in einer Lage, in der
sie sich über medizinische Vernachlässigung beklagen könnte (ohne es schon getan zu
haben).
-Sie fragt zuviel über die medizinische Behandlung ihres Kindes
-Sie gibt an, eine ärztliche Zweitmeinung einholen zu wollen.
-Sie scheint bestimmend oder und engagiert sich in Fragen der medizinischen Behandlung.
-Sie bringt ihr Kind ins Krankenhaus und sucht auf die Spezialisten einzuwirken.
-Sie sucht eine komplementärmedizinische Behandlung.
-Sie ist Pflegemutter eines Kindes, dessen leibliche Mutter drogen- oder
alkoholsüchtig war.
ERSTE UND ZWEITE WELLE VON MBP-BESCHULDIGUNGEN
-Erste Welle:
-Kinder mit CFS/ME
-Kinder mit Entwicklungsstörungen des Magens, vor allem solche, an denen eine
Fundoplikation durchgeführt wurde.
-Kinder mit Allergien und /oder Multipler Chemikalien-Sensitivität
-Zweite Welle:
-Kinder mit Lyme-Krankheit (Borreliose)
-Autistische Kinder oder Kinder mit Störungen, die zum autistischen Spektrum gehören
MBP ALS FALLSTUDIE ÜBER DAS GERICHTSMEDIZINISCHE GUTACHTERWESEN
Meine Überprüfung konzentriert sich auf die einzelnen Irrwege:
-1. Die nicht untersuchte und unklare Rolle des Gutachterwesens in strafrechtlichen und
in zivilrechtlichen (Kinderschutz-) Gerichtsfällen
-2. Angelegenheiten mit speziellem Bezug auf die Kindergerichtsbarkeit
(Kinderschutzprozesse)
-3. Soziologische Angelegenheiten, die erweiterten Bezug zu Politik und Praxis in der
Medizin haben, soweit diese das Gutachterwesen im zivil- und strafrechtlichen
usammenhang beeinflussen
-4. Mögliche Abhilfen bei Schwierigkeiten
-5. Elterliche Stimmen
DAS MÜNCHHAUSEN-BY-PROXY (MBP-) SYNDROM ALS FALLSTUDIE
ÜBER DAS GERICHTSMEDIZINISCHEGUTACHTERWESEN
STRAF- UND ZIVILRECHTLICHE FALLSTUDIEN AM ENDE DIESES VORTRAGS LIEFERN WEITERE ILLUSTRATIONEN UND DETAILS MIT
BEZUG AUF DIE SCHLÜSSELSTELLEN DER ERSTEN VORTRAGSHÄLFTE
1. BEZIEHUNG ZWISCHEN STRAF- UND ZIVILRECHT
Unterschiede:
Strafrecht - "jenseits vernünftigen Zweifels"
Zivilrecht (Kinderschutz) - "Abwägen der Wahrscheinlichkeit"
Die komplexen Verhältnisse im gerichtsmedizinischen Gutachterwesen in straf- und zivilrechtlichen Fällen des Kinderschutzes müssen sorgfältig betrachtet werden, indem man fehlerhafte Gutachten über MBP-Fälle untersucht.
A. Künstlich aufgeblähtes Ansehen von Gutachtern
Kinderschutzfälle mit niedriger Beweisschwelle können das Ansehen von Gutachtern künstlich aufblähen, was der Verantwortlichkeit abträglich ist und in Strafrechtsfällen falsche Glaubwürdigkeit verleiht.
Es besteht die Gefahr, daß sich diese Experten daran gewöhnen, ihre Gutachten auf einem niedrigeren Erkenntnisstand abzugeben, den sie dann auch auf strafrechtliche Fälle übertragen.
Geschieht dies durch einen Zeugen von hohem Ansehen, so denkt erst recht niemand an eine Überprüfung.
B. Das "Meadow`sche Gesetz" und MBP - Co-linked "Theorie"/Experten
Der Teufelskreis von Unterstellung und Spekulation - co-linked "theory":
Das "Meadow`sche Gesetz" bezieht sich auf die Aussage "ein plötzlicher Kindstod ist tragisch, zwei sind verdächtig, und drei sind Mord" (irrig)
MBP kann zivilrechtlich und strafrechtlich vorkommen, während das "Meadow`sche Gesetz" üblicherweise nur in strafrechtlichen Verfahren vorkommt
Die "Theorien" von MBP und Meadow`schem Gesetz werden in Verbindung verwendet, um den Fall zu Ungunsten eines strafrechtlich Angeklagten zu beeinflussen.
C. Querverbindungen-Einsickern von "Theorien"
Mehrfach-Experten:
"Experten" bezüglich Meadow`schem Gesetz oder nicht-natürlichem plötzlichem Kindstod können auch bezüglich MBP "sachverständig" sein.
Das gibt dem Experten die Möglichkeit, das Gericht mit "Theorien" wie MBP zu infiltrieren, denen in niedrigen Gerichtsinstanzen mit geringeren Anforderungen Glauben geschenkt wurde, die aber Normen wie z.B. den "Daubert Test" (USA) nicht erfüllen würden.
Auf diese Weise schlüpft "Junk Science" (unübersetzbarer Ausdruck für Scheinwissenschaft, Scharlatanerie o.ä.) in die Gerichte, indem der Gutachter nahtlos hin-und herrutscht zwischen den beiden "Theorien", die beide trübend wirken.
D. Der unsichtbare Stempel - Präjudiz durch Verheimlichung
Es kommt vor, daß man sich auf ein "evidentes" MBP-Syndrom bezieht, obwohl die (der) Angeklagte nie direkt als "MBP-Fall" eingeschätzt worden ist (z.B. Meadow im Fall Sally Clark)
MBP kann auch benutzt werden, um die Mutter außerhalb der Gerichte damit abzustem- peln, auch wenn dieser Stempel vor Gericht nicht angewendet wird. Dies ist der "unsichtbare Stempel", wo ein bestimmtes Profil gegeben wird ohne die dazugehörige Etikette. Das geschieht stillschweigend.
In beiden Situationen wird die Mutter in der Regel mit MBP abgestempelt und als MBP-Fall behandelt, ohne daß sie und/oder ihr Anwalt davon erfahren.
E. Der Experte als Symbol einer "Theorie"
Gewisse Experten mit "Profil" symbolisieren unter Umständen selber eine "Theorie" wie MBP. Ihr Erscheinen vor Gericht identifiziert daher den Fall als MBP und erzeugt ein Vorur- teil, dies selbst dann, wenn ein entsprechendes "Verhalten" nicht offen genannt oder sogar "verworfen" wurde.
Auf diesem Weg wird der Experte gewissermaßen zur Verkörperung der "Theorie" - sie werden "eins".
Wie aber soll man sich gegen das nicht Erklärte verteidigen?
2. DER MEDIZINISCHE GUTACHTER IM ZIVILPROZESS (KINDERSCHUTZ)
EIN FEHLERBEHAFTETES SYSTEM:
-Nichtöffentliches Gericht
-Das Tabu
-Alternatives Schadensrisiko - Verantwortlichkeit des Zeugen
-Indizienbeweis und "Spin-Beweis"
-Gutachter betreibt Behinderung weiterer Beweisaufnahme
-Gutachter spielt "Richter"
-Übermäßige Vertrautheit zwischen Gutachter und Richter
-Mangelnde Objektivität der Beauftragten
NICHTÖFFENTLICHES GERICHT
Einerseits dienen geschlossene Gerichtsverhandlungen dem Identitätsschutz der Kinder, andererseits sind sie dadurch der Prüfung durch die Öffentlichkeit entzogen. Die Gerichte arbeiten geheim.
Ein Rechtssystem benötigt indessen die Möglichkeit der Prüfung. Das wird in Großbritan- nien teilweise anerkannt durch neuere zivilrechtliche Urteile, in denen Kinder mit ihren Initialen genannt sind (z.B. Re LU und Re LB [2004] EWCA Civ 567).
Ein offenes System würde ermöglichen, daß in Kinderschutzprozessen die Prioritäten besser gesetzt werden können.
Forderung nach offenen Gerichtsverhandlungen durch Eric Pickles MP - Motion an das Britische Parlament
DAS TABU
Es ist tabu, Praktiken des Kinderschutzes und der Kinderschutzteams zu kritisieren wegen Fehlern aus "Übereifer", z.B. bei unrechtmäßiger Kindeswegnahme
So wird der Kinderschutz in diesen Fällen der öffentlichen Prüfung entzogen
So werden auch Beschwerden von Eltern wegen falschen Anklagen nicht genügend untersucht. Eltern werden sogar als "Lügner" betrachtet. Ergebnisse einer Voruntersuchung: Von 47 antwortenden Eltern waren rund 87% mit dem Verfahren nicht zufrieden.
So geschieht es auch, daß ernste Fragen im Zusammenhang mit dem Gutachterwesen nicht angemessen thematisiert werden und unter Verschluß bleiben.
ALTERNATIVES SCHADENSRISIKO - VERANTWORTLICHKEIT DES ZEUGEN
Justice Wall sagt (Expert Witnesses in Children Act Cases, Kapitel 5.4; zitiert in den Ergebnissen des BGMC im Fall Southall):
"Man sollte sehr vorsichtig sein, wenn man einem Richter die Auffassung mitteilt, es sei etwas Bestimmtes vorgefallen. Das sollte man nur tun, wenn man alle relevanten Informationen zu haben glaubt."
Southall Szenario - Clark Diagnose via TV doco
Meadows Verteidigung im Disziplinarverfahren - "Man hält sich selbst nicht aus als Experte" - Verantwortlichkeit? (4. Juli 2005)
ALTERNATIVES SCHADENSRISIKO - UNRECHTMÄSSIGE KINDESWEGNAHME / MISSBRAUCH
Die niedrigere Beweisanforderung der "Risikoabwägung" berücksichtigt das alternative Schadensrisiko nicht - nämlich den emotionalen Streß einer Untersuchung und/oder eine unrechtmäßige Kindeswegnahme und einen möglichen Mißbrauch in der Pflegefamilie.
Eine Untersuchung ist kein neutrales oder harmloses und wohltuendes Ereignis, sondern verursacht dauerhafte seelische Schäden in Kindern (Underwager und Wakefield 1993).
Einige Autoren argumentieren, Mißbrauch komme in Pflegefamilien häufiger vor als im Bevölkerungsdurchschnitt (Wexler, 2004).
INDIZIENBEWEIS UND "SPIN-BEWEIS"
Indizienbeweise sind in Kinderschutzverfahren erlaubt. Aber Indizienbeweise der Eltern werden offenbar mißachtet, solche der Gutachter jedoch als Tatsache genommen.
"Theorien" wie MBP erzeugen einen "Spin" - der "Spin" erhält Beweiskraft - und so führt der "Spin" zur Manipulation oder ersetzt sogar die Tatsachen.
GUTACHTER VERHINDERT WEITERE BEWEISAUFNAHME
Wenn ein Kind auf provisorische Anordnung weggenommen wird, so erhalten die Eltern nicht genügend Zeit, sich auf die Gerichtsverhandlungen vorzubereiten ("Schocktaktik" - Blakemore-Brown, 2004)
Die Eltern verlieren vorübergehend die Sorge für das Kind. So aber können sie das Kind nicht einem unabhängigen Arzt ihrer Wahl für ein Gutachten zuführen. Eine Zweitmeinung wird dadurch verhindert.
Folglich gibt es oft nur einen Gutachter oder ein Gutachterteam (gegen die Eltern), da diese ja daran gehindert werden, ihren eigenen Gutachter zu bekommen. Das aber bedeutet, daß das Gutachten nicht überprüft werden kann.
Dies ist ein Grund für das Versagen in zivilrechtlichen Fällen in Großbritannien.
GUTACHTER SPIELT "RICHTER"
Wenn ein Gutachter in Kinderschutzfällen gegen einen Elternteil aussagt, so wird diese Expertenmeinung durch die Sozialdienste, die in der Regel keine eigene, unabhängige Untersuchung führen, als Tatsache genommen - dies trotz der Ergebnisse von Butler-Sloss in der Cleveland-Untersuchung (1988) - Mart 2002; Pragnell (nicht datiert)
Wird das Zeugnis dieses Gutachters neben die als zweifelhaft abgestempelte Schilderung der Eltern gestellt, so wird es in der Regel als das maßgebliche Faktum genommen. So wird der Gutachter zum "Richter by proxy" und bestimmt damit den Ausgang des Prozesses (Neustein und Lesher, 2005)
ÜBERMÄSSIGE VERTRAUTHEIT ZWISCHEN GUTACHTER UND RICHTER
Da an Zivilgerichten zahlreiche Kinderschutzverfahren laufen, werden manche Gutachter mit dem Gericht gut bekannt.
So besteht die Gefahr, daß eine zu starke Vertrautheit zwischen der richterlichen Amtsperson und dem Gutachter entsteht. Dieser erhält dadurch einen übermäßigen Glaubwürdigkeitsvorschuß.
MANGELNDE OBJEKTIVITÄT DER BEAUFTRAGTEN
Vom Gericht bestellte Verfahrenspfleger (Guardian ad Litem) werden von Eltern als voreingenommen und nicht objektiv empfunden (11 von 18 Antworten)
Die Anwälte, die als Vertreter von Kindern bestimmt sind, werden von Eltern ebenso als voreingenommen und nicht objektiv empfunden (13 von 16 Antworten)
Eltern geben an, daß Kinder in Bezug auf das Pflege-Arrangement nicht konsultiert werden (von 20 Antworten: 17 nie, 3 nur oberflächlich konsultiert - weite Altersspanne der Kinder)
3. WEITERE SOZIOLOGISCHE UND KULTURELLE ERGEBNISSE
-"Sich selbst bekräftigende Befangenheit"; "Beobachter Effekt"
-Negieren von Beweismaterial der Eltern
-Der hochangesehene Gutachter
-Der charismatische Gutachter
-Problematische Grundlage von Experten-Beweismaterial: "Theorie" und Prozeß
-Die "Grauzonen" - Rolle der Orthodoxie - Cannings
-Tabu-Verteidigung
-Risiko und Moralische Panik
-"Heile Welt"
-Ethischer Niedergang und Misogynie
EINE KULTUR DER "SICH SELBST BEKRÄFTIGENDEN BEFANGENHEIT" 1
Gutachter beharren auf ihrer ursprünglichen Hypothese oder ihrem ursprünglichen Glauben selbst dann, wenn sie sich dem Beweis des Gegenteils gegenübersehen (Mart, 2002; Risinger et al, 2002)
Auf einem Präjudiz beharrende Generalisten überschreiten leicht die Grenzen ihres eigenen Fachgebietes, z.B. ein mikrobiologische Beweise liefernder Pädiater, oder eine Kinderschutzbehörde (Jugendamt???) ohne ausreichendes Spezialwissen (z.B. war der Fall SBS in Wirklichkeit ein Fall von mikrovesikulärer Steatose; die beteiligten Fachkräfte wußten nicht, was das ist)
EINE KULTUR DER "SICH SELBST BEKRÄFTIGENDEN BEFANGENHEIT" 2
Konformitätseffekt, Gruppendenken - die Achtung der Jüngeren gegenüber den Älteren (Risinger et al, 2002)
Übermäßiger Pflichteifer - der superdogmatische Experte (Butler-Sloss) - der "Evangelikale" (Fundamentalist???) (Freckelton, 2001)
Nicht-Übereinstimmung wird als Unwissenheit (Dissent als Ignoranz) betrachtet (Blakemore-Brown, 2004)
Feststellung im Gerichtswesen: Die grössten Probleme mit Expertengutachten waren "Vorurteil des Gutachters" (34.84%, gefolgt von "Grundlagen des Expertenurteils nicht geliefert" (13.93%) (Freckelton et al, 1999)
BEOBACHTEREFFEKT
Der "Beobachtereffekt" - im Zusammenhang mit der "sich selbst bekräftigenden Befangenheit"- besteht darin, daß die von den Menschen gehegten Wünsche und Erwartungen die Untersuchung beeinflussen
Unfähigkeit, den Fehler im Schlußdokument (Gutachten; Bericht) zu finden; Auffassungsfehler (erste Kenntnisnahme); Fehler in der Aufzeichnung; Gedächtnisfehler; Berechnungsfehler; Fehler in der Schlußinterpretation (Risinger et al, 2002)
NEGIEREN VON BEWEISMATERIAL DER ELTERN 1
In MBP-Fällen geschieht es oft, daß medizinische Gutachter die "Laienbeweise" ("anekdotische Beweise") der Eltern negieren oder überhaupt ausschliessen
Miller (2004) argumentiert, daß den "Laienbeweisen" viel mehr Glauben geschenkt werden sollte, weil die wissenschaftlichen Beweise inhärent unzuverlässig seien (besonders wenn behauptet wird, X verursache nicht Y, wozu es aber gar nicht veranlagt ist). Erkenntnisse von Laienzeugen können sehr verlässlich sein; sie können geprüft werden; sie können bezüglich Zuverlässigkeit gleich gut oder besser sein als wissenschaftliche und gutachterliche Beweise.
NEGIEREN VON BEWEISMATERIAL DER ELTERN 2
Beweise von Laien werden von medizinischen Experten als "Lügen" diskreditiert und nicht angehört; oder sie werden gegenüber dem Beweismaterial des Gutachters als weniger bedeutsam betrachtet
Das Beharren auf dem Präjudiz verstärkt die Zurückweisung des elterlichen Beweismaterials noch zusätzlich
Miller (2004) berichtet, daß Beweise von Zeugen bloß "zweite Geige spielen" müssen oder überhaupt nicht in Betracht gezogen werden
DER HOCHANGESEHENE GUTACHTER 1
Zeugen wie Sir Roy Meadow [Erfinder des in Großbritannien jetzt gefallenen Münchhausen-by-proxy-Syndroms; 200X wurde ihm die Approbation als Arzt entzogen; d. Übers.] waren hoch angesehen, und daher wurde ihre Gutachtertätigkeit nicht einer angemessenen Prüfung unterzogen. Beweismaterial solcher Experten wird von Anklage und Verteidigung gleichermaßen als strenger Beweis statt als (Evidence) Indiz (???)gewertet.
Dem Beweismaterial des hochangesehenen Gutachters wird ungebührlich hohes Gewicht gegeben, und widersprechendes Beweismaterial anderer Experten wird allzu leicht verworfen
Hochangesehene Gutachter können so vermessen sein, über ihr eigenes Fachgebiet hinaus zu gehen, siehe z.B. das Thema "Meadow und die Statistiken"
DER HOCHANGESEHENE GUTACHTER 2
Es besteht die Gefahr von Verallgemeinerungen ohne unterstützendes Beweismaterial, siehe z.B. das "Meadow`sche Gesetz" selbst. Oder in anderen Zusammenhängen, z.B. Meadow im Fall Anthony: "Es war fraglich, ob Jordan einen Knopf hätte verschlucken können, obwohl die Möglichkeit bestand, daß sie ihn hätte ergreifen und in ihren Mund stecken können. Im allgemeinen verschlucken Babies, die jünger als 12 Monate sind, selten Fremdkörper (Jordan war 11½ Monate alt).
Warnungen vor möglicherweise unzuverlässigem Beweismaterial können übersehen werden, z.B. Meadows Weigerung, seine Aussagen im Zusammenhang mit der Einlieferung im Fall Clark zu unterzeichnen - daß Dr. Green von Ersticken berichtete hatte, wo kein Blut in der Lunge gefunden wurde - trotz Tonbandaufnahme (Batt)
DER CHARISMATISCHE GUTACHTER
Man kann geneigt sein, einem Experten, der im Zeugenstand mit Autorität spricht und ein starkes persönliches Charisma hat, über Gebühr und eher als anderen Zeugen zu glauben
Der Inhalt des Zeugnisses sollte das Wesentliche sein, und nicht die Art und Weise, wie das Zeugnis vorgebracht wird
Andere Medizinerkollegen schweigen lieber, statt mit einem gut auftretenden, profilierten Kollegen in Konflikt zu geraten oder ihm gar (öffentlich) zu widersprechen (vor allem in kleinen Medizinerkreisen wie z.B. in Australien)
Zweitgutachter sind Trittbrettfahrer und sonnen sich im Prestige der hochangesehenen Experten und deren Theorien
PROBLEMATISCHE GRUNDLAGE VON EXPERTEN-BEWEISMATERIAL: "THEORIE"
Nach dem Ausschlussprinzip aufgestellte "Theorien" wie MBP sind über-simplifizierend und verleiten zu simplifizierenden Schlüssen
Rekursivität der medizinischen Literatur - Wiederholung macht eine Behauptung nicht wahrer. Peer Review ( = Überprüfung durch anerkannte Experten; d.Übers.) kann auch ein "lausiger Lackmustest" sein (Koukoutchos, zitiert in McMullan, nicht datiert)
Anwendung fehlerhafter Statistiken (z.B Meadow im Strafverfahren Clark; Rosenberg bezüglich Morbidität / Mortalität). Hohes Prestige der Statistiken gegenüber den mündlichen Aussagen der Eltern.
Widersprüchliche / voreingenommene Aufstellung von Profilen (Persönlichkeitsprofilen???) - Mart`s Anti-Profil (2002)
MBP-"THEORIE" UND SCHULDZUWEISUNG
Die Schuldzuweisung: Angenommen, MBP sei ein in der menschlichen Gesellschaft bekanntes Verhalten, so hilft uns dieses Wissen nichts bei der Ermittlung der Schuld des einzelnen Individuums (R v LM [2004] QCA 192)
Der Zirkelschluß: Woher weißt du, daß sie "MBP" hat? - Weil sie es getan hat! - Woher weißt du, daß sie es getan hat? - Weil sie MBP hat! (R v LM, Mart 2002)
Die Schwierigkeit, Fehler nachzuweisen - eine "Theorie", die keine Substanz hat, so daß man sie auch nicht widerlegen kann (Underwager und Wakefield 1993; Freckelton 2001)
DIE MBP-"THEORIE" - EIN MEHRFACH-PRÄJUDIZ
Ein Label (Etikette) ist ein Zeichen von Präjudiz, nicht von Beweiskraft. Das Label enthält schon das ganze Profil. Eine Person sollte mit einem Delikt oder einer Tat belastet werden, nicht mit einem Label, einer "Theorie" oder einem Profil.
Hohe Evidenz für ein Präjudiz - Rechtshilfe in Zivil- und Strafrecht wird versagt (Dietrich-Prinzip - Moles 2004)
Mehrfach-Präjudiz: Präjudiz wird auf Präjudiz gebaut (die Vorgeschichte wird benützt, um den Fall weiter zu präjudizieren, z.B. Clark)
PROBLEMATISCHE GRUNDLAGE VON EXPERTEN-BEWEISMATERIAL:
DER PROZESS
Eltern werden ohne klinische Konsultation als MBP-Fall eingeschätzt - Der Arzt kommt zur Diagnose wie die Jungfrau zum Kind - Aussage von Schreier zum Fall Storck: "[eine solche Befragung wäre zu nichts nütze gewesen, da er] in der Befragung von Eltern nicht unterscheiden kann, wer die Wahrheit sagt und wer nicht." (Bergeron 1996)
Die Eltern müssen befragt werden, sonst riskiert der Arzt den Vorwurf (die Klage), nicht alle Aspekte des Falles berücksichtigt zu haben (David 2005, 2004)
Die Einschätzung wird auch vorgenommen, ohne das Kind gesehen zu haben
Übersichten und Zusammenfassungen wissenschaftlicher Studien sind nahezu wertlos - oft beruhen sie bloß auf anderen medizinischen Zusammenfassungen oder Berichten. Ohne Originaldokumente: Fehler in Überfülle! ("Hearsay Squared", David 2005)
Im Fall des Mißbrauchs von Kindern können Fallgeschichten (histories of case) absichtlich in die Irre führen (David 2005)
Die psychiatrische "Diagnose" ist bekannt für ihre Ungenauigkeit - Meinungsverschiedenheiten über die Diagnose plus Unfähigkeit, die "Gefährlichkeit" vorauszusagen (Texas Defender Service Study: Experten haben zu 95% Unrecht, zitiert in Prejean 2005)
Versuchung für den Experten, "retrospektive Schlüsse" zu ziehen (Adshead 2005)
Informelle Kollusion von Zeugen - Justice Wall, Expert Witnesses in Children Act Cases, Paragraph 10.5: "Was das Gericht sorgsam zu verhindern sucht, ist eine jegliche nicht aufgezeichnete, informelle Diskussion unter einzelnen Experten, die in ihren Ansichten einflußreich oder bestimmend sind, und zu welcher die Parteien des Verfahrens keinen Zugang haben".
Falsche Geständnisse an den Experten - unter Nötigung oder Erpressung mit dem Verlust von Kindern
Ökonomie: Zeugen, die von ihrer Gutachtertätigkeit leben, liefern ihre Beweise für diejenige Seite maßgeschneidert, von der sie angestellt sind, statt in erster Linie aus Verantwortlichkeit für das Gerichtsverfahren
Ökonomie: Hohe Gutachterkosten - ungleich verteilte Geldmittel - Eltern gegen Staat
Der gegnerschaftliche Prozeß selber (Kinderschutzverfahren werden in gegnerschaftlicher statt in nachforschender Art und Weise geführt) - die Notwendigkeit, zu gewinnen, statt die Wahrheit zu finden
GRAUZONEN - DIE ROLLE DER ORTHODOXIE
In vielen Fällen sind Krankheiten mit im Spiel, über welche ein Ärztestreit besteht, z.B. Chronisches Müdigkeitssyndrom CFS / Myalgische Enzephalomyelitis ME; Lyme-Krankheit (Borreliose); mehrfacher plötzlicher Kindstod; Multiple Chemikalien-Sensitivität MCS; Impfschäden
In neuen Fachgebieten kann der "Allgemeine Akzeptanztest" problematisch sein (Waye 1998). Der "Daubert-Test" hingegen wäre geeignet im Falle neu sich bildenden Wissens, das die Krankheit eines Kindes erklären könnte und auch eine wissenschaftliche Grundlage hätte. "Peer Review" (Begutachtung durch anerkannte Experten) verhindert allerdings über das Publikationswesen zur Zeit noch oft, daß alternative Gesichtspunkte zur Geltung kommen können (Miller und Miller, 2005).
Fehlleistungen des Justizapparates kommen dann vor, wenn "Orthodoxie" vorherrscht und andere Theorien verworfen werden. "Das automatische Ablehnen von Sichtweisen, die mit der eigenen nicht übereinstimmen, sondern für das konventionelle Wissen eine Herausforderung darstellen, ist ein gefährlicher Selbstbetrug. Denn fast jede allgemein anerkannte Sichtweise war einst für exzentrisch oder ketzerisch gehalten worden" (Mc Mullan).
MBP-Fälle können auch seltene Krankheiten oder ungewöhnliche Vorfälle einschließen, die in epidemiologischen Daten bisher nicht berücksichtigt sind (aber jetzt als Erkenntnisse geschätzt sind; Miller und Miller 2005)
Douglas (1980/1966): mehrdeutige Zustände - Tabu. Eine nicht diagnostizierte oder umstrittene Krankheit ist ein solcher Zustand.
GRAUZONEN - DAS URTEIL IM FALL CANNINGS
Bedeutung des Urteils im Fall Cannings: Wir müssen akzeptieren, daß wir nicht immer begreifen können, warum ein Kind stirbt oder krank wird.
Wir müssen akzeptieren, daß das medizinische Wissensgebiet nicht endlich ist.
Wir müssen akzeptieren, daß es zwei verschiedene Expertengruppen geben kann, die nicht derselben Ansicht sind. Wenn dies jedoch die einzige Basis eines Falles ist, dann sollte das Verfahren gestoppt werden (Einzelheiten siehe unten).
"TABU-VERTEIDIGUNG"
Gewisse Arten der Verteidigung [z.B. solche mit Kritik gegenüber den Kinderschutzbehörden infolge Übereifer, siehe oben; d.Übers.] sind tabu bei der medizinischen Orthodoxie, in der Praxis des Kinderschutzes und auch bei einigen Vertretern des Gerichtswesens.
Eltern haben Angst, vor Gericht eine "Tabu-Verteidigung" zu führen, obwohl sie der Ansicht sind, es sei eine wahrhaftige und korrekte Verteidigung.
Manche Eltern machen "Geständnisse" um zu erklären, was geschehen ist, statt daß sie auf ihrer Überzeugung von der Richtigkeit einer "Tabu-Verteidigung" bestehen.
Gutachter, welche Eltern in einer "Tabu-Verteidigung" unterstützen, werden angegriffen, z.B. GP in Großbritannien. Dies schreckt vor solchen Verteidigungen ab.
RISIKOGESELLSCHAFT UND MORALISCHE PANIK
Beck: Wir leben in einer post-modernen Welt voller Risiken.
Durch bekannte Studien wurden die Begriffe der moralischen Panik und der Hysterie in Bezug auf die Mütter eingeführt, z.B. im Fall Allitt (Clothier fand kein MBP, Pragnell 1998)
Fehlerhafte Logik - Vergleiche mit Dr. Harry Shipman - Sollen alle Ärzte auch als Mörder verdächtigt werden?
Moralische Panik führt zu einer punitiven (Straf-) Kultur und zu einer Atmosphäre der Verdächtigung - Die meisten Anzeigen wegen Mißbrauch sind unbegründet (im allgemeinen etwa 85%; NSW AIHW 2004-5: 88%)
Mitleid wird als verdächtig und als Schwächezeichen gewertet
Die hohe Bedeutung von Vertrauen und Sozialem Kapital
"HEILE" WELT
In früheren Zeiten wurde der Tod von Kleinkindern als natürlich empfunden. Die Verminderung der Kindersterblichkeit hat es mit sich gebracht, daß solche Todesfälle nun mit Argwohn betrachtet werden. Babies und Kleinkinder dürfen nicht mehr sterben.
Vermeidbare Todesfälle in Krankenhäusern (Wilson-Bericht 1995): Extrapolierte Anzahl von Todesfällen im Jahr 1992 = 18 000. Einige vermeidbare Todesfälle geschehen in Kinderkrippen - eher der Iatrogenese als den Eltern anzulasten?
In einer abnehmend toleranten Gesellschaft müssen Mütter "perfekt" sein und "perfekte" Kinder haben. Den Müttern, welche kranke oder behinderte Kinder erzeugen, wird die Schuld daran zugeschoben. Mütter mit postnataler Depression (PND) und Münchhausen by proxy (MBP)
ETHISCHER NIEDERGANG
Meineid (mit Einschluß von "verballing")
Erfinden von Beweisen
Fälschung von Dokumenten
Ausschluss von Beweisen, z.B. Williams Goldsmith 27.11.2004: "Wenn der Experte mögliche Alternativen erst im Kreuzverhör eingesteht, dann riskiert er, sich selbst als fahrlässig, unfachmännisch oder - noch schlimmer - als Scharlatan darzustellen."
Böswillige Behauptungen, z.B. Biswas [2003] EWHC 2342 (Admin)
Misogynie (Weiberfeindlichkeit; d.Übers.)
MÖGLICHE ABHILFE: GENAUIGKEIT UND ÜBERPRÜFUNG
Öffentliche Verhandlungen in Kinder-Angelegenheiten zugunsten der Überprüfungsmöglichkeiten und des Setzens von Präzedenzfällen
Alle medizinischen Zusammenfassungen müssen auch die originalen medizinischen Daten enthalten
Genauere Protokolle in der gerichtsmedizinischen Pathologie und Mikrobiologie und für Sektionsbefunde
Ein Pathologiegutachten sollte auch die Arbeits- und Randnotizen enthalten, nicht bloß die Schlußresultate. Eine unabhängige Überprüfung des Gutachtens ist notwendig.
Es darf keine psychiatrische / pädiatrische Abklärung geben ohne klinische Konsultation der Familie
Verlassen des educated guess (Vermutung basierend auf Fachwissen; d.Übers.) zu Gunsten der robust evidence (handfeste Beweiskraft; d.Übers.)
Generalistische, in Krankenhäusern wohlgeschützte Kinderschutz-Teams, die die Grenzen ihres Fachgebiets überschreiten und als "Spin-Vermittler" wirken, müssen entfernt werden
Statt dieser Generalisten braucht es bestausgebildete Spezialisten (mehr als einer) auf den entsprechenden, relevanten Gebieten der Medizin mit dem Willen zur gegenseitigen Absprache
Kinderärztliche Konsultationen für Gerichtszwecke sollten elektronisch aufgezeichnet werden. Ist dies nicht möglich, sollen schriftliche Aufzeichnungen der Sitzung den Eltern gezeigt und erklärt sowie von beiden Seiten unterzeichnet werden. Sobald der Bericht im Entwurf fertiggestellt ist, soll er in einem Treffen mit den Eltern und deren Anwalt auf sachliche Richtigkeit kontrolliert werden (Bamford 2005).
Übersichten wissenschaftlicher Studien sollten von Kinderärzten, Psychologen, Psychiatern und Allgemeinpraktikern nicht akzeptiert werden. Sie können höchstens dann zugelassen werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer Interpretation von Labortests durch Spezialisten stehen.
Urteile in Kinderschutz-Prozessen sollen zum Schutz der Identität nur mit den Initialen publiziert werden.
Auf dem Gebiet des Kinderschutzes sollten den Bedürfnissen besser angepasste Vorschriften (case law???) aufgestellt werden, dies unter Verwendung bereits publizierter Präzedenzfälle.
Jegliche Gutachtertätigkeit, auch diejenige hervorragender Experten, muß besser geprüft werden
Der Gebrauch von "Labels" (Etiketten) mit der Begleiterscheinung des "Spin" muß aufgegeben werden.
MÖGLICHE ABHILFE: ANHÖRUNG ALTERNATIVER SICHTWEISEN
Für Laienrichter und Advokaten ist es nicht leicht, medizinische Angelegenheiten zu beurteilen - die Ursache vieler Probleme (Miller 2006, pers. Mitt.). Deshalb sollte eine alternative, auf guter Forschungsgrundlage stehende Verteidigung gegen die medizinische Orthodoxie mit Einschluß der "Tabu-Verteidigung" (siehe oben) respektvoll behandelt und gebührend in Betracht gezogen werden.
Besserer Zugriff auf Gutachter-Experten für Zweitmeinungen und für diejenigen, die sich keine Gutachter leisten können.
Gegen Joint expert witnesses und vom Gericht eingesetzte Gutachter (Woolf-Bericht, NSW Gesetzesreformkommission Bericht 109), weil das nicht funktioniert im Zusammenhang mit MBP. Solche Gutachter werden der Orthodoxie folgen und Alternativen ausschließen. Sie sind ungeeignet für komplexe medizinische Materie. Es besteht das Risiko von Erpressungen.
Widerspruch sollte ermutigt werden (Sunstein 2003)
Arbeitsgespräche, um unterschiedliche Expertenmeinungen zu diskutieren
"Hot tubbing": concurrent evidence (Parallele Beweise???) (Wilson 2005) sind in diesem Zusammenhang vorzuziehen
MÖGLICHE ABHILFE: VERANTWORTUNG ÜBERNEHMEN
Schutz der Rechte der Familie
Bessere Bearbeitung von Beschwerden (complaints) - durch unabhängige Stellen - aufhören mit der Selbstuntersuchung durch Behörden
Wenn sich Zeugenaussagen als falsch oder irreführend erweisen, sollte das Gerichtsverfahren sofort unterbrochen und das Nötige unternommen werden
Strafen für falsche oder ungenaue Zeugenaussagen (Berlin 2003) trotz Argumenten bezüglich Immunität des Zeugen. Besser Disziplinarmaßnahmen durch Berufsverband als Zivilprozeß.
Medizinische Fachkräfte sollten ermutigt werden, Fehler zuzugeben. Sie sollten sich für Irrtümer entschuldigen und dieselben wenn möglich richtigstellen (Woolf-Bericht 1996). Es sollte nicht vorkommen, daß böswillige Behauptungen gemacht werden aus Furcht, gerichtlich verfolgt zu werden.
Gutachter müssen die Verantwortung für ihr Zeugnis übernehmen und die Konsequenzen einer unrechtmäßigen Kindeswegnahme oder Inhaftierung bedenken. Andernfalls besteht die Gefahr einer Strafanzeige wegen unrechtmäßiger Wegnahme. Re LU und Re LB [2004] EWCA Civ 567. In Großbritannien klagen jetzt Kinder wegen unrechtmäßiger Wegnahme infolge satanischer Rituale.
Bei Gericht soll eine Auflistung der bisherigen Fälle eines Gutachters zur Verfügung stehen (damit die Verteidigung allfälligen früheren Missetaten nachgehen kann) -(Berlin und Williams 2000)
MÖGLICHE ABHILFE: AUSBILDUNG
Juristische Amtspersonen sollten ausgebildet werden bezüglich Steckenpferd-Theorien (fad theories) ohne wissenschaftliche Grundlage
Juristische Amtspersonen müssen alternativen medizinischen Auffassungen und Laienaussagen Glaubwürdigkeit zuerkennen
Schulungstechniken für medizinische Fachkräfte, damit Patienten, Mütter und Frauen respektvoll statt mit Argwohn behandelt werden
Schulungstechniken - Gutachter sollen HÖREN auf Patientenberichte UND auf alternative Fachkompetenz
Schulung für medizinische Fachpersonen bezüglich Gutachterwesen und Gerichtsverfahren
Schulung bezüglich der BEDEUTUNG VON GENAUIGKEIT
MÖGLICHE ABHILFE: DAS SYSTEM
Reformen im traditionellen, gegnerschaftlich ausgerichteten Justizsystem: Das Ansehen sollte auf der Ethik basieren, nicht auf der Zahl der "Siege" vor Gericht, wo die Wahrheit dem Erfolg untergeordnet wird.
[Forderung nach einer] "Kriminalfall-Überwachungskommission" in Australien, damit Fehlleistungen des Justizwesens korrigiert werden können (Moles 2004).
Richtlinien für die Überwachung von Kinderschutz-Fällen in ähnlicher Art wie CCRC
Daten-Aufbewahrungssysteme von medizinischen und sozialen Diensten sollten gegen [nachträgliche] Änderungen von Daten immunisiert werden - Systeme, die nach der originalen Eingabe keine Änderung mehr gestatten.
ELTERN BERICHTEN ÜBER DAS JUSTIZSYSTEM (International)
"Das System in Großbritannien ist auf Schulterschluß gegen die Angeklagten angelegt. Man wird durch die Familiengerichte geknebelt."
"Daß die Verhandlungen an den Familiengerichten nicht öffentlich sind, schließt Gerechtigkeit aus. Es schützt die Fachleute und verhindert die unabhängige Prüfung der Beweise."
"Wenn eine Mutter allein gegen die Doktoren und die Sozialdienste steht, so begünstigt der Richter deren Aussagen und wird von ihnen beherrscht, statt daß er die ganze Szene betrachtet."
"Ich war überrascht, daß Mitarbeiter von Kinderschutzdiensten nie belangt wurden für das Lügen unter Eid."
ELTERN BERICHTEN (Fortsetzung)
[Das Justizsystem] saugt.
[Das Justizsystem] ist langsam, langsam.
"Der Bericht des Kinderschutzes enthielt vergiftete Beweise [contaminated evidence]."
"Es gibt keine Gerechtigkeit. Kaum wurde MBP erwähnt, verloren wir unseren Sohn."
ELTERN BERICHTEN, WAS DIE ANKLAGE BEI IHNEN BEWIRKTE
Das erschütterte uns alle. Meine Tochter wollte nicht mehr zum Doktor gehen. Wir versuchen unser Leben weiterzuführen, aber es ist wie ein Leben im Gefängnis.
Schock, Angst, Panik, Scham
Erschütterung, Unglaube, Streß, Furcht
Ich kann niemandem trauen, bin ständig deprimiert und voller Angst.
Das hat eine intakte [close] Familie zerstört.
Fürchterlicher seelischer Streß, finanzielle Verluste, Bankrott, Zerrüttung einer Familie voll sorgender Liebe.
Ich fühle mich elend und schmutzig.
Ich bin unfähig, jemandem zu trauen, ich fühle mich wie eine Gefangene.
FALLSTUDIEN-DETAILS
DIE FOLGENDEN LICHTBILDER ENTHALTEN DETAILS BEDEUTENDER GERICHTSFÄLLE DES STRAF- UND ZIVILRECHTS (KINDERSCHUTZ)
FALLSTUDIEN: STRAFRECHT
R v Sally Clark [2003] EWCA Crim1020; 2 FCR 447
R v Angela Cannings [2004] 1 A11 ER 725
R v LM [2004] QCA 192
R v Patel (zitiert in [2004] EWHC 411 (Fam))
R v Donna Anthony [2005] EWCA Crim 952
Vergleich dieser Fälle mit:
R v Folbigg [2005] NSWCCA 23
DER FALL SALLY CLARK
Sally Clark, Anwältin, wurde 1999 verurteilt wegen Mordes an ihren einige Wochen alten Kindern Christopher und Harry. Sie verbrachte drei Jahre im Gefängnis.
Die erste Berufung wurde im Oktober 2000 abgelehnt.
Die zweite Berufung hatte Erfolg. Die Verurteilung zu lebenslänglicher Haft wegen zweifachen Mordes wurde aufgehoben am 29. Januar 2003. Nach der Entlassung aus dem Gefängnis kehrte sie zu ihrem Mann und ihrem Sohn zurück.
Auch wenn Sally nicht direkt des MBP-Syndroms bezichtigt wurde, so bezog sich Meadow in seiner Beweisführung doch auf MBP und schuf dadurch ein Präjudiz. Seinen Beweisen gegen Sally lag das "Meadow`sche Gesetz" ["Ein plötzlicher Kindstod ist eine Tragödie, zwei sind verdächtig und drei sind Mord"; Anm. d. Übers.] zugrunde.
DIE BEDEUTUNG DES FALLES CLARK
Der Fall warf ein Licht auf schwere Mängel im medizinischen Gutachterwesen und hatte zur Folge, dass drei medizinische Fachpersonen vom BGMC [British General Medical Council; d.Übers.] schwerwiegender Vergehen gegen die Regeln ihres Berufsstandes schuldig erklärt wurden.
Er zeigte auch, dass für eine erfolgreiche Verteidigung gegen derartige Anklagen beträchtliche ökonomische, soziale und ausbildungsbezogene Ressourcen benötigt werden, und dass sie selbst dann äußerst schwierig zu führen ist.
Eine "Tabu-Verteidigung" [Verteidigung mit Kritik an den Behörden; d.Übers.] wird vor Gericht nicht akzeptiert.
ERGEBNISSE: ERFOLGREICHE BEGRÜNDUNGEN FÜR DIE BERUFUNG
Die Anklage hatte es unterlassen, mikrobiologische Beweise offenzulegen, welche der Verurteilung den Boden entzogen
Durch die statistischen Informationen wurde die Seltenheit zweier plötzlicher Kindstode in derselben Familie stark überbewertet
DISZIPLINARVERFAHREN: MEADOW
Sir Roy Meadow, Kinderarzt, Nierenspezialist und Urheber des MBP-Syndroms, wurde am 15. Juli 2005 aus dem Ärzteregister gestrichen
Gründe: Überschreiten der Grenzen des eigenen Fachgebietes bei der Beweisführung; mit den Erwartungen vom Medizinerberuf unvereinbares Benehmen
Meadow sagte im Fall Sally Clark aus, es bestehe eine Wahrscheinlichkeit von nur 1 zu 73 Millionen, dass zwei plötzliche Kindstode in derselben Familie vorkämen und brachte den Vergleich mit dem Setzen auf den Favoriten des Grossen Nationalen Pferderennens
Meadows ist kein Statistiker oder Experte für den plötzlichen Kindstod
"Sie sind ein hervorragender Facharzt für Pädiatrie von Weltruf, und daher brachten Ihr Rang und Ihre Autorität auch eine einzigartige Verantwortung mit sich, in einem derart schwierigen Fall peinliche Sorgfalt walten zu lassen. Sie hätten sich nicht in Gebiete außerhalb Ihrer eigenen Fachkompetenz begeben sollen."
"Ihr irregeleiteter Glaube an die Wahrheit Ihrer Argumente, an dem Sie während der in Frage stehenden Zeitspanne, ja während der ganzen Untersuchung festhielten, ist zugleich beunruhigend und gefährlich."
MEADOWS VERTEIDIGUNG IN DER DISZIPLINARISCHEN VERNEHMUNG (2005)
Bezüglich seiner Fachkompetenz hinsichtlich Kindesmißbrauch: "Ich biete mich nicht an. Ich präsentiere mein Curriculum und lasse andere urteilen." - "Einige Kinderärzte boten einen regulären Rufdienst an. in diesem Sinn. war ich in meiner Stadt kein Experte in Kindesmißbrauch."
Er sagte aus, dass er nie schriftliche Instruktionen betreffend das Erstellen medizinischer Gutachten erhalten habe.
Er sagte aus, er habe Statistiken anderer Experten zitiert (CSEDI-Bericht), aber er beachtete deren Vorbehalte nicht.
Er war nicht imstande, die Originaldaten aus der Studie von 1999 vorzuweisen - diese war im Aktenvernichter gelandet.
Zur Zeit ist er in Berufung am High Court
DISZIPLINARFALL WILLIAMS
Der Pathologe Dr. Alan Williams wurde am 3. Juni 2005 schwerer beruflicher Vergehen für schuldig befunden - für 3 Jahre wurde ihm die Tätigkeit für die Gerichte untersagt.
Gründe: Fehlerhafte Sektionsbefunde bei Christopher und bei Harry; gab wichtige Beweise nicht pflichtgemäß an Polizei oder Anklage weiter; machte keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen
Nicht berücksichtigtes Beweismaterial: Die Kinder waren an einer Infektion gestorben (Staphylococcus Aureus).
Gerichtspräsident: "Ein korrektes, von Ihrem Beweismaterial abhängiges Gerichtsverfahren. Aber Ihre Irrtümer und Auslassungen waren ungeheuerlich."
Appellationsgericht: Nahm eine andere Position ein (Refshauge)
WILLIAMS VERTEIDIGUNG IN DER DISZIPLINARUNTERSUCHUNG
16. "Sie sagten den Richtern, wenn Experten der Verteidigung Ergebnisse von Tests haben wollten, die Sie als nicht relevant betrachten, so hätten sie danach verlangen müssen; oder die Polizei hätte beim Sammeln der Aufzeichnungen sicherstellen müssen, dass die Ergebnisse der mikrobiologischen Tests vor Prozessbeginn vorhanden waren. Aber die Richter verließen sich auf Ihre vorrangige Verantwortung, diese Ergebnisse in Ihrem Bericht aufzuführen."
DISZIPLINARFALL SOUTHALL
Professor David Southall wurde am 7. Juni 2004 schwerer beruflicher Vergehen für schuldig befunden, und die Tätigkeit im Kinderschutz wurde ihm für 3 Jahre untersagt.
Gründe: Er verfasste einen Bericht über die Familie Clark, worin er aussagte, Stephen Clark habe unzweifelhaft seinen Sohn ermordet. Dieser Bericht basierte auf einem Fernseh-Dokumentarfilm, sonst aber auf keinerlei medizinischen Aufzeichnungen, Berichten, Untersuchungen, Laborresultaten, Sektionen, Röntgenaufnahmen oder Befragungen der Familie. Es existierte kein Vorbehalt, wonach der Bericht auf Grund eingeschränkter Informationen verfasst worden war.
Der British General Medical Council (BGMC) beurteilte seine Handlungen als "unangemessen, unverantwortlich, irreführend und als Schädigung des Ansehens des Berufsstandes"
DER FALL CANNINGS: EIN MEILENSTEIN IN DER RECHTSPRECHUNG
[Angela Cannings] wurde im April 2002 verurteilt wegen Mordes an ihren beiden Söhnen Jason, der 1991 im Alter von 7 Wochen starb, und Matthew, der 1999 im Alter von 18 Wochen starb.
Im Dezember 2003 wurde sie vom Mord an ihren beiden Söhnen freigesprochen.
Eine Abfindung wurde ihr zunächst verweigert.
Angela sagte in der Sendung "Cherished" des BBC Real Life Programms, sie wäre lieber ins Gefängnis gegangen als ihr Kind vor Gericht für eine Adoption weggeben zu müssen.
Cannings und MBP - angeblich verworfen
BEDEUTENDES ERGEBNIS: MEILENSTEIN IN DER RECHTSPRECHUNG
178. "Wenn der Ausgang des Verfahrens ausschließlich oder fast ganz von Meinungsverschiedenheiten zwischen hervorragenden und achtbaren Experten abhängt, so ist es oftmals unklug und gefährlich, weiterzufahren."
Das medizinische Wissen ist nicht abschließend. Viele neue genetische Krankheiten werden jedes Jahr entdeckt. Auch die Großmutter von Angela Cannings erlebte zwei Todesfälle von Kleinkindern. Milchprodukte-Allergie im erweiterten Familienzusammenhang.
Ursachen sollten nicht im Ausschluss-Verfahren gesucht werden. Wenn wir nicht wissen, was den Tod (oder die Krankheit) verursacht hat, dann sollte die Mutter nicht automatisch beschuldigt werden.
BEDEUTENDES ERGEBNIS: WARNUNG VOR EXPERTEN
Meadows Ansehen in Frage gestellt:
17. . das fehlerhafte Beweismaterial, das er im Prozess von Sally Clark geliefert hat, untergräbt sein hohes Ansehen und seine Autorität als Zeuge im gerichtsmedizinischen Verfahren. Es zeigt zum einen, dass . sogar der achtbarste Experte irren kann, zum andern liefert es eine heilsame Warnung vor den möglichen Gefahren eines allzu dogmatischen Vorgehens des Experten.
BEDEUTENDES ERGEBNIS: WECHSEL DER BETRACHTUNGSWEISE
Wechsel von der "Jagd nach dem Schuldigen" zum "Schutz des Unschuldigen"
179. "Wir anerkennen, dass in einer kleinen Zahl von Fällen vielleicht nicht Gerechtigkeit geübt worden ist, wo eine Mutter ihr Baby absichtlich getötet hat, aber keinerlei Beweise für das Verbrechen gefunden wurden. Das ist [im Einzelfall] gewiss nicht ein erwünschtes Ergebnis, aber es vermeidet ein schlimmeres. Wenn Mord nicht bewiesen werden kann, so kann die Verurteilung nicht eine sichere sein.
BEDEUTENDES ERGEBNIS Fortsetzung
Forts. 179
"In einem Kriminalfall genügt es einfach nicht, dass man die - wenn auch hohe - Wahrscheinlichkeit einer Schuld feststellen kann. Solange wir uns einer Schuld nicht sicher sind, bleibt immer die schreckliche Möglichkeit, dass eine durch den Tod ihres oder ihrer Babies schon brutal genug gezeichnete Mutter sich für deren angebliche Tötung lebenslänglich im Gefängnis wiederfindet, obwohl sie überhaupt nicht dorthin gehört. In unserer Gesellschaft, und in jeder zivilisierten Gesellschaft, ist dies verabscheuungswürdig."
BEDEUTENDES ERGEBNIS: REVISION VON KRIMINALFÄLLEN
Britischer Generalstaatsanwalt Lord Goldsmith - unverzügliche Revision von 258 Kriminalfällen, erhöht auf deren 297.
Ergebnis: Ungefähr 1 auf 8 Fälle muss revidiert werden (Medienbüro der britischen Staatsanwaltschaft)
Bericht: Protokoll für Behandlung und Erforschung von Fällen des Plötzlichen Kindstodes, Sept. 2004, Royal College of Pathologists / Royal College of Paediatrics and Child Health
BEDEUTENDES ERGEBNIS: REVISION VON ZIVILGERICHTSFÄLLEN
Die Revision von Zivilgerichtsfällen ist bis jetzt in Großbritannien heiß umstritten. Etwa 5000 Fälle müssten aufgerollt werden (Hansard UK)
Revision nur in Fällen von Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei Experten - dies schließt viele Fälle aus, in denen dem Experten, z.B. Meadows, kein anderer Experte entgegentrat.
Anstelle eines unabhängigen Gremiums unternahmen die lokalen Behörden die Revision selber.
Ergebnis: Notwendigkeit einer Revision nur in einem einzigen Fall!
Probleme bezüglich Abfindung und Wiedervereinigung von Familien
DER FALL L.M.
L.M. wurde in einem Klagepunkt wegen Misshandlung und in andern Klagepunkten wegen Körperverletzung und Verabreichung einer toxischen Substanz verurteilt. Das Urteil lautete auf 14 Jahre (gleichzeitig - 7 Jahre abzusitzen). Sie war direkt angeklagt, MBP / FDP (Factitious Disorder by Proxy = stellvertretend vorgetäuschte Krankheit) zu "haben".
Sie appellierte erfolgreich, und es wurde ihr die Wiederaufnahme des Verfahrens gewährt.
Der Einbezug weiteren Beweismaterials führte dazu, dass der Mutter eine Alternative zur Wiederaufnahme des Verfahrens angeboten wurde.
Das Urteil des Appellationsgerichtes ist bindend für die unteren Instanzen in Queensland und ist ein Präjudiz in anderen Staaten (zivil- und strafrechtlich)
L.M.: APPELLATIONSGRÜNDE
Die Tatsache, dass MBP als Beweispunkt verwendet wurde
Die Tatsache, dass ein Kommentar auf Videoband zugelassen wurde
Richterlicher Fehler der Rückweisung an das Geschworenengericht. Erster und dritter Anklagepunkt aufrechterhalten, zweiter teilweise aufrechterhalten (Neubeurteilung)
L.M.: BEDEUTENDE ERGEBNISSE
Factitious Disorder by Proxy (FDP) oder MBP hat keinen Bezug zu einer organisierten oder anerkannten und glaubwürdigen Wissens- oder Erfahrungsgemeinschaft. Beweismaterial von Psychiatern und Pädiatern, in welchem MBP verwendet wird, ist unzulässig - ist schädlich statt beweiskräftig.
Das "Label" beschreibt bloß ein Verhalten - erlaubt keine Einsicht in Schuldhaftigkeit in einem bestimmten Zusammenhang.
MBP basiert auf einem Zirkelschluss - Vorwegnahme der Schuld: Woher wissen Sie, dass sie dem Kind ein Leid antat? - Weil sie MBP hat. - Woher wissen Sie, dass sie MBP hat? - Weil sie dem Kind ein Leid antat.
ANDERE BEKANNTE KRIMINALFÄLLE
R. c/ Patel zitiert in [2004] EWHC 411 (Fam): Freispruch von Mord an ihren drei Babies (unter 3 Monate alt) durch Ersticken. Man fand, dass ihre eigene Großmutter in Indien 5 Babies aus ungeklärten Gründen verloren hatte.
R. c/ Donna Anthony [2005] EWCA Crim 952: An das Gericht zurückgewiesen durch die CCRC (Kommission für die Revision von Kriminalfällen). Verurteilung wegen Mordes an zwei Kindern (11 Monate, 5 Monate). Die Appellation wurde gutgeheißen. Anklage wegen MBP durch Meadow. MBP beeinflusste und präjudizierte die Verfahren, trotz der schließlichen Gutheißung der Appellation.
IM FALL FOLBIGG ZU STELLENDE FRAGEN
Von Anfang an präjudizierend?
Ursprünglich ein MBP-Fall
Ophovens "Meadow'sches Gesetz" vor Gericht
Verwerfung einer Ähnlichkeit mit dem Fall Cannings:
Das Obergericht verwarf eine Ähnlichkeit mit dem Fall Cannings auf der Grundlage des beweiserheblichen Gewichtes von Tagebucheintragungen.
Bedenken:
Im ursprünglichen Verfahren wurde das Meadow'sche Gesetz mehrfach angewandt, auch wenn die entsprechenden Statistiken diesbezüglich nicht verwendet wurden.
Die Beweisführung der Dres. Herdson, Berry und Beal befasste sich mit dem Problem, dass diese 4 Todesfälle ohne Beispiel und mit keiner Diagnose erklärbar waren. Dr. Beal meinte, er könne sich keine natürliche Ursache denken, die nicht auszuschliessen gewesen wäre.
Das Urteil im Fall Cannings bezieht sich besonders auf die Tatsache, dass wir gerade deshalb, weil wir nicht wissen, warum ein Kind gestorben ist, nicht den Begriff des Ausschlusses [von Ursachen] anwenden dürfen, um festzustellen, dass es die Mutter war.
Nur weil es in der medizinischen Literatur keine entsprechenden Aufzeichnungen gibt, heißt das noch lange nicht, dass etwas nicht so geschehen ist - und Patels Großmutter? (5 Kinder)
STUDIEN ÜBER ZIVILE GERICHTSFÄLLE
Zusammengefasste Fallstudie
Ein Bezirksgericht, eine Mutter, ein Vater und X, Y, Z [2005] EWHC 31 (Fam)
Andere bekannte Fälle:
Erste Übersicht von Zivilgerichtsfällen: Re L.U. und Re L.B. [2004] EWCA Civ 567
D. c/ East Berkshire Community NHS Trust; M.A.K. c/ Dewsbury Healthcare NHS Trust; R.K. c/ Oldham NHS Trust
P.C. und S. c/ Britische Regierung [2002] 2FLR 631 ECHR (NB Fälle aus den Niederlanden, aus Finnland und ein anderer britischer Fall - siehe mein ISPCAN-Artikel 2004)
ZUSAMMENGEFASSTE FALLSTUDIE
Nach drei Fehlgeburten wurde einer jungen Mutter 6 Wochen zu früh ein männliches Baby geboren. Nach acht Wochen bekam das Baby Anfälle von Apnoe (Atemstillstand) und entwickelte sich nicht mehr. Das Kind wurde gegen Reflux und Magenprobleme behandelt und einer Fundoplikation unterzogen. Es entwickelte schweres Erbrechen, Durchfälle und Ohnmachtsanfälle. Das Kind schien auch einer Rückentwicklung und Verhaltensstörungen unterworfen. Die Mutter erschien zu einer der Verabredungen mit einem Arm in der Schlinge. Das Kind entwickelte eine Atemwegsinfektion und wurde in das Krankenhaus eingeliefert. Im Krankenhaus entwickelte das Kind eine bakterielle Infektion.
ZUSAMMENGEFASSTE FALLSTUDIE: MUTTER ANGEKLAGT
Diese Mutter wurde wegen MBP angeklagt:
Sie habe ihre Fehlgeburten selber verursacht
Sie habe ihr Kind vergiftet und ihm Nahrung vorenthalten
Sie habe die Symptome ihres Kindes und ihre eigenen übertrieben
Sie habe ihr Kind schlecht behandelt, weil es mit ihr keinen richtigen Augenkontakt aufnahm
Sie sei allzu häufig im Krankenhaus erschienen
Sie habe Bakterien in das Kind injiziert, um eine Infektion zu verursachen
Alle ihre Kinder außer eines einzigen wurden ihr weggenommen.
ZUSAMMENGEFASSTE FALLSTUDIE: WEITERE FAKTEN
Die Fehlgeburten wurden durch während der Schwangerschaften vorhandene antiphospholipide Antikörper verursacht.
Es existiert kein schriftlicher Beweis über irgendeine Vergiftung - ein "positiver" mündlicher Bericht und ein bezüglich Vergiftung negativer schriftlicher Bericht - aber Vergiftung wird in Berichten von Mehrfach-Spezialisten als Tatsache wiederholt aufgeführt. Die Mutter ist an dem Tag, an welchem die Vergiftung stattgefunden haben soll, nicht im Krankenhaus.
Der Reflux wurde verschlimmert durch Cisapride, wie in den Krankenhausnotizen dokumentiert. Die Dosierung lag über der empfohlenen Menge. Cisapride wurde seither wegen schwerer Nebenwirkungen vom Markt zurückgezogen - Schadenersatz-Zahlungen durch Janssen Pharmaprodukte in den USA.
In Wirklichkeit nahm das Kind in der Pflege der Mutter an Gewicht zu, wie in den Aufzeichnungen des Krankenhauses festgehalten, aber dies wurde nicht zur Kenntnis genommen und die Aufzeichnungen von den Spezialisten nicht konsultiert.
Atemprobleme des Kindes, Rückentwicklung und Darmprobleme traten unmittelbar nach der 8-Wochen-Impfung auf. Das Impfdatum wurde nicht entsprechend der Frühgeburt korrigiert, und das Kind war bei der Impfung nicht bei guter Gesundheit.
Dem Kind wurde das Asperger Syndrom diagnostiziert - der Grund für den fehlenden Augenkontakt.
Manche "Präsentationen" der Mutter im Krankenhaus waren in Wirklichkeit ärztliche Überweisungen von regionalen zu städtischen Krankenhäusern.
Darmprobleme und Erbrechen nach chirurgischem Eingriff wegen Komplikationen im Zusammenhang mit der 360-Grad-Fundoplikation und dumping syndrome. Das sind aus der heutigen medizinischen Literatur gut bekannte Schwierigkeiten; den behandelnden Spezialisten waren sie unbekannt.
Vorhandene Röntgenbilder der Armfraktur [der Mutter] wurden dem Gericht nie gezeigt; daher die in medizinischen Darstellungen wiederholt behauptete "Erfindung" dieser Fraktur.
Das Kind entwickelte Haemophilus Influenzae Typ B trotz Impfung. Damit verbunden war eine bakterielle Infektion. Erneute Infektion nach der Entlassung.
Video-Überwachung zeigte keinerlei falsches Verhalten [der Mutter].
Ein Bezirksgericht, eine Mutter, ein Vater und X, Y, Z [2005] EWHC 31 (Fam)
Richter Ryder schloss:
§ 179: [Kind] Z wurde mit anscheinend wirklichen Symptomen unter Einschluß von Epilepsie, Ataxie und Entwicklungsverzögerung an verschiedene Spezialisten verwiesen. Die Mutter dramatisierte Z's medizinische Bedürfnisse, aber zur Misshandlung von Z kam es erst bei einer Eskalation der sich überstürzenden Umstände.
§ 182: "Dieser Fall hätte spätestens ab 1999 anhand multidisziplinärer Strategiesitzungen, zu welchen die Eltern hätten eingeladen werden sollen, bewältigt werden müssen."
BEDEUTUNG EINES FALLES VOR DEM UK HIGH COURT
R. c/ L.M. wurde als Präzedenzfall verwendet, indem MBP/FII verworfen wurde, dies trotz der Tatsache, dass es sich um ein ziviles Verfahren, nicht um ein Strafverfahren, sowie um eine fremde Rechtsprechung handelte.
Richter Ryder in § 174:
"Ich trage dem Strafgesetz und den Zusammenhängen mit der fremden Rechtsprechung vollumfänglich Rechnung, aber ich bin überzeugt von dem folgenden Argument, das ebenso gültig ist für das englische Gesetz (law of evidence) wie es auch im Kinderverfahren anwendbar ist."
Richter Ryder in § 178:
"Beweise bezüglich der Existenz von MBP oder FII in irgend einem Einzelfall sind wohl eher Beweise für eine bloße Neigung, die in der Phase der Ermittlung der Fakten jedoch unzulässig wäre (siehe Re CB und JB oben). Was mich selbst betrifft, so würde ich das Label "MBP" den Geschichtsbüchern übergeben, und wie nützlich FII für den im Kinderschutz tätigen Praktiker scheinbar auch immer sein mag, so würde ich doch vor seinem Gebrauch warnen, es sei denn für eine sachliche Beschreibung einer Abfolge von Vorkommnissen oder Verhaltensweisen, die dann aber genau auseinandergesetzt werden sollten."
Besonders hervorgehobene Bedenken bezüglich schriftlicher Darstellungen ohne klinische Konsultation, § 49:
"Schriftliche, zusammenfassende Übersichten können eine künstliche Begrenzung des zu den ganzen Zusammenhängen gehörenden Materials bewirken, über welches eine Meinung und insbesondere eine diagnostische Meinung gegeben wird, und sie können die Qualität und Triftigkeit der Ansicht des gerichtsmedizinischen Experten mindern, der sich mehrfach auf das Hörensagen verlässt.
ERSTE ÜBERSICHT VON ZIVILGERICHTSFÄLLEN
Re L.U. und Re L.B. [2004] EWCA Civ 567
Wo man an der Ebene der Beweise haften bleibt, warnt Richter Butler-Sloss, Vorsicht walten zu lassen im Hinblick auf
"den überdogmatischen Experten, und zwar den Experten, dessen Selbstliebe auf dem Spiel steht, oder den Experten, der ein wissenschaftliches Vorurteil entwickelt hat".
EUROPÄISCHER GERICHTSHOF: EIN MBP-FALL
P.C. und S. c/ Britische Regierung [2002] 2FLR 631 ECHR
* Kindeswegnahme bei der Geburt wegen vorheriger Behauptung von MBP:
Verletzung von Artikel 8 (Recht auf Familienleben)
* Verweigerung der gesetzlichen Vertretung:
Verletzung von Artikel 6, Absatz 1 (Anhörungsrecht)
* Falsches Vorgehen bezüglich Antrag für medizinische Behandlung und Befreiung für Adoptionsanordnung
Verletzung von Artikel 8 (Recht auf Familienleben)
ZIVILGERICHTSFÄLLE: KINDER KÖNNEN KLAGEN - UNRECHTMÄSSIGE KINDESWEGNAHME
D. c/ East Berkshire Community NHS Trust
M.A.K. c/ Dewsbury Healthcare NHS Trust
R.K. c/ Oldham NHS Trust
Drei Testfälle wurden angehört vor drei Richtern, präsidiert von Lord Phillips, Appellationsgericht für England und Wales. Erwägungen im öffentlichen Interesse - ausgenommen Ansprüche infolge falscher Diagnose - wurden durch den Human Rights Act (Gesetz der Menschenrechte) weggewischt (Oktober 2000). Behörden haben gegenüber Kindern eine allgemeine gesetzliche Sorgepflicht, dies auch in den Fällen, wo der Human Rights Act erst nach den betreffenden Ereignissen in Kraft trat.
BEDEUTENDE ERGEBNISSE
Auf Grund dieses Urteils können gegen lokale Behörden und Krankenversicherer bis zu 21 Jahre später noch Ansprüche wegen Fahrlässigkeit geltend gemacht werden, weil die dreijährige Frist für eine Klageerhebung erst zu laufen beginnt, wenn das Kind 18 Jahre alt ist.
Das bedeutet, dass ein Kind wegen unrechtmäßiger Wegnahme aus seiner Familie selber klagen kann.
Das Gericht urteilte allerdings auch, dass es gegen das öffentliche Interesse wäre, wenn Eltern wegen ihres eigenen Schadens klagen könnten, den sie infolge der falschen Diagnose an ihrem Kind erlitten.
EINER DIESER FÄLLE
Durch Professor David Southall vom Nord Staffordshire Hospital wurde ein sechsjähriger Knabe zum Opfer einer erfundenen Krankheit erklärt. Die Mutter des Knaben machte geltend, sie leide an akuten Angstzuständen und Depressionen als Folge der Belastung durch die gegen sie erhobenen Anklagen. Ihr Sohn wurde nach drei Monaten aus dem Risiko-Register wieder gestrichen, nachdem sein Zustand mit der Diagnose eines breiten Spektrums schwerer Allergien erklärt worden war.
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NACH OBEN
Kernsätze aus Vortrag "Das Münchhausen-by-proxy-Syndrom und das gerichtsmedizinische Gutachterwesen" vom 20. Februar 2006 von Dr. Helen Hayward-Brown (bearbeiteter Auszug):
Zur Ansicht als PDF und zum Ausdrucken bitte anklicken
Das Münchhausen-by-proxy-Syndrom und das gerichtsmedizinische Gutachterwesen
von Dr. Helen Hayward-Brown
Dozentin für Medizinsoziologie, Wissenschaftskritik und Ethik, University of Western Sidney
Der Begriff des Münchhausen-by-proxy-Syndroms (MBP)
Der Begriff des MBP wird verwendet, um ein Individuum (meist eine Mutter) zu bezeichnen, von welcher behauptet wird, sie führe eine Krankheit in ihrem Kind herbei oder übertreibe die Bedeutung einer solchen, um die Aufmerksamkeit der Medizin auf sich zu lenken. MBP und seine jüngste Wiedergeburt, Fabricated and Induced Illness (FII), sollten als gleichbedeutend betrachtet werden, trotz gegenteiliger semantischer Argumente.
MBP hat nichts mit Wissenschaft zu tun
MBP/FII ist als Störung/Verhalten/Syndrom nicht anerkannt. Es dient nur der Forschungs"diagnose", siehe Anhang des DSM IV (Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders, IV. Ausgabe). MBP basiert auf Spekulation, verfehlter Forschungsmethodik und persönlichen Vorurteilen der praktizierenden Ärzte. In vielen Fällen sind Krankheiten mit im Spiel, über welche ein Ärztestreit besteht, z.B. Chronisches Müdigkeitssyndrom CFS / Myalgische Enzephalomyelitis ME; Lyme-Krankheit (Borreliose); mehrfacher plötzlicher Kindstod; Multiple Chemikalien-Sensitivität MCS; Impfschäden.
Der Standpunkt der Autorin
Einige Eltern mögen ihren Kindern in medizinischem Zusammenhang in der Tat Schaden zufügen, aber dies kommt extrem selten vor. Viele Fehlurteile wurden und werden immer noch erlassen (vor allem in den USA und in Australien). Die beiden Fälle Clark und Cannings (Großbritannien) haben Alarm ausgelöst in Bezug auf die verbreiteten Schwierigkeiten mit dem gerichtsmedizinischen Gutachterwesen. Dies betrifft sowohl das Zivilrecht (Kinderschutz) als auch das Strafrecht.
Wer riskiert eine fälschliche MBP-Anschuldigung?
Mit Bezug auf das Kind: Das Kind leidet an einer schwierig zu diagnostizierenden Krankheit; es leidet an einer Krankheit, über die ein Medizinerstreit besteht (z.B. ME, CFS, MCS, Lime-Borreliose; siehe oben); es leidet unter einer Impf- oder Medikamentenreaktion (z.B. Cisapride); es war eine Frühgeburt; es leidet unter Erbrechen und Magenproblemen; es leidet unter postoperativen Problemen; es ist autistisch oder hat eine Störung, die zum autistischen Spektrum gehört.
Mit Bezug auf die Mutter: Sie hat einen früheren Partner des sexuellen Mißbrauchs ihrer Kinder angeklagt (Eltern-Entfremdungs-Syndrom); sie beklagt sich, medizinisch vernachlässigt zu werden, oder sie ist in einer Lage, in der sie sich über medizinische Vernachlässigung beklagen könnte (ohne es schon getan zu haben); sie fragt zuviel über die medizinische Behandlung ihres Kindes; sie gibt an, eine ärztliche Zweitmeinung einholen zu wollen; sie scheint bestimmend und engagiert sich in Fragen der medizinischen Behandlung; sie bringt ihr Kind ins Krankenhaus und sucht auf die Spezialisten einzuwirken; sie sucht eine komplementärmedizinische Behandlung; sie ist Pflegemutter eines Kindes, dessen leibliche Mutter drogen- oder alkoholsüchtig war.
Auswirkungen des Ansehens gerichtsmedizinischer Gutachter
Kinderschutzfälle mit niedriger Beweisschwelle können das Ansehen von Gutachtern künstlich aufblähen, was der Verantwortlichkeit abträglich ist und in Strafrechtsfällen falsche Glaubwürdigkeit verleiht. Es besteht die Gefahr, daß sich diese Experten daran gewöhnen, ihre Gutachten auf einem niedrigeren Erkenntnisstand abzugeben, den sie dann auch auf strafrechtliche Fälle übertragen. Geschieht dies durch einen Zeugen von hohem Ansehen, so denkt erst recht niemand an eine Überprüfung. - Zeugen wie Sir Roy Meadow [Erfinder des in Großbritannien jetzt gefallenen Münchhausen-by-proxy-Syndroms; 2005 wurde ihm die Approbation als Arzt entzogen] waren hoch angesehen, und daher wurde ihre Gutachtertätigkeit nicht einer angemessenen Prüfung unterzogen. Beweismaterial solcher Experten wird von Anklage und Verteidigung gleichermaßen als strenger Beweis gewertet.
Was ist im Gerichtsverfahren tabu? Es ist tabu, Praktiken des Kinderschutzes und der Kinderschutzteams zu kritisieren wegen Fehlern aus "Übereifer", z.B. bei unrechtmäßiger Kindeswegnahme. So wird der Kinderschutz in diesen Fällen der öffentlichen Prüfung entzogen. So werden auch Beschwerden von Eltern wegen falschen Anklagen nicht genügend untersucht. Eltern werden sogar als "Lügner" betrachtet. Ergebnisse einer Voruntersuchung: Von 47 antwortenden Eltern waren rund 87% mit dem Verfahren nicht zufrieden. So geschieht es auch, daß ernste Fragen im Zusammenhang mit dem Gutachterwesen nicht angemessen thematisiert werden und unter Verschluß bleiben.
Weitere Probleme des Gutachterwesens
Gutachter verhindert weitere Beweisaufnahme: Wenn ein Kind durch provisorische Verfügung plötzlich weggenommen wird, so erhalten die Eltern nicht genügend Zeit, sich auf die Gerichtsverhandlungen vorzubereiten ("Schocktaktik"). Verlieren sie aber vorübergehend die Sorge für das Kind, so können sie dieses nicht einem unabhängigen Arzt ihrer Wahl für ein Gutachten zuführen. Eine Zweitmeinung wird dadurch verhindert. Folglich gibt es oft nur einen Gutachter oder ein Gutachterteam (gegen die Eltern), da diese ja daran gehindert werden, ihren eigenen Gutachter zu bekommen. Das aber bedeutet, daß das Gutachten nicht überprüft werden kann. - Dies ist ein Grund für das Versagen in zivilrechtlichen Fällen in Großbritannien.
Gutachter spielt Richter: Wenn ein Gutachter in Kinderschutzfällen gegen einen Elternteil aussagt, so wird diese Expertenmeinung durch die Sozialdienste, die in der Regel keine eigene, unabhängige Untersuchung führen, als Tatsache genommen. Wird das Zeugnis dieses Gutachters neben die als "zweifelhaft" abgestempelte Schilderung der Eltern gestellt, so wird es in der Regel als das maßgebliche Faktum genommen. So wird der Gutachter zum "Richter by proxy" und bestimmt damit den Ausgang des Prozesses.
Soziologische und kulturelle Erscheinungen
Eine Kultur der "sich selbst bekräftigenden Befangenheit": Gutachter beharren auf ihrer ursprünglichen Hypothese oder ihrem ursprünglichen Glauben selbst dann, wenn sie sich dem Beweis des Gegenteils gegenübersehen. Als Generalisten überschreiten sie dann leicht die Grenzen ihres eigenen Fachgebietes, z.B. ein mikrobiologische Beweise liefernder Pädiater oder eine Kinderschutzbehörde ohne ausreichendes Spezialwissen. - Weitere Erscheinungen sind Konformitätseffekt, Gruppendenken (z.B. Achtung gegenüber den Älteren), übermäßiger Pflichteifer; Nicht-Übereinstimmung wird als Unwissenheit betrachtet. - Eine Untersuchung ergab: Die größten Probleme mit Expertengutachten waren "Vorurteil des Gutachters" (35%), gefolgt von "Grundlagen des Expertenurteils nicht geliefert" (14%).
Negieren von Beweismaterial der Eltern: In MBP-Fällen geschieht es oft, daß medizinische Gutachter die "Laienbeweise" ("anekdotische Beweise") der Eltern negieren oder überhaupt ausschließen. Erkenntnisse von Laienzeugen können jedoch sehr verläßlich sein; sie können geprüft werden; sie können bezüglich Zuverlässigkeit gleich gut oder besser sein als wissenschaftliche und gutachterliche Beweise.
Die "Theorie" als problematische Beweisgrundlage: Nach dem Ausschlußprinzip aufgestellte "Theorien" wie MBP sind über-simplifizierend und verleiten zu simplifizierenden Schlüssen. Charakteristisch ist der Zirkelschluß: Woher wissen Sie, daß sie "MBP" hat? - Weil sie es getan hat! - Woher wissen Sie, daß sie es getan hat? - Weil sie MBP hat! Daher rührt die Schwierigkeit, Fehler nachzuweisen: Eine "Theorie", die keine Substanz hat, kann man auch nicht widerlegen.
Weitere problematische Beweisgrundlagen und Strukturen: Eltern werden ohne klinische Konsultation als MBP-Fall eingeschätzt. Die Einschätzung wird oft auch vorgenommen, ohne das Kind gesehen zu haben. - Falsche Geständnisse an den Experten entstehen unter Nötigung oder Erpressung durch Drohung mit dem Verlust von Kindern. - Die finanzielle Seite: Zeugen, die von ihrer Gutachtertätigkeit leben, liefern ihre Beweise für diejenige Seite maßgeschneidert, von der sie angestellt sind, statt in erster Linie aus Verantwortlichkeit für das Gerichtsverfahren. Die schwierige Lage "Eltern gegen Staat": Hohe Gutachterkosten und ungleich verteilte Geldmittel. - Allzu starke Vertrautheit zwischen der richterlichen Amtsperson und dem Gutachter, wodurch letzterer einen übermäßigen Glaubwürdigkeitsvorschuß erhält. - Der gegnerschaftliche statt erkenntnisorientierte Charakter des Gerichtsprozesses: die Notwendigkeit, zu gewinnen, statt die Wahrheit zu finden.
Risikogesellschaft, moralische Panik und ethischer Niedergang
Wir leben in einer post-modernen Welt voller Risiken (Beck). Eine Antwort darauf ist die "moralische Panik" (ein Begriff, der durch bekannte Studien eingeführt wurde). Moralische Panik führt zu einer punitiven (= der Strafe zugeneigten) Kultur und zu einer Atmosphäre der Verdächtigung. Mitleid wird als verdächtig und als Schwächezeichen gewertet. - Polar dazu der ethische Niedergang, hier z.B. erlebbar in Meineid, Erfinden von Beweisen, Dokumentenfälschung, Ausschluß von Beweisen, böswilligen Behauptungen, Misogynie (Weiberfeindlichkeit). - Daraus ergibt sich die hohe Bedeutung von Vertrauen und Sozialem Kapital.
In ihrem Vortrag gibt Dr. Helen Hayward-Brown außerdem zahlreiche Anregungen bezüglich möglicher Abhilfe. Eine dieser Abhilfen, die auch sogenannt "Außenstehende" betrifft, ist: Verantwortung übernehmen! - Elternberichte über das Justizsystem (international) sowie Fallstudien beschließen den Vortrag. Wer sie liest, wird sich der Problematik kaum entziehen können.
Die gesamte Powerpoint-Präsentation des Originalvortrags in Einzelbildern, der fortlaufende englische Originaltext sowie dessen deutsche Übersetzung sind zu finden auf der Website www.petra-heller.com unter "Ärzte, Wissenschaftler und Politiker protestieren gegen das Unrecht".
Zum Gesamttext des Vortrages von Dr. Helen Hayward-Brown (anklicken)
NACH OBEN
Eidesstattliche Versicherung von Dr. Helen Hayward-Brown, Dozentin für Medizinsoziologie, Wissenschaftskritik und Ethik, Universität Western Sidney, Australien, für Petra Heller im Sorgerechtsverfahren gegen das Stadtjugendamt Bamberg (bitte anklicken zur Ansicht des englischen Originals oder der deutschen durch einen bei Gericht zugelassenen Übersetzer angefertigten Übersetzung)
BEGLAUBIGTE ÜBERSETZUNG AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
EIDESSTATTLICHE VERSICHERUNG - Dr. Helen Hayward-Brown
1. Mein Name ist Dr. Helen Hayward-Brown
2. Meine Geschäftsadresse lautet PO Box 167, HAZELBROOK, NSW 2779, Australien
3. Ich arbeite als Wissenschaftlerin im Bereich medizinische Soziologie/Anthropologie und ethische Probleme im Gesundheitswesen
4. Mir wurde 2003 der Doktortitel für meine Doktorarbeit mit dem Titel "Fehldiagnostizierte Kinder, fehldiagnostizierte Eltern: Chronische Erkrankungen und das Schreckgespenst Münchhausen-Stellvertretersyndrom" (MSBP).
5. Nach meiner Promotion habe ich zwei befristete Stellen als promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterin am Social Justice and Social Research Centre der University of Western Sydney übernommen, um meine Studien bezüglich der Sorgen und Probleme mit MSBP zu vertiefen.
6. ich habe außerdem eine Qualifikation sowie Berufserfahrung als Grundschullehrerin.
7. Ich habe ferner eine Qualifikation als Psychologin vom UNIFAM College of Counselting.
DAS MÜNCHHAUSEN STELLVERTRETERSYNDROM (MSBP): ALLGEMEINE PUNKTE MIT RELEVANZ FÜR DEN FALL HELLER
8. Münchhausen-Stellvertretersyndrom ist ein Begriff der dazu verwendet wird, das Verhalten einer Betreuungsperson (zumeist der Mutter) zu beschreiben, welche mutmaßlich Erkrankungen vortäuscht oder herbeiführt um die Aufmerksamkeit der Ärzte zu erlangen.
9. Bei meinen Promotionsforschungen bin ich auf viele Fehler und Probleme in Zusammenhang mit dieser Diagnose gestoßen - vielen Familien ist durch diese Anschuldigung schwerer Schaden zugefügt worden.
10. Bei MSBP handelt es sich um eine neue und kontroverse "Diagnose". MSBP wird auch durch verschiedene andere Begriffe beschrieben, wie herbeigeführte oder erfundene Erkrankung und kann als Syndrom, Störung oder Verhaltensweise betrachtet werden. MSBP wird verschiedentlich als pädiatrische oder psychiatrische "Diagnose" beschrieben.
11. Bei MSBP handelt es sich nicht um eine definitive medizinische Diagnose. Als Forschungsdiagnose taucht es nur unter dem Begriff nachgeahmte Stellvertreterstörung im Anhand zum "diagnostischen und statistischen Handbuch für Geisteskrankheiten" DSM IV auf.
12. Sir Roy Meadow prägte 1977 den Begriff MSBP in seinem grundlegenden Artikel im Lancet.
13. Sir Roy Meadow, ein Kinderarzt, war allgemein als weltweit führender Experte auf dem Gebiet MSBP anerkannt.
14. Sir Roy Meadow ursprünglicher Artikel ist nicht wissenschaftlicher Art und kann nur als persönliche Spekulation betrachtet werden.
15. Eine genaue Untersuchung von Meadows grundlegendem Artikel im Lancet bringt sehr subjektive Bewertungen von zwei Fallstudien ans Licht. Die zweite Fallstudie ist von besonderer Bedeutung. Hier wird ein Kind mit Hypernatremia (exzessiver Natriumgehalt (Salz) im Blut) vorgestellt. Das Kind wurde von Meadow und seinen Kollegen dazu gezwungen, 20 Gramm Salz zu essen, Obwohl er der Mutter MSBP vorwirft, gibt Meadow zu, dass er keine Ahnung hat wie es die Mutter schaffte, dass Kind dazu zu bringen, große Mengen an Salz zu sich zu nehmen. Das Kind ist später verstorben.
16. Sir Roy Meadow wurde vom British General Medical Council wegen seiner Beteiligung am Fall Clark (R gegen Sally Clark [2003] EWCA Crim 1020; 2 FCR 447) aus dem Ärzteverzeichnis gestrichen.
17. Kürzlich wurde Sir Roy Meadow durch den UK High Court wieder in das Ärzteverzeichnis aufgenommen, aus dem Urteil ging jedoch hervor, dass Meadow in Bezug auf sein Gutachten falsch lag.
18. Als Ergebnis des grundlegenden Falls Cannings (R gegen Angela Cannings [2004] 1 All ER 725) wurde durch den britischen Generalstaatsanwalt eine Nachuntersuchung von strafrechtlichen und zivilrechtlichen Fällen angeordnet, die einen Streit zwischen zwei Expertengremien betrafen.
19. Anwälte in GB wurden gemahnt, das Gutachten von Sir Roy Meadow nach dessen faktischen Fehlern im Fall Clark (R gegen Sally Clark [2003] EWCA Crim 1020; 2 FCR 447) und den Erkenntnissen aus den späteren Fällen Cannings und Patel mit großer Vorsicht zu behandeln.
20. In den Fällen Re LU und Re LB [2004] EWCA Civ. 567 warnte Richterin ButIer-Sloss vor dem "überdogmatischen Experten" und jenen, die "wissenschaftlich voreingenommen" sind. Es hat den Anschein, dass im Fall Heller Dr. Strauch wissenschaftlich voreingenommen ist - und am so genannten "Confimnatory Bias" leidet, einem Phänomen, bei dem nur die Fakten wahrgenommen werden, die die eigene Meinung untermauern.
21. Im gleichen Fall mahnte Richterin Butler-Sloss, dass die Ursache einer Verletzung oder eines Vorfalls, die sich nicht wissenschaftlich erklären lässt, unklar bleibt. Besondere Vorsicht, bemerkt die Richterin, ist in Fällen angeraten, in denen sich die medizinischen Experten nicht einig sind. Sie merkt auch an, dass Richter in Fürsorgeverfahren niemals vergessen sollten, dass das, was heutzutage als gesicherte medizinische Erkenntnis gilt, von der nächsten Expertengeneration verworfen werden könnte, oder dass die wissenschaftliche Forschung Licht in Winkel bringt, die momentan noch im Dunkeln liegen.
22. Es sollte festgehalten werden, dass dies insbesondere auf den Fall der Familie Heller zutrifft. Es ist unumstritten, dass viele Mediziner die Borreliosediagnose bestätigt haben, und doch hat die anders lautende Meinung eines einzelnen Mediziners dazu geführt, dass die Familie zerrissen und Petra Heller ihr Sohn, Aeneas, weggenommen wurde.
Die Tatsache, dass viele Mediziner Petra Heller in Bezug auf die Borreliosediagnose unterstützt haben, sollte ausreichen, um jedweden MSBP Vorwurf auszuräumen.
23. Es ist einigermaßen schockierend, dass die diskreditierte MSBP "Diagnose" in einigen Ländern wie Deutschland immer noch Anwendung findet.
24. MSBP wurde niemals in replizierten kontrollierten Studien untersucht, um seine Daseinsberechtigung zu ermitteln. Von Fachleuten bewertete Literatur basiert oftmals auf der Literatur anderer Fallstudien und nicht auf der direkten Erfahrung mit Fällen. Die Literatur rekursiv. Anders gesagt, über MSBP wurde viel geschrieben, was zu der falschen Annahme führte, dass MSBP tatsächlich existiert.
25. Der Queensland Court of Appeal in Australien (R gegen LM [2004] QCA 192)
hat kürzlich befunden, dass Beweise in Zusammenhang mit der nachgeahmten Stellvertreterstörung (FDP oder MSBP) als Sachverständigenbeweise nicht zulässig sind, da sie nicht in Zusammenhang mit einer organisierten oder anerkannten, zuverlässigen Erkenntnis oder Erfahrung stehen.
26. Ein durch einen Psychiater erstelltes medizinisches Gutachten wurde in diesem Fall für unzulässig befunden, da es nur einen geringen Beweiswert aufwies und potentiell stark benachteiligend war.
27. In diesem Fall wurde von der Justiz argumentiert, dass es sich bei MSBP um eine Kreisdiagnose handelt, bei der von der Schuld ausgegangen wird. Hierbei wird folgende Argumentation eingesetzt- "Woher wissen Sie, dass die Mutter das getan hat?" "Weil sie MSBP hat." "Woher wissen Sie, dass sie MSBP hat?" "Weil sie es getan hat."
28. Es wurde in diesem Fall auch befunden, dass, wenn MSBP ein Begriff ist, der dazu verwendet wird, eine Reihe von Verhaltensmustern zu beschreiben, er in Zusammenhang mit der Feststellung der Schuld eines Elternteils bezüglich
der Schädigung eines Kindes nicht geeignet ist. Beispielsweise sind im weiten Feld der Vergewaltigung bestimmte Verhaltensmuster bekannt. Diese helfen jedoch nicht dabei, festzustellen ob eine bestimmte der Vergewaltigung angeklagte Person schuldig ist oder nicht.
29. Ein von Kinderärzten erstelltes medizinisches Gutachten wurde in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen, da befunden wurde, dass sich das Gutachten auf einen medizinischen Begriff bezog, der für eine Kategorie von Menschen verwendet wurde, die bestimmte Verhaltensweisen aufzeigten, die von einer Jury hätten festgestellt werden können.
30. Es sollte auch angemerkt werden, dass der Fall R gegen LM für zivilrechtliche Verfahren von Relevanz ist. Kürzlich wurde in "Ein Bezirksrat und eine Mutter und ein Vater und X, Y, Z [2005] EWHC 31 befunden, dass der Fall R gegen
LM ein relevanter Präzedenzfall sei, dessen Argumente in einem Zivilverfahren zuzulassen sind. Mit anderen Worten, es wurde befunden, dass MSBP keine anerkannte Störung und somit in einem zivilrechtlichen Kontext nicht zu gebrauchen ist.
31. Zusammenfassend: MSBP stellt für einen Elternteil eine starke Benachteiligung dar und geht von der Schuld des Elternteils aus. Ein Elternteil wird in die Position gebracht, seine Unschuld beweisen zu müssen.
32. Der südafrikanische Supreme Court (DPP gegen Williams [1993] S4118) befand, dass das von Professor David Southall, einem Kinderarzt und "Experten" für MBSC, erstellte Gutachten, lediglich als Meinung eines vielleicht gut informierten Laien gewertet werden könnte.
33. Am 15.06.2004 wurde durch das British General Medical Council befunden, dass sich Professor David Southall, ein starker Verfechter der MSBP-Theorie, im Fall Clark des unangebrachten, verantwortungslosen und irreführenden Verhaltens schuldig machte und seine professionelle Stellung missbrauchte. Ihm wurde für einen Zeitraum von drei Jahren untersagt, im Bereich Kindesschutz zu arbeiten.
34. Die "Diagnose" MSBP wird häufig auf Grundlage eines Profils des Elternteils erstellt.
35. Profiling ist in umstrittenen Pädophiliefällen in vielen Ländern nicht gestattet, daher sollte Profiling aufgrund seines stark benachteiligenden Wesens auch in MSBP Fällen nicht erlaubt sein.
35. Das Profiling von Eltern, gegen die der MSBP Vorwurf erhoben wird, ist paradox und unsinnig. In Anhang A finden sie eine Tabelle welche die Ungereimtheiten und Schwierigkeiten mit solchen Profilen aufzeigt.
37. Es ist problematisch, die wohlbekannten fünf Daubert-Kriterien in Bezug auf die Gültigkeit von MSBP als gerichtlich zulässige Theorie anzuwenden.
Faktor 1: Kann die Expertentheorie getestet werden oder wurde sie getestet.
Es wurden keine Versuche unternommen, kontrollierte Studien von MSBP zu replizieren.
Es wurden nur wenige Versuche unternommen, um in Fachkreisen Einigkeit
über das MBPS zu erzielen. Seine Grundlagen in Meadows Originalartikel sind höchst fragwürdig.
Faktor 2: Wurde die Theorie einer Bewertung durch Fachleute und Veröffentlichung unterzogen.
Die Literatur basiert im Allgemeinen auf Fallstudien mit nur wenigen Versuchspersonen. Die Rekursivität der Literatur vermittelt einen falschen Eindruck von Legitimität.
Die Verfasser von durch Fachleute überprüfter Literatur sind nicht immer die primär behandelnden Ärzte und setzen reichlich "Sekundärliteratur" ein. Der Einsatz der Epidemiologie ist mangelhaft.
Faktor 3: Ist die potenzielle Fehlerhäufigkeit einer Technik oder Theorie bekannt.
Die hohe Anzahl von falschen MBPS ist in hohem Maße auf die übertriebene Berücksichtigung von Anzeichen und Symptomen, unpräzisen und weit gefassten Kriterien sowie auf eine extrem geringe Anzahl von gemeldeten Fällen des Münchhausen-Stellvertreter-Syndroms zurückzuführen, was es wahrscheinlich macht, dass die Störung überdiagnostiziert wird (Mart 2002). Meine Forschungen ergeben einen hohen Prozentsatz von Ungenauigkeiten in den Unterlagen als Basis für die Diagnose, z. B. die Heranziehung der Akte eines falschen Kindes, gepaart mit mangelnden handfesten Beweisen zur Unterlegung der Diagnose. Ich wurde zu Fällen herangezogen, bei denen festgestellt wurde, dass kein MSBP vorlag.
Faktor 4: Gibt es Normen und Kontrollen und werden sie eingehalten.
Es gibt keinen Konsensus über die Kriterien für eine Diagnose. Bei der Operationalisierung des MSBP herrscht Uneinigkeit darüber, ob es dazu die Herbeiführung einer Erkrankung zählt oder ob MBPS auch die Übertreibung und Erfindung von Erkrankungen mit einschließt. Weiterhin herrscht Uneinigkeit darüber, ob es als eine psychiatrische Krankheit der Mutter oder ein pädiatrischer Zustand des Kindes gilt.
Keine amtliche Übernahme von Kriterien in das "diagnostische und statistische Handbuch für Geisteskrankheiten" DSM IV (R).
Faktor 5: Inwieweit wurde die Theorie anerkannt.
Die medizinische Fachwelt kann sich nicht auf die Anerkennung des Münchhausen-Stellvertreter-Syndroms einigen. Es handelt sich um eine
Diagnose, die häufig von einer erlesenen Gruppe von "Experten" gestellt wird. Eine vor kurzem im "British Medical Journal" geführte Debatte zeigt eine große Uneinigkeit innerhalb der medizinischen Fachwelt im Zusammenhang mit dem Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom. Das Urteil des Queensland Court of Appeal hat wiederholt, dass es sich nicht um eine organisierte oder anerkannte, zuverlässige Erkenntnis oder Erfahrung handelt.
38. In den USA wurden in den Fällen Staat gegen Lumbrera 845 P 2d609 (Kan 1992) und Commenwealth gegen Robinson 565 NE 2d 1229 (Mass 1991) Gutachten bezüglich des Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom aufgrund ihres Potenzials für Voreingenommenheit nicht zugelassen.
39. Der Entzug des Sorgerechts eines Elternteils ist eine sehr ernste Angelegenheit, die nicht leichtfertig entschieden werden darf. Die Gerichte in den Vereinigten Staaten haben zum Beispiel immer wieder die Auffassung vertreten, dass der Entzug des Sorgerechts das zivile Äquivalent der Todesstrafe ist, da es keine höhere Strafe gibt, die der Staat einem Elternteil in einem zivilen Zusammenhang auferlegen kann als die, den Rechten der Eltern an ihrem Kind ein Ende zu setzen (Wiley gegen Spratlan, 543 SW2d 349 (Tex. 1986)).
40. Im Fall P., C. und S. gegen die britische Regierung vor dem Europäischen Gerichtshof, 2003 (Antrag Nr. 56547/00) wurde die britische Regierung zu einer Geldbuße von 84.000 EUR wegen Verletzung der Menschenrechte verurteilt. In diesem Fall war gegen eine Mutter zuvor der MBPS Vorwurf erhoben worden. Das Gericht entschied zugunsten der Familie, ungeachtet einer etwaigen Schuld in Bezug auf den Vorwurf. Es wurde befunden, dass zahlreiche andere Kriterien hätten in Betracht gezogen werden müssen, bevor das Kind von Geburt an aus der Familie entfernt wurde. Für den Rechtsanwalt der Familie war dieses Urteil von erheblicher Bedeutung, da es selten vorkommt, dass Straßburg entscheidet, dass ein Urteil falsch war, nachdem ein Kind in fremde Obhut gegeben wird. Das lässt auf große Bedenken beim Verdacht auf MBPS und den Entzug des Sorgerechts der Eltern auf Grundlage eines derartigen Verdachts schließen. Der Urteilstenor lautet wie folgt:
Es herrschte Einstimmigkeit darüber, dass ein Verstoß gegen Artikel 6 S 1 vorlag (das Recht auf einen fairen Prozess).
Es herrschte Einigkeit darüber, dass ein Verstoß gegen Artikel 8 (das Recht auf Achtung des Familienlebens) gegenüber den klagenden Eltern wegen der Entziehung ihres Kindes bei der Geburt vorlag.
Mit 6 Stimmen gegen 1, dass ein Verstoß gegen Artikel 8 gegenüber den Antragstellern bezüglich der Verfahren im Zusammenhang mit den Anträgen auf das Sorgerecht und der Freigabeverordnung zur Adoption vorlag.
41. Es hat vor dem Europäischen Gerichtshof ähnliche Entscheide im Zusammenhang mit den folgenden Fällen gegeben: Venema gegen die Niederlande 35731/97 [2002] ECHR 817 KA gegen Finnland (27751/95 [2003] ECHR 27, TP und KM gegen GB, 28945/95 [2000] ECHR 328 sowie Haase gegen Deutschland [2004] (11057/02).
42. Es ist anzumerken, dass die Mitarbeiter von Sozialdiensten oder Kinderschutzdiensten sich vergewissern müssen, dass sie die Gesetzgebung ihres Staates oder Landes beachten. Zu berücksichtigen ist unbedingt ein vor kurzem aufgetretener Fall in Sachen MBPS vor dem Federal Court in den USA - der Fall CONNIE ROSKA, im Namen der minderjährigenKinder Rush und Jessica Roska und Maria Stewart, JAMES ROSKA, im Namen der minderjährigen Kinder Rusty und Jessica Roska und Maria Stewart, Antragsteller - Berufungsbeklagte, gegen MELINDA SNEDDON; SHIRLEY MORRISON, COLLEEN LASATER, Antragsgegner - Berufungskläger, Nr. 04-4086 DAS BERUFUNGSGERICHT DER VEREINIGTEN STAATEN FÜR DEN
ZEHNTEN BEZIRK 2006 U.S. App. LEXIS 3126. In diesem Fall wurde entschieden, dass die Mitarbeiter des Sozialdienstes der Familie grundlos präventive Dienste verwehrt hatten und keinerlei Nachweis dafür erbrachten, dass die Familie einen derartigen Dienst abgelehnt hätten, wenn er ihr angeboten worden wäre. Es wurde die Möglichkeit aufgeworfen, dass die Mitarbeiter des Kinderschutzdienstes für ihre Handlungen persönlich haften könnten.
43. Es gibt zahlreiche Faktoren, die zum falschen Verdacht auf MBPS beitragen können. Dazu gehören die folgenden Faktoren, die im Fall Heller von Bedeutung sein können:
- Ein Kind, das an einer Krankheit leidet, über die in der Medizin debatiert wird (z. B. chronisches Erschöpfungs-Syndrom, multiple Chemikalienunverträglichkeit, Aufmerksamkeits-Deftzit / Hyperaktivität-Störung, die Diagnose der Borreliose). Ärzte, die eine derartige Diagnose ablehnen, werden einen Elternteil des MBPS bezichtigen. Dies liegt im Fall Heller klar auf der Hand. In der medizinischen Fachwelt herrscht Uneinigkeit über bestimmte Tests (Name der Tests) auf Borreliose, was eindeutig eine Rolle bei den gegen Petra Heller vorgebrachten Anschuldigungen gespielt hat. Wenn von mehreren Ärzten Borreliose diagnostiziert wird, muss diese Diagnose auch als gültig betrachtet werden
- Ein Elternteil, das sich über medizinische Vernachlässsigung belagt hat oder dazu in der Lage ist, sich über medizinische Vernachlässigung zu belagen.
- Ein Elternteil, das sehr viele Frage über die medizinische Versorgung eines Kindes gesellt hat.
- Ein Elternteil, das mit einem Kind im Krankenhaus vorstellig wurde und mit
Spezialisten, die sich stark für MSBP interessieren, interagiert hat.
- Ein Kind, das eine Impfreaktion zeigte, die nicht adäquat dokumentiert bzw. anerkannt ist.
- Ein Kind, das möglicherweise Nebenwirkungen eines Medikamentes zeigte (z.B. Cisaprid/Propulsid - ein Anti-Reflux-Medikament, das in Großbritannien verboten ist und in den USA zurückgezogen wurde).
- Ein früh geborenes Kind - siehe Blakemore-Brown, (2002), Entwicklung der Frontallappen bei Frühgeborenen.
- Ein Kind, das an Reflux- bzw. Magenproblemen gelitten hat, und besonders, wenn ein Kind eine Fundoplicatio-OP hatte und dabei als Nebenwirkung das 'Dumping-Syndrom' auftrat.
MÜNCHHAUSEN-STELLVERTRETERSYNDROM: SPEZIFISCHE PUNKTE IN BEZUG AUF DEN FALL HELLER:
44. Ich bin zwar keine praktische Ärztin, doch ich kann - aufgrund einer rationalen Beurteilung der Vorfälle, die im Fall Heller auftraten - auf wichtige Punkte aufmerksam machen.
45. Der Fall Heller ist typisch für eine falsche Anschuldigung von MSBP, bei der es keine Übereinstimmung zwischen den Experten auf der eienn Seite und in diesem Fall - der Diagnose und Behandlung von Borreliose gibt. Es ist vor allem bekannt, dass viele praktische Ärzte die starren Überwachungskriterien der CDC (Centers for Disease Control), einschließlich ELISA (heterogener Enzym-lmmunassay) und lmmunoblot, nicht als zuverlässige Indikatoren für das Vorliegen einer Borreliose erachten. Viele Ärzte meinen, dass die Borreliose eine klinische Diagnose sein sollte.
46. Die Tatsache, dass zahlreiche Ärzte bei Aeneas Heller Borreliose diagnostizierten und ihn auch daraufhin behandelten, weist stark darauf hin, dass Aeneas an Borreliose leidet. Diese praktischen Ärzte haben detaillierte Angaben über Aeneas' Erkrankung gemacht und die Diagnose bestätigt.
47. Es ist bekannt, dass viele praktische Ärzte die längere Einnahme von IV-Antibiotika verschreiben, um die Borreliose erfolgreich zu behandeln. Daher sollte man eine Mutter nicht beschuldigen, ein Kind durch die längere Verabreichung von IV-Antibiotika falsch behandelt zu haben, vor allem, wenn dies von einem Mediziner angeordnet wurde,
48. Zudem haben eine Reihe von Ärzten bei Aeneas einen Mangel an Antikörpern diagnostiziert - eine Erkrankung, die von einer Mutter nicht erzeugt oder herbeigeführt werden kann.
49. Außerdem ist erwiesen, dass Aeneas aufgrund einer kürzlich durchgeführten Operation noch geschwächt war.
50. Aeneas' Mutter, Petra, erscheint als eine intelligente Frau, die sich einiges Wissen über die Borreliose und deren Behandlung angeeignet hat. Eine Mutter sollte nicht dafür bestraft werden, dass sie sich Kenntnisse über den Zustand ihres Kindes verschafft. Dies ist eine normale Verhaltensweise für jedes intelligente Elternteil, das sich das Beste für sein Kind wünscht. Vielen Müttern, die fälschlicherweise des MSBP beschuldigt wurden, warf man zu breite medizinische Kenntnisse vor, wo sie tatsächlich nur gut informierte Elternteile waren.
51. Es ist eine äußerst ernste Angelegenheit, die Behandlung eines Kindes wegen der Beschuldigung von MSBP abzubrechen. Und es handelt sich um eine noch ernstere Angelegenheit, wenn man diesen Schritt unternimmt, obwohl medizinische Experten der Meinung waren, dass sich der Zustand des Kindes aufgrund der längeren Einnahme bestimmter Antibiotika verbessert hatte. Der Abbruch einer solchen längeren Antibiotika-Einnahme könnte, nach Meinung einiger Experten, das Risiko weiterer Körper- und Hirnschäden erhöhen.
52. Speziell im Fall von Aeneas war seitens Dr..... eine langfristige Therapie mit Antibiotika und anderen Medikamenten DRINGEND indiziert. Dem Kind diese unbedingt erforderliche Behandlung zu versagen, kann von der internationalen Gemeinschaft nur als von den Behörden abgesicherter Kindesmissbrauch angesehen werden.
53. Dr......erklärte zudem ausdrücklich, dass er das Kind, das Medikamenten
Nebenwirkungen zeigte, zwischen den einzelnen Behandlungen stets wieder
stabilisierte. Folglich waren die Symptome nicht von der Mutter verursacht.
54. Es ist offensichtlich, dass die langfristige Verabreichung von Antibiotika im Fall
der Mutter erfolgreich war, die früher an den Rollstuhl gefesselt war, nach der
Behandlung jedoch wieder zur Arbeit gehen konnte.
55. Es sind einige Fälle bekannt geworden, in denen Kinder starben bzw.
ernsthaft erkrankten, nachdem man sie der mütterlichen Obhut entzogen
hatte. Im Allgemeinen ist es die Mutter, die bei ihrem Kind Symptome und
Schwierigkeiten am besten erkennt.
56. Es sollte außerdem angemerkt werden, dass es bei den zuständigen Kinder- und Jugendschutzbehörden üblich ist, die Symptome eines Kindes nach Entfernung aus der mütterlichen Obhut zu bagatellisieren. Ein Kind kann nach der Entfernung von seiner Mutter erkranken, weil ihm keine angemessene medizinische Versorgung zuteil wird.
57. Man sollte anmerken, dass es für eine Familie keine vorteilhafte Erfahrung ist, wenn vor dem Kindergericht gegen sie ermittelt wird. Darunter haben die betroffenen Familien lange Zeit zu leiden.
58. Es ist in der Tat bekannt, dass die Trennung von einem Elternteil bei einem Kind lang anhaltende emotionale Traumata zur Folge haben kann.
59. Es ist offensichtlich, dass die Gerichte in der vorliegenden Angelegenheit
überstürzt handelten und das Kind aufgrund äußerst vager und allgemeiner Kriterien der Mutter wegnahmen.
60. Ich möchte anmerken, dass ich die Aktionen der Kinderschutzbehörde in
diesem Fall im gleichen Licht beurteile wie die Aktionen der Kinderschutzbehörde im Fall Roska.
61. Es sollte außerdem angemerkt werden, dass die Anordnungen, denen zufolge die Mutter Petra Heller zwangsweise in eine psychiatrische Einrichtung eingewiesen werden sollte, anscheinend nicht durch Dokumente, in denen die spezifischen Punkte dieses Falles aufgeführt waren, belegt werden konnten. Hier zeigt sich wieder eine Überreaktion, bevor der Familie Hilfe in anderer Form angeboten wurde.
62. Es ist von gravierender Bedeutung, wenn ein pensionierter Richter des Obersten Gerichtshofes bemerkt, dass. Dr. Strauch in böser Absicht gehandelt haben soll. In einem Treffen mit Frau Heller und dem Richter gab Dr. Strauch bekannt, dass er eine öffentliche Konferenz über diese Erkrankung abhalten würde. Dies erweckte den Eindruck, dass er auf Frau Hellers Seite stand. Stattdessen überwies er die Mutter in eine psychiatrische Einrichtung. Die Ärzte in dieser psychiatrischen Einrichtung entließen Frau Heller, da sie keine psychischen Probleme bei ihr feststellen konnten.
63. Dr. Strauch hat Frau Heller nur bei einem einzigen Gespräch gesehen, was sicher nicht genug ist, um eine so ernste Diagnose wie MSBP oder paranoide Psychose zu stellen.
64. Dr. Strauch gibt zu, dass Frau Heller in jeder Hinsicht - außer in Bezug auf die Borreliose - normal ist. Da nach Meinung aller anderen Experten eine Borreliose tatsächlich vorliegt, weist dies darauf hin, dass Frau Heller an keinerlei psychischen Problemen leidet.
65. Dr. Strauch gibt an, dass Frau Heller in Bezug auf ihren Sohn, am
Münchhausen-Syndrom bzw. am Münchhausen-Stellvertretersyndrom leidet. Er spricht außerdem von einem ,generationsübergreifenden' MSBP. Die Tatsache, dass zahlreiche Ärzte Frau Heller bescheinigten, dass sie, wie ihr Sohn, an Borreliose leidet, auf den die Krankheit bereits ,in utero' übertragen worden sein könnte, widerlegt Dr. Strauchs ,Diagnose'.
66. Dr. Strauchs Bericht basiert anscheinend eher auf dem Hörensagen als auf Beweisen und Tatsachen. Seine Behauptungen entbehren jeglicher begleitender Dokumentation bzw. Untermauerung.
67. Dr. Strauchs Verweis auf das MSBP und das Selbstmordrisiko und seine
Bezugnahme auf die Namenswahl des Kindes ist wilde Spekulation und kann
weder als Beweis noch als Tatsache betrachtet werden.
68. Unter den Ärzten, die MSBP ,diagnostizieren', ist es Mode geworden, sich auf Eltern zu konzentrieren, die - ihrer Meinung nach - ihre Kinder zu immer größeren Leistungen antreiben. In dieser Hinsicht können sämtliche Kommentare von Dr. Strauch in Bezug auf Frau Hellers Theaterhintergrund als Spekulation abgetan werden.
69. Dr. Strauchs Bericht ist typisch für MSBP-Berichte, die sich auf melodramatische Darstellungen und Übertreibungen stützen und dazu führen, dass moralische Panik ausbricht und Kinder aus der Obhut ihrer Eltern gerissen werden.
70. Frau Heller hat bei der örtlichen Schule Anträge gestellt, damit für Aeneas' Probleme entsprechende Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Meiner Erfahrung nach werden Eltern, die Unterstützung für die Probleme ihrer Kinder fordern, oft fälschlicherweise des MSBP beschuldigt. Es kommt sehr häufig vor, dass Schulen die Probleme von Kindern mit chronischen Erkrankungen nicht verstehen.
71. Meiner Ansicht nach ist dies einer der schwersten Fälle einer fälschlichen Anschuldigung von MSBP, die ich in meiner zehnjährigen Forschungsarbeit über dieses Thema erlebt habe.
Helen Hayward-Brown PhD 16. März 2006
Zeuge: 28. März 2006 LYDIA C ZANDSTRA IP NUMMER 116036
Anlage A
SYMPTOM | KRITIK |
Unerklärte medizinische Probleme | Hält die medizinische Wissenschaft für begrenzt Hält das medizinische Fachwissen eines einzelnen Arztes für begrenzt Ignoriert medizinische Diskussion über Krankheiten wie CFS (chronisches Erschöpfungssyndrom) und MCS (multiple Chemikalienunverträglichkeit) und Borreliose Ignoriert Auswirkungen von Medikamenten und Impfstoffen (S.B. Cisapride, in GB mittlerweile verboten, in den USA vom Markt genommen) Ignoriert Vorprobleme, beisielsweise ob Kind ein Frühchen ist oder unter Reflux- oder anderen gastritischen Beschwerden leidet |
Kind wird fern der Mutter gesund | Viele Krankheiten verschwinden spontan, insbesondere wenn das Kleinkind größer wird. Der Entzug von der Hauptbetreuungsperson, die ein tiefgehendes Wissen um die Schwierigkeiten des Kindes hat, gefährdet die Gesundheit des Kindes (z.B. Temperaturtabellen, Gewichtszunahmen) Ignoriert Änderungen der Medikation (neu begonnen oder abgeschlossen) und Änderungen des Umfelds |
Kenntnis der medizinischen Fachbegriffe | Trifft auf alle intelligenten, besorgten Eltern zu Eltern haben das Recht, über die Behandlung ihresKindes zu diskutieren Ein Elternteil könnte eine Beschwerde über die medizinische Behandlung gemacht haben, machen oder eine solche Beschwerde angedroht haben, und der Vorwurf des Münchhausen-Stellvertretersyndroms wird erhoben, um dies zu verhindern. Ein Facharzt mit großem Bezug zu MSBP könnte diesen Vorwurf nutzen, um schwierige Eltern zu bändigen. |
Sehr aufmerksame Eltern (überfürsorgliche Eltern) | Alle Eltern, deren Kind krank ist, machen sich Sorgen |
Nachlässige Eltern | Wie kann ein Elternteil überfürsorglich und nachlässig zugleich sein Das Schreierbeispiel nachlässiger Eltern: Mit anderen Eltern Kaffe |
Eltern ziehen von einem Arzt zum andern und suchen häufig Mediziner auf. | Die Suche nach einer Diagnose ist für besorgte Eltern normal. Was ist denn eine "normale" Anzahl an Arztbesuchen? Die notierte Anzahl von Arztbesuchen ist generell falsch. |
Anschuldigungen über sexuellen Missbrauch gegen den ehemaligen Partner | Als Vergeltungsmassnahme gegen die Mutter eingesetzt. |
Mutter litt unter ähnlichen Krankheiten | Ignoriert genetische Zusammenhänge |
Mutter hat Eheprobleme, Vater ist nicht da | Trifft auf viele Familie zu |
Unstillbares Verlangen nach Lob als gute Mutter und öffentliche Anerkennung | Hält Frauen davon ab, sich an die Medien zu wenden |
Weitere Unglücke wie Brände oder Unfälle | Trifft auf viele Familien zu |
Netzwerkbildung mit anderen Müttern | Sich Unterstützung für falsche Anschuldigungen zu suchen ist normal |
Allergienhistorien | Ignoriert aktuelle Forschungsergebnisse in Bezug auf Lebensmittelunverträglichkeiten und chemische Vergiftungen |
Es wird hiermit beglaubigt, daß Vorliegendes eine sinngetreue und gewissenhafte Übersetzung in die deutsche Sprache der in englischer Sprache angebrachten Kopie des im Original vorgelegenen Schriftstücks darstellt:
Karlsruhe, den 05.04.2006
Diplom-Übersetzer ... öffentlich bestellter und vereidigter Urkundenübersetzer der englischen und griechischen Sprache für Baden-Württemberg
NACH OBEN
GLIEDERUNG DES PSYCHIATRISCHEN GUTACHTENS von Dr. Mario Gmür
- Fragen des Anwaltes an den Gutachter
- Meine Stellungnahme stützt sich auf.
- Der Lebenslauf der Expl..
- Ergänzungen betr. die Krankheitsverläufe.
- Psychostatus / Meine eigenen psychopathologischen Befunde
- Beurteilung
- Abschließend beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN über Frau Petra Heller vom 14. Dezember 2005
PD Dr. med. Mario Gmür
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie
Rechtsanwälte
den 14. Dezember 2005
Psychiatrischer Bericht über Frau Petra Heller, geb. 06.04.1963 / Betreuungsverfahren
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt
Mit Schreiben vom 30. November 2005 beauftragten Sie mich mit einer psychiatrischen Abklärung Ihrer oben erwähnten Mandantin und dabei folgende Fragen zu beantworten:
1. Leidet Frau Heller an einer psychischen Krankheit, geistigen oder seelischen Behinderung, insbes. an einer alles übersteigernden Egozentrik?
2. Kann Frau Heller ihren Willen frei bestimmen und nach dieser Einsicht handeln?
3. Leidet Frau Heller an einer Überhöhung der eigenen Person?
Meine Stellungnahme stützt sich auf folgende Unterlagen:
1. Meine Untersuchungsgespräche mit Ihrer Mandantin (in der Folge von mir in der Regel "Explorandin / Expl. " genannt) in meiner Praxis vom 30.11.05 (2 Std. Dauer) und 05.12.05 (2 Std. Dauer).
2. Schriftliche Zusammenfassung der Vorgeschichte durch die Expl. zu meinen Händen ("Lebenslauf Petra Heller", 3 Seiten, "Die Geschichte eines grausamen Sorgerechtsentzuges", 5 Seiten, und "Ergänzung zur Chronologie", 8 Seiten).
3. Das mir von der Expl. zur Verfügung gestellte Dossier mit Unterlagen betr. ihre medizinischen Abklärungen und Behandlungen der Borreliose, die medizinischen und psychologischen Abklärungen ihres Sohnes und die z.T. damit zusammenhängenden Betreuungsverfahren:
"Betr. Chronologie neuer Fall Aeneas ": 1. Beschwerde von RA.... an Amtsgericht Bamberg vom 29.11.05; 2. Verfügung des Amtsgerichtes Bamberg vom 10.11.05; 3. Beschluss des Stadtjugendamtes Bamberg vom 02.08.04;
"Laborwerte von Aeneas ": 1. Ärztliches Attest von Dr. med......
D-96....... über Aeneas, vom 29.07.04; 2. ärztliches Attest von Dr. med...
(Adresse s. oben) über Aeneas, vom 06.08.04; 3. ärztliches Attest von Dr. med......... über Aeneas, vom 20.08.04; 4. ärztliche Bescheinigung von Dres. med.......... , D-9E...... , über Aeneas, vom
05.08.04; 5. ärztliche Bescheinigung von Dres. med........... D96..........
über Aeneas, vom 23.07.04; 6. Bericht über konsiliarischen Besuch der Fam. Heller von Frau Dr. med.........
Schweiz, vom 17.07.04; 7. Laborwerte des Labors......... über Aeneas,
z.Hd. von Frau Dr. med.......... vom 31.08.04; 8. Attest über Aeneas
von Drs........ D-89..... , vom 10.01.04; 9. ärztlicher Attest über
Aeneas von Drs......... D-89.... , vom 19.08.04; 10. Bescheinigung
über Aeneas von Dr. med........ Augenarzt, vom 06.10.03; 11. gutachterliche Stellungnahme zu Diagnostik und Therapie bei Borreliose von Dr. med......, D-75...... , vom 23.08.04; 12. ärztlicher Bericht betr. Aeneas
von Dr. med................... USA, vom 23.08.04; 13. ärztlicher Attest über Aeneas von Dr. med......
, D 75...... , vom 09.05.05; 14. Brief von Prof. Dr. med.....Facharzt für Innere Medizin, Arbeitsmedizin, der medizinischen Poliklinik der Universität Würzburg, D-97...., z.Hd. von Frau RAIn....... D-86....
vom 13.09.04; 15. ärztliche Stellungnahme von Prof. Dr. med......D30......
vom 16.09.04; 16. Testresultate von Medical Diagnostic Laboratories, über Aeneas Heller, z.Hd. von Frau Dr. med....
vom 20.07.04; 17. Untersuchungsergebnisse des Labors Dr. med....., D-76... , über Aeneas, vom 10.07.01; 18. Laborwerte betr. Aeneas von Labor.................,D-50..... , z.Hd. von Frau Dr. med........ D-960 vom 12.07.00;
"Laborwerte von Petra Heller ": 1. Ärztliches Attest über Petra Heller von Dr. med.....
D-75 vom 27.07.04; 2. ärztlicher Bericht von Dr. med. D-75 über Petra Heller, z.Hd. von Dr. med. D960 vom 28.06.02; 3. ärztlicher Bericht von Dr. med. z.Hd. von Dr. med... D-960...... vom 26.04.01; 4. ärztlicher Bericht mit Laborwerten über Petra Heller, von Prof. Dr. med..... Medizinische Poliklinik, D-97....Würzburg, adressiert an die Patientin, vom 26.03.01; 5. ärztlicher
Bericht von Dr. med. ...... , Chefarzt, innere Abteilung der..Kliniken, D-96..vom 20.09.02;
"Krankengeschichte von Petra Heller ": 1. Laborärztlicher Befundbericht über Petra Heller, von Dr. med.......Laborarzt, D-97
Würzburg, z.Hd. des Kreiskrankenhauses Bad...... D-976....vom 27.06.02; 2. Laborbericht des medizinischen Labors Dr..... D-9....vom 02.02.01; 3. Laborbericht des Labors an der.... 25,1)-50.... , an Praxis Drs. med......, vom 21.08.00; 4. Laborbericht von Dr. med.....Medizinische Klinik IR, D-91... Erlangen, vom 07.02.00; 5. Laborbericht des Marienhospitals Stuttgart, vom 14.01.00;
"Kinderärztliche Studie zur Langzeitantibiotika von Dr. Horowitz USA": Bericht von Dr. med. , Facharzt für Orthopädie, D-9E , über Petra Heller, vom 27.05.04.
"Weitere Unterlagen": 1. Bericht von Drs....... D-89......., an Dr.med.... vom 19.05.01; 2. Bericht über Petra Heller von Dr. med.
D-75..... , an Dr. med...D-96.., vom 26.04.01; 3. Bericht von Prof. Dr. med..... Bayrische Julius-MaximiliansUniversität Würzburg (mit Laborwerten), vom 26.03.01; 4. Bericht von Kliniken (Adresse s. oben), über Petra Heller (an sie adressiert), vom 20.09.02; 5. Bericht von Dr. med.......D-75...an Dr. med.....vom 28.06.02; 6. Bericht von Dr. med. (Adresse s. oben) über Aeneas, vom 23.08.04; 7. Bescheinigung des Schulpsychologischen Dienstes Bamberg über Aeneas vom 17.04.95; 8. Zwischenzeugnis der Kunigundenschule Bamberg über Aeneas, vom 13.02.04; 9. Gedächtnisprotokoll von..... Bezirkstagspräsident, D -96.... , vom 09.08.04; 10. Eidesstattliche Versicherung von.................Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht, vom 07.08.04; 11. Bericht von
Dr. med. Strauch, Medizinaldirektor, Landratsamt Bamberg, Gesundheitswesen und Ernährungsberatung, z.Hd. des Ordnungsamtes der Stadt Bamberg, D-95021 Bamberg, betr. Petra Heller, vom 02.08.04; 12. medizinisches Gutachten des Universitätsklinikums Erlangen, Prof. Dr. Dr. h.c. W. Rascher, Direktor der Klinik, an die Stadt Bamberg, Stadtjugendamt Bamberg, D-96301 Bamberg, vom 18.08.04; 13. ergänzender Bericht von Pro£ Rascher, Universitätsklinik Erlangen (s. oben) an das Amtsgericht Bamberg, D-96047 Bamberg, über "Stadtjugendamt Bamberg, Bamberg, gegen Petra Heller, Bamberg, wegen elterlicher Sorge", 13.09.04; 14. Bericht der Abt. für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, D-91054 Erlangen (unterschrieben von Prof. Moll, Dr. med. Kratz und Dr. med. Pfaffenberger) an das Amtsgericht Bamberg, D- 96047 Bamberg, vom 13.09.04; 15. Zwischenbeschluss des Amtsgerichtes Bamberg vom 15.02.05; 16. Brief des Universitätsklinikums Erlangen, Abt. für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie D-91054 Erlangen (Dr. med. Kratz und Dr. med. Pfaffenberger), an die Stadt Bamberg, vom 21.12.04.
Der Lebenslauf der Expl. gemäss ihrer Darstellung in der Exploration
Die Expl. sei am 06.04.1963 als fünftes von sechs Kindern geboren worden. Ihr Vater war Diplom-Chemiker, die Mutter Hausfrau. Beide leben noch und wohnen im gleichen Hause wie sie in Bamberg. Die älteste Schwester ist Lehrerin von Beruf, der ältere Bruder Ingenieur, eine ältere Schwester Geografin und der jüngere Bruder Arzt, die jüngere Schwester Lehrerin.
Die Expl. sei ein robustes und sportliches Mädchen gewesen, das nur selten krank gewesen sei. Sie besuchte von 1969 - 1974 die Grundschule in Bamberg, sodann von 1974 - 1983 das Gymnasium, das sie im Alter von 20 Jahren mit einem Abitur abschloss. Es folgte dann ein privates Schauspielstudium von 1983 - 1984, sodann von 1984 - 1987 ein privates Gesangsstudium. Von 1985 - 1987 absolvierte sie ein Studium am "Opernstudio Gernot-Haindl" / München. Sodann absolvierte sie von 1987 - 1992 ein Gesangsstudium an der "Akademie der musischen Künste" Prag, Hochschule für Musik, und erhielt auch ein Stipendium im Rahmen des internationalen Studienaustausches des "Deutschen Akademischen Austauschdienstes" DAAD. Dieses Studium sei an der Hochschule in Deutschland anerkannt worden. Die Expl. erhielt einen Abschluss mit Magister Artium.
Von 1987 - 1992 absolvierte die Expl. ein Ausdruckstanzstudium nach "Isadora Duncan" an der Schule von "Eva Blazickova/Jarmila Jerabkova/Prag".
Von 1992 - 1999 folgte eine rege Tätigkeit als Konzernsängerin in Bamberg, Würzburg, Nürnberg, München und in andern Städten. Dabei sei es auch zu einer Zusammenarbeit mit dem Streichquartett der Bamberger Symphoniker gekommen, wobei sie vorwiegend Bachkantaten aufführte aber auch andere Liederabende gab. Daneben betrieb sie eine Tätigkeit als private Gesangslehrerin, als Tanzlehrerin in Volkshochschulen und in einer Musikschule in Bamberg und bis 1996 auch im Raum Thalmässing, wo der leibliche Vater von Aeneas wohnte und als Bildhauer arbeitete (s. unten).
Von 1996 - 1999 hatte die Expl. einen Lehrauftrag im Fach Gesang an der Universität Bamberg, Fakultät für Pädagogik, Abteilung Musik.
Am 17.04.1995 wurde ihr Sohn Aeneas als Frühgeburt in der 30. Schwangerschaftswoche geboren. Die Expl. wohnte damals zusammen mit dem leiblichen Vater von Aeneas, T..in der gemeinsamen Wohnung bei Thalmässing. Aeneas habe während ca. 1'/2 Jahren wegen Pulsabfällen und Atemstillständen per Monitor überwacht werden müssen. Auch später habe er jede Nacht an Schlafstörungen wegen Gelenkschmerzen gelitten. Zudem seien bei ihm Bauchschmerzen, später Kopfschmerzen, Sehstörungen und schlechtes Hören etc. aufgetreten. Ansonsten sei Aeneas ein aufgewecktes, fröhliches, kontaktfreudiges Kind gewesen, das sich gut entwickelt habe. Zu ergänzen sei, dass im Mai 1995 der geplante Hochzeitstermin mit T.. dem leiblichen Vater von Aeneas, wegen der Frühgeburt habe abgesagt werden müssen. Am O 1.0 L 1996 habe dann T... sie und Aeneas verlassen. Die Expl. zog dann mit Aeneas nach Bamberg in das Zweifamilienhaus ihrer Eltern, die sie tatkräftig dabei unterstützt hätten, Aeneas grosszuziehen.
Die Wohnsituation stellte sich (bis heute) wie folgt dar: Im Zweifamilienhause wohnten ihre Eltern im Erdgeschoss, im 1. Stock die Grossmutter (Urgrossmutter von Aeneas) und ihre Tante, in der Dachwohnung Aeneas und die Expl.. Beide Eltern seien auch heute noch für ihr Alter recht rüstig, ebenfalls Tante und Grossmutter.
Im Winter 1998 - Aeneas war damals drei Jahre alt - lernte die Expl. ihren zukünftigen Ehemann, Herrn Markus Sperlein, kennen. Dieser hatte Geschichte und Musikwissenschaft studiert und auch mit einem Magister Artium abgeschlossen. Er ist Organist in mehreren katholischen Kirchen, Cembalist, Countertenor, Leiter eines Männervokalensembles...., durch Auftritte in Funk und Fernsehen bekannt und betreibt eine regelmässige Konzerttätigkeit mit Capella Antiqua Bambergensis.
Im Frühjahr 1999 sei die Expl. an Borreliose, mit Lyme-Arthritis und Meningitis erkrankt. Sie habe an Lähmungen gelitten, an Seh- und Hörstörungen, sei an Krücken gegangen und schliesslich auch rollstuhlabhängig geworden. Es sei dann ein jahrelanger Verlauf erfolgt, mit Rückfällen und intensiver Antibiotikatherapie. Seit einigen Monaten sei aber eine definitive Heilung eingetreten und die Expl. wieder in der Lage, ihre berufliche Tätigkeit aufzunehmen, die sie habe unterbrechen müssen.
Im Sommer 2000 habe Dr.... , Rheumatologe in.. , bei Aeneas erstmals die Diagnose Borreliose gestellt. Die ärztlich verordneten Antibiotika hätten zunächst zu einer Besserung der Beschwerden bei ihm geführt. Die Krankenkasse habe die Kosten für die Therapie auf Antrag der behandelnden Ärzte übernommen. In Deutschland werde seit der Einführung der Budgets eine so teure Behandlung nur noch von den Krankenkassen bezahlt, wenn sie medizinisch unbedingt notwendig sei.
Im November 2000 heiratete die Expl. ihren damaligen Lebenspartner, Markus Sperlein, nach zweijähriger Bekanntschaft.
Von 2000 - 2005 sei sie mit verschiedenen Antibiotikaregimen, bis zu ihrer Gesundung vor einigen Monaten, behandelt worden. Ende 2003 habe sie zum ersten Mal nach ihrer Erkrankung wieder als Konzertsängerin auftreten können, mit "Messa di Voce". Von 2003 - 2005 habe sie Auftritte mit "Messa di Voce" einige Male wiederholen können.
Ergänzungen betr. die Krankheitsverläufe bei der Expl. und bei Aeneas
Wie bereits erwähnt, sei Aeneas am 17. April 1995 als hochgradige Frühgeburt in der 30. Schwangerschaftswoche in Erlangen geboren worden. Die Ärzte hätten die Wehen 70 Stunden lang hinauszögern können, um die Reifung der Lunge noch im Mutterleib zu beschleunigen. Gleichzeitig habe sie eine Cortisonbehandlung erhalten, um die Gefahr einer Augenschädigung bis zur Erblindung des Neugeborenen zu verhindern. Als Ursache für die Frühgeburt hätten die Ärzte eine wahrscheinliche Infektion angegeben. Aeneas habe mehrere Tage nach seiner Geburt eine sehr hohe Anzahl von weissen Blutkörperchen aufgewiesen. Deshalb habe er für einige Tage Antibiotika erhalten. Lange habe er dann an Pulsabfällen und Bradykardien gelitten und habe daher noch mehrere Monate nach seinem ersten Geburtstag einen Atemüberwachungsmonitor gebraucht, wenn er nachts geschlafen habe. Nach der Geburt sei die Expl. wochenlang mit Aeneas im Krankenhaus geblieben, um ihn für das Stillen regelmässig anlegen zu können, da dieser an Saugschwäche gelitten habe. Im Frühjahr 1995 habe Aeneas einen ersten Zeckenbiss unter dem Schlüsselbein gehabt, welcher im Klinikum Nord in Nürnberg behandelt worden sei. Der Vater von Aeneas habe sie kaum unterstützt und sei oft abwesend gewesen.
Gegen Ende des Jahres 1995 sei die Expl. an einer Lungenentzündung erkrankt und sei körperlich völlig erschöpft gewesen, auch wegen der beruflichen Strapazen. Nach dem Wegzug von T...... und dem Umzug der Expl. zu ihren Eltern habe Aeneas plötzlich Ängste gehabt vor den Besuchen seines Vaters, der ihn bis damals über 1`/4 Jahre lang regelmässig ohne Probleme abgeholt hatte. Es sei in der Folge zu Spannungen zwischen ihr und T gekommen. Sie habe ihm vorgeschlagen, eine Therapie für getrennte Paare zu beginnen. Es sei dann zu einem umgangsrechtlichen Prozess gekommen. Bei der zweiten Instanz am Oberlandesgericht Bamberg sei dann eine Vereinbarung getroffen worden, dass das Besuchsrecht von T..... für 1'/z Jahre ausgesetzt würde und Aeneas in Psychotherapie zur Kinderpsychologin... gehen soll. Die Expl. habe zugestimmt.
Seit Ende 1996 habe sie als Gesangslehrerin mit kleinem Lehrauftrag an der Fakultät für Pädagogik an der Universität Bamberg und als Privatlehrerin wieder zu arbeiten angefangen. Es kamen gelegentliche Konzerte und Auftritte als Ausdruckstänzerin hinzu. Aeneas wurde von der Tante ... betreut, welche die Expl. darauf aufmerksam gemacht habe, dass er beim Schlafen heftig schwitze, sehr schlecht esse und fast nach jeder Mahlzeit über Bauchschmerzen geklagt habe, dann auch über Gelenkschmerzen, vor allem in den Knien. Auf Drängen der Tante habe sie den Kinderarzt aufgesucht, von dem sie sich nicht ernst genommen gefühlt habe wegen seinen Kommentars "das wächst sich aus". Im Frühjahr 1999 - Aeneas war jetzt 4 Jahre alt, - sei sie dann an der Lyme-Arthritis erkrankt (s. oben). Im Sommer 1999 habe dann Aeneas eine Zecke unter dem Handgelenk gehabt, die sie selber entfernt habe. Ca. im Sommer 1999 habe Aeneas eines morgens Sehschwierigkeiten gehabt, sei auf allen Vieren gekrochen und habe dabei immer ein Bein gestreckt. Die Kinderklinik Bamberg habe bei der Ultraschalluntersuchung einen Flüssigkeitserguss in der linken Hüfte festgestellt. Der
Antikörper -Titer sei negativ gewesen. Zwei Jahre später habe dann Dr. med......im Arztbrief an den Kinderarzt Dr.....geschrieben, der Hüfterguss sei typisch für eine Borreliose-Erkrankung gewesen. Er meinte auch, man hätte schon damals in der Kinderklinik eine sog. Western-Blot-Blutuntersuchung bei Aeneas machen müssen, und er hätte damals schon Infusionen mit Antibiotika gebraucht. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich dann die Kinderärzte in Bamberg, welche alle in der genannten Kinderklinik ausgebildet worden seien, sich äusserst reserviert ihr gegenüber verhalten.
Im Sommer 2000 habe dann Dr......in Ulm eine Blutuntersuchung von Aeneas angeraten resp. veranlasst, als er von dessen Frühgeburt erfuhr. Er habe die Vermutung geäussert, dass Aeneas bereits in der Schwangerschaft mit Borreliose infiziert worden sei. Sie habe damals das erste Mal von dieser Möglichkeit erfahren. Im Herbst 2000 habe Aeneas dann prompt mit einer Besserung der Bauchbeschwerden auf eine Antibiotikatherapie reagiert und habe erstmals -jetzt 5 Jahre alt - nachts durchgeschlafen. Die Gelenkschmerzen hätten sich
jedoch nicht gebessert. In der Folge habe Aeneas von Dr......immer wieder Antibiotika in Tablettenform erhalten, wenn nach Absetzen der Therapie Verschlimmerungen aufgetreten
seien. Im Februar 2001 dann Kontaktaufnahme mit zwei Spezialisten, Dr.....und Prof..., welche beide eine fortgesetzte und z. T. intensive Antibiotikatherapieempfahlen und ihr Hoffnungen auf eine definitive Heilung machten. Im April 2001 erlitt Aeneas den dritten Zeckenbiss am linken Oberarm. Etwa zwei bis drei Wochen später hatte er Schwächezustände, habe vorübergehend nicht allein stehen können und sei apathisch im Bett gelegen. Er habe gesagt: "Mama, ich kann meinen Arm nicht mehr heben". Dr....habe nun eine ausgedehnte Infusionstherapie für unumgänglich gehalten. Aeneas habe ambulant in der Kinderklinik Bamberg über mehrere Wochen hinweg täglich Infusionen erhalten. Vormittags habe er den Kindergarten besucht. In der Folge Weiterbehandlung von Aeneas auf Empfehlung von Dr. ....mit Infusionen im "gepulsten Regime". Endlich sei ein Hausarzt gefunden worden, der bereit war, die teure Behandlung auf sein "Medikamenten-Budget" zu nehmen. Die Beschwerden von Aeneas hätten sich sehr langsam gebessert, die Lähmungserscheinungen hätten sich zurückgebildet. Im Herbst 2001 Kontakt mit Dr. med. Hellenthal (über die Sendung "Fliege"), einem Spezialisten für die Ausheilung chronischer Borreliose und für die Stützung des Immunsystems während Antibiotika-Therapien. Verordnung (resp. Empfehlung) einer glutenfreien Ernährung, täglicher Bewegungstherapie und von Vitaminen und Spurenelementen. Im Frühjahr 2002 Einschulung von Aeneas in die Regelschule. Aus äusseren Gründen Wechsel des Kinderarztes, der die von der Kasse finanzierte Therapie
übernimmt und nach Anweisungen von Dr.. durchführt. Im Mai 2002 erleidet die Expl. eine pseudomembranöse Kolitis als Folge eines Absetzens von Laktobazillen. Daher Absetzen der iv.-Antibiotikatherapie mit nachfolgender deutlicher Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Nach Wiederaufnahme der iv.-Antibiotikabehandlung wegen eines Meningismus durchschlagender Erfolg, Abklingen der Lähmungserscheinungen und der
Schwindelanfälle. Ende 2002 Kontaktaufnahme mit Dr. in den USA, einem Kinderarzt mit grosser Erfahrung in der Behandlung von Lyme-Borreliose. Dieser rät aufgrund eines Aktenstudiums (Laborwerte) eine durchgehende Behandlung von Aeneas ohne Intervalle. In der Folge Verabreichung von Infusionen an fünf Tagen pro Woche. Als Folge davon Abklingen der Symptomatik. Ende der 2. Klasse (nach einem Fahrradunfall von Aeneas) Lesestörungen bei Aeneas, die im Widerspruch zu seiner allgemeinen Sprachbegabung gestanden habe. Die Klassenlehrerin habe auf die Beunruhigung der Expl. abweisend reagiert. Der Augenarzt Dr. Hellenthal habe die Leseschwäche mit Sehstörungen als Folge der Borreliose erklärt. Er vermutete die Ursache der Sehstörung im Gehirn, nachdem eine augenärztliche Untersuchung in Bamberg keinerlei Schaden am Auge selber ergeben habe. Im Herbst 2003 habe
Dr..... bei einer Telefonberatung empfohlen, eine Behandlung 7 Tage die Woche durchzuführen, weil seit dem Fahrradunfall die Symptome sich ungenügend zurückgebildet hätten. Frau Dr... habe diese Empfehlung befolgt.
Die Schule habe allgemein für die Borrelioseerkrankung von Aeneas sehr wenig Verständnis gezeigt. Seine Lehrerin habe sich geweigert, die ärztlichen Atteste anzusehen. Die Schulleitung erklärte sich bereit, das Prüfungs- und Unterrichtsmaterial für Aeneas vergrössern zu lassen, um die vom Augenarzt bestätigten Visus-Abfälle zu kompensieren. Aeneas habe trotz seiner Erkrankung mit Erfolg alle Hauptfächer des Unterrichtes besucht und einmal pro Woche die Vorstufe des Domchors. Seine Schulkameraden mieden aber zusätzlich zunehmend den Kontakt mit ihm. Von seiner Lehrerin fühlte er sich wegen ihrer psychologisch ungeschickten Art gekränkt. Die Expl. und ihr Ehemann baten den Direktor und die Schulrätin, auf die Lehrerin einzuwirken, Aeneas nicht länger zu hänseln. Aber auch die Schulrätin habe sich am Telefon taktlos verhalten und das Gespräch ohne Einwilligung der Expl. auf Mithören gestellt.
Im März 2004 konnten Aeneas von seinem Internisten Dr...und von der Ärztin Frau Dr...keine Infusionen mehr gesteckt werden. Dr.. habe daher Aeneas in die Chirurgie überwiesen, um ihm einen Port legen zu lassen. Dank dem unproblematischen Zugang für die Infusion habe nun die Therapie viel konsequenter durchgeführt werden können. Eine vorübergehende Verschlimmerung der Symptome bei Aeneas sei mit sog. Jarisch-HerxheimerReaktionen von den Ärzten erklärt worden. Diese seien aber als unerwünschte Nebenwirkungen im Grunde genommen ein Beweis für den Erfolg der Therapie. Auf Verordnung von Frau Dr... habe die Expl. einen Kurs im Legen von Port-Infusionsnadeln besucht, so dass sie zu Hause problemlos die verordneten Infusionen selbst habe verabreichen können. Das sei ab März 2004 der Fall gewesen und nicht, wie Pro£ Rascher geschrieben habe "seit wenigstens 3 Jahren", sondern eben erst seit 4 Monaten vor Wegnahme von Aeneas. Aeneas sei mit dem Port völlig problemlos umgegangen. Wenn er keine Beschwerden gehabt habe, sei er geschwommen, Fahrrad gefahren, habe Fussball gespielt und sich mit seinen Freunden gebalgt. Die Lehrerin habe gewollt, dass Aeneas deshalb die 3. Klasse wiederholen solle. Die Expl. und ihr Ehemann hätten aber ein Vorrücken in die 4. Klasse auf Probe beantragt.
Bald darauf hätten sie plötzlich ein Schreiben der Schulrätin erhalten, welche angekündigt habe, Aeneas müsse sich einer schulärztlichen Untersuchung unterziehen, weil die Therapie angeblich keinen Erfolg zeitige. Der Vorgesetzte der Schulrätin, der leitende Regierungsschuldirektor.. in Bayreuth, habe aber diese Untersuchung als nicht notwendig erachtet, da "unzählige Atteste" vorlägen, welche die Behandlung für indiziert bezeichneten. Er habe darauf in zwei Telefongesprächen mit Schul- und Gesundheitsamt die schulärztliche Untersuchung abgesagt. Ausserdem habe er den probeweisen Besuch der 4. Klasse bewilligt.
Wenige Tage später habe die Expl. nach Dienstschluss einen Anruf vom ihr völlig unbekannten Dr. Weichert vom Gesundheitsamt erhalten. Dieser habe unverzüglich Auskunft verlangt darüber, wo Aeneas seinen Port gelegt bekommen habe. Als die Expl. nicht einem für sie "wildfremden Anrufer" am Telefon habe Auskunft geben wollen, habe er gedroht",... die Polizei und das Gesundheitsamt vorbei zu schicken". Ein Freund ihrer Eltern, ehemaliger vorsitzender Richter am Oberlandgericht Bamberg habe ihnen gegenüber bestätigt, dass das Verhalten von Dr. Weichert vollkommen unkorrekt gewesen sei. Er habe selber den Vorgesetzten von Dr. Weichert, den Medizinaldirektor Dr. Strauch, angerufen, um das Fehlverhalten zu monieren. Herrhabe dann für den 19.07.2004 ein klärendes Gespräch zwischen Dr. Strauch, der Exp. und ihrem Mann in seiner Anwesenheit vereinbart. Inhalt dieses Gespräches seien Fragen gewesen bezüglich der Borreliose. Die Expl. sei aber von Dr. Strauch bei diesem Gespräch nicht untersucht worden. Er habe dafür auch keinen behördlichen Auftrag gehabt. Aeneas habe er nie gesehen. Er habe ihr nicht gesagt, dass er ein Gutachten über sie anfertigen wolle.
Am 03.08.04 sei die Expl. morgens um 09.00 Uhr von Mitarbeitern des Jugendamtes mit der Polizei überfallen worden. Man habe ihr das Kind, Aeneas, weggenommen, und sie in die Nervenklinik eingeliefert. Sie sei völlig ahnungslos gewesen. Weder das Jugendamt, noch das Gericht, hätten zuvor in irgendeiner Form Kontakt mit ihr aufgenommen.
Dr. Strauch, Medizinaldirektor des Gesundheitsamtes Bamberg, habe in seinem Gutachten vom 19.07.04 ihr ein "Münchhausen-by-proxy-Syndrom" unterstellt, ohne sie untersucht zu haben oder sie um ihr Einverständnis für ein Gutachten zu bitten.
Am 04.08.2004 sei die Expl. auf Beschluss des Vormundschaftsrichters Dr. Lassmannzur entlassen worden.
Im August 2004, anlässlich eines Gespräches im Jugendamt Bamberg in Gegenwart mehrerer Zeugen, habe die Expl. den Kompromissvorschlag gemacht, die medizinische Sorge von Aeneas sei dem Jugendamt zu überlassen, wenn das Kind sofort nach Hause käme. Im August dann plötzliche Anhörung vor Gericht, nach einem Pressebericht, nachdem diese vorgängig auf die lange Bank geschoben worden sei. Im September 2004 Verweigerung der Kontaktaufnahme der Expl. mit Aeneas. Am 30.09.04 Beschluss, der Mutter die elterliche Sorge weiterhin vorläufig zu entziehen. Im Herbst 2004 veröffentlichte der Stadtanzeiger Bamberg eine Stellungnahme zum Fall Aeneas. Ende Oktober 2004 Entfernung des Port, was Fastenaktionen von Ärzten auslöst. Im November 2004 befasst sich die Expl. mit einem ähnlichen Fall (,,N.K.") eines Knaben, der eine zehnjährige Leidenszeit hinter sich hatte, in welchem mehrere Kliniken dessen Borreliose-Erkrankung nicht erkannt hätten. Am 03. Dezember 2004 erster Bericht in der Augsburger Allgemeinen, 09. Februar 2005 Anhörung durch das Amtsgericht Bamberg mit Beschluss der Begutachtung von ihr durch einen Psychiater betr. Erziehungsfähigkeit/Sorgerechtsverfahren. Im Februar 2005 Beschluss des Amtsgerichtes Bamberg, alle vier Angehörigen (Stiefvater, Grossmutter, Grossvater und Grosstante) müssten sich einer psychiatrischen Begutachtung unterziehen, bevor sie Aeneas sehen dürften. Alle Beteiligten legten Widerspruch dagegen ein. In der Folge wiederholte Verweigerungen einer Kontaktaufnahme mit Aeneas durch die Mutter und Bekannte von ihr, z.B. auch Dr. Hellenthal, und fortgesetzte Berichterstattungen über den Fall in vielen Fernsehstationen und Printmedien. Seit September 2005 Veranstaltung von sog. Samstags-Demonstrationen (Protestaktionen).
Psychostatus / meine eigenen psychopathologischen Befunde
Die Expl. nahm mit mir telefonisch Kontakt auf, nachdem sie von einem Kinderpsychiater, Dr. med..., der einige ihm zur Verfügung gestellte Unterlagen über die Affäre gelesen hatte, an mich weiterempfohlen worden war. Sie ersuchte dringend um einen Termin, um ihr Anliegen erläutern zu können. Dabei wurde deutlich, dass sie in einer Notlage war und für die Behebung ihrer misslichen sozialen Situation und insbes. die Durchsetzung ihrer rechtlichen Ansprüche Unterstützung und Schützenhilfe suchte. Sie erklärte, dass ihr zu Unrecht ein "Münchhausen-by-proxy-Syndrom" angelastet werde und dass sie daher für ihren neuen Anwalt ein Gutachten brauche. Sie erklärte, dass sie in der Schweiz Zuflucht vor einer neuerlichen Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik, mit welcher sie rechnen müsse, gesucht habe. Sie zeigte ein starkes Widerstreben, meine Fragen, mit denen ich mich kursorisch über ihr Anliegen ins Bild setzen wollte, am Telefon zu beantworten, und insistierte auf einem persönlichen Vorbeikommen.
Zur ersten Besprechung erschien sie dann auf meinen Wunsch mit einer Zusammenstellung eines Dossiers mit den wichtigsten Dokumenten betr. ihre Affäre und mit Übersichtsdarstellungen der Vorgeschichte und des Verlaufes.
Vom Habitus her war die Expl. unauffällig, mittelgross gewachsen und schlank, ordentlich, ohne nennenswerten Auffälligkeiten gekleidet. Sie erscheint von kräftig-drahtiger Konstitution, wirkte aber etwas abgehärmt und erschöpft, wie innerlich zerrieben von der sie belastenden Affäre um ihren Sohn und um ihr Sorgerecht.
Es ist festzuhalten, dass sie grundsätzlich bei klarem Bewusstsein war, allseits, d.h. in Bezug auf ihre persönlichen Verhältnisse, den Zeit und den Ort klar orientiert. Auch ihre Auffassung, d.h. das Verständnis der Gesprächssituation, erschien nicht beeinträchtigt. Merkfähigkeit und Gedächtnis waren intakt, sie hatte viele Daten präsent, konnte auf im Gespräch angesprochene Themen wieder Bezug nehmen und hatte auch ihr Dossier "im Kopf'. Sie machte einen intelligenten und gebildeten Eindruck, drückte sich korrekt und auch in gehobener Sprache aus, entsprechend ihrem weit überdurchschnittlich hohen Bildungsniveau.
Ihr Zustand war geprägt von einer starken Emotionalisierung und Unruhe, die ganz im Zusammenhang mit der sie bedrückenden Affäre und Krise im Zusammenhang schienen und nachvollziehbar wirkten. Sie war innerlich erregt und aufgewühlt, wirkte nervös und überreizt, aufgelöst und verzweifelt. Ihr Gesprächsverhalten war entsprechend drängend und ungeduldig, mit einem starken Erwartungsdruck, z.T. auch etwas ausufernd und weitläufig, repetitiv. Es bereitete ihr Mühe, ein Gesprächsthema zu beenden und auf sich beruhen zu lassen, weil sie von den aufgewühlten Emotionen weitergetragen wurde und sich dann in Details verlor, die sich ihrer Erinnerung aufdrängten. Das emotionale Mitteilungsbedürfnis nahm immer wieder Überhand und wirkte auf den Gesprächspartner überfahrend und konnte das Bedürfnis nach besonnener klärender Darstellung oft nur schwer befriedigen. Z.T. erschien sie auch motorisch etwas unruhig, agitiert, erhob sich vom Sitz, wie um ihren Äusserungen verstärkten Nachdruck zu verleihen. Z.T. verfiel sie dann auch in fassungsloses Weinen, wenn sie von Gefühlen der Empörung über die von ihr als demütigend erlebten Unbilden erfasst wurde. Ihr Zustand war auch beherrscht von der Angst, nicht genügend verstanden und ernst genommen zu werden. Diesbezüglich offenbarte sie eine deutliche Überempfindlichkeit, eine Beeinträchtigungshaltung, die aber im Lichte der Brisanz der sie belastenden Erlebnisse und Ereignisse nicht realitätsfremd erschien.
Grundsätzlich bestand bei ihr keine Symptomatik, welche etwa auf eine Psychose schizophrener oder manisch-depressiver Art hinweisen würde. Das Denken war weder beschleunigt, wie bei manischen Zuständen, noch verlangsamt, wie bei depressiven Verfassungen. Abgesehen von der beschriebenen Emotionalisierung und ausufernden Weitläufigkeit, welche den Wunsch einer konzisen, sich auf das Wesentliche beschränkenden Darstellung missachteten, war es aber nicht in psychopathologisch relevantem Sinne aufgelockert, sprunghaft oder gar inkohärent und verfolgte, insbes. auch in den von ihr verfassten schriftlichen Unterlagen, eine klare, nachvollziehbare Linie. Es war, unabhängig von der Richtigkeit der von ihr bezogenen Positionen in der sich über Monate und Jahre hinziehenden Streitangelegenheit, folgerichtig und logisch. Es bestanden keine Wahnstimmung, keine Wahnbereitschaft, keine Wahneinfälle und Wahngedanken im Sinne der psychopatbologischen Lehre der Schulmedizin. Dezidierte und feste Meinungen betrafen ausschliesslich die Borreliosethematik. Ihre Haltung erschien dabei insoweit nicht autistisch, als es keine eigensinnig-verschrobene Züge aufwies, sondern sich auf ärztliche Autoritäten bezog, die sie konsultiert hatte und die sie mit medizinischem Beweismaterial versorgt hatten. Ihre Argumente waren auch nicht magischer oder mystischer Art, sondern bezogen sich auf Erfahrungen der Realität, wie z.B. die Zeckenstiche bei ihrem Sohn, gewisse Zusammenhänge zwischen Ein- und Absetzen der Medikation und Entwicklung (Besserungen und Verschlechterungen) ihrer Symptomatik, ebenso wie bei ihrem Sohn. Ihre Kritik an dem Vorgehen der Behörden bezog sich ebenfalls an realen Vorkommnissen und entsprach, unabhängig von allfälligen parteilichen Einseitigkeiten und allfälligen üblichen Missverständnissen, einer durchaus vertretbar-logischen Argumentation.
Es waren auch keine Anzeichen eines übersteigerten Fanatismus im Sinne eines Abhebens in ideologische Verstiegenheit zu erkennen. Vielmehr beschränkte sich ihre kämpferische Haltung auf das Anliegen, das Kind und ihre Mutterrechte wieder zurückzuerhalten. Der mediale Rummel ist für sie nur Mittel zu diesem Zweck und ihr im übrigen unangenehm, weil sie die
Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit nicht in dieser Sache, sondern als Künstlerin und Konzertsängerin sucht. Ihre Muttergefühle, die Sehnsucht nach dem Kind und die Sorge um sein Schicksal, drückt sie mit nachvollziehbarer, von Trauer und Wut geprägter Emotionalität aus. Bezüglich ihrer von der universitären Medizin in Frage gestellten und als abwegig gewerteten Ansichten hält sie sich ganz an die von den von ihr konsultierten Fachkompetenzen und - referenten zur Verfügung gestellten Materialien und Befunde.
Beurteilung
Einleitung
Die psychiatrische Beurteilung Ihrer Mandantin, Frau Petra Heller, geb. 06.04.1963, beruht auf einer zweimal zwei Stunden dauernden psychiatrischen Exploration und Untersuchung in meiner Praxis, drei schriftlichen Darstellungen der Vorgeschichte durch die Expl. und dem mir zur Verfügung gestellten Dossier betr. Krankheitsgeschichte und Sorgerechtsverfahren. Diese Unterlagen sind im Quellenverzeichnis (s. S. 2-4) aufgeführt. Ich gehe davon aus, dass sie dem Leser meines Berichtes zur Verfügung stehen. Auch halte ich fest, dass die jeweils rechtsanwendende Instanz abschliessend die gültigen Sachverhalte fest zu stellen hat und der psychiatrische Experte sich in seiner unabhängigen, rein fachlichen Beurteilung darauf abzustützen und bei diesbezüglichen Aenderungen allf. notwendige Korrekturen und/oder Ergänzungen vorzunehmen hat.
Die diagnostische Beurteilung
Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Expl. an einer psychiatrischen Krankheit resp. einer psychischen Störung leidet, die gemäss ICD-10 oder DSM IV diagnostiziert werden kann. Als Grundlage für die Beantwortung dieser Frage muss man sich erstens auf die Lebensgeschichte und zweitens auf den aktuellen Zustand beziehen.
Nimmt man die Lebensgeschichte in den Blick, so ist festzustellen, dass, gemäss den vorhandenen Informationen, die Expl. nie an einer psychiatrischen Krankheit gelitten hat. Sie war auch nie in stationärer oder ambulanter psychiatrischer Behandlung. Folgende Krankheiten können ausgeschlossen werden: Eine schizophrene oder manisch-depressive Psychose, eine Suchtkrankheit resp. ein Abhängigkeitssyndrom wie Tablettensucht, Alkoholismus und Drogenabhängigkeit; eine Minderintelligenz und Minderbegabung; psychosomatische Krankheiten wie z.B. Herzneurose, Hypochondrie etc. (gemäss ICD-10 sog. Somatisierungsstörungen).
In Anbetracht der auffallend guten beruflichen Lebensbewährung und der geordneten und harmonischen privaten Verhältnisse ist auch eine Neurose und eine Persönlichkeitsstörung von klinisch relevanter Ausprägung diagnostisch auszuscheiden.
Bis zu ihrer Erkrankung an einer Borreliose (s. unten) im Frühjahr 1999, war die psychiatrische Anamnese (Vorgeschichte) bei ihr bland. Die Lebens- und soziale Bewährungsgeschichte weisen die Expl. als überdurchschnittlich intelligente, begabte, tüchtige, anpassungsfähige und konfliktfähige Persönlichkeit aus. Sie hat erfolgreich eine Abitur absolviert, anschliessend eine solide, qualifizierte und vielseitige Ausbildung als Konzertsängerin und Künstlerin, und sich dann als Solistin in zahlreichen Konzertveranstaltungen einen Namen gemacht. Sie hat sich dabei als sehr lernfähig, initiativ und kooperativ erwiesen, indem sie auch kreativinnovative Formen der Interpretationskunst mitrealisieren half Ihrer Konzerttätigkeit nach zu schliessen war sie nicht eine Künstlerin der schrillen Töne, sondern zeichnete sich eher durch einen feinsinnigen und distinguierten Stil aus. Ihr beruflicher Leistungsausweis lässt auch auf hohe Professionalität, Disziplin und Umstellfähigkeit schliessen. Am Rande darf bemerkt werden, dass die Expl. auch über einen guten Leumund verfügt, ohne Vorstrafen.
Sie ist ferner auch in geordneten und intakten Verhältnissen aufgewachsen, zeigte keine Anzeichen von Schwererziehbarkeit oder dissozialen Verhaltensstörungen in Kindheit und Jugend. Und sie lebt heute in einer einvernehmlichen und stabilen Beziehung sowohl zu ihrem Ehemann, dem Stiefvater ihres Kindes, als auch zu ihrer Herkunftsfamilie (Eltern, Grosseltern und Tante), mit der sie seit Jahren gemeinsam das gleiche Haus in Bamberg bewohnt
Ferner ist hervorzuheben, dass die Expl. Schwierigkeiten und Unbilden im Leben jeweils mit bemerkenswerter Zähigkeit, Tapferkeit und Geschick bewältigt hat: Die schwere Frühgeburt mit den nachhaltigen Störungen ihres Kindes (1995), die Trennung von dessen Vater, der sich von ihr distanzierte (1996), den Streit um das Umgangsrecht und schliesslich ihre eigene schwere Erkrankung an einer Borreliose. Dabei fällt auf, dass die Expl. nicht etwa eigensinnig und stur ihre eigenen Lösungen durchzuboxen versuchte, sondern auch durch konziliantes und entgegenkommendes Einlenken Kompromisse ermöglichte, was sich etwa bei der Einigung mit dem Kindesvater im erwähnten umgangsrechtlichen Prozess am Oberlandesgericht Bamberg und bei der Unterstützung einer Psychotherapie für ihr Kind zeigte. In diese Richtung weist auch ihre Bereitschaft, auf anderer Leute Rat zu hören und deren Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Die Folgen der körperlichen Erkrankungen der Expl. und ihres Kindes und deren diagnostische Bedeutung
Eine Zäsur im Leben der Expl. stellt ihre Erkrankung an einer Borreliose dar. Ich gehe davon aus, dass diese von Ärzten aufgrund der festgestellten Symptomatik und Laborwerte gestellte Diagnose nicht angezweifelt ist, wenn auch in der akademischen Diskussion ein theoretischer Zweifel nie von vornherein ganz auszuschliessen ist. Diese Krankheit bescherte ihr schmerzhafte und vorübergehend invalidisierende Symptome durch die Lyme-Arthritis, Meningitis, Lähmungen, Seh- und Hörstörungen. Diese Symptomatik ging auch mit einer Beeinträchtigung ihrer sozialen Integrität einher. Sie war psychisch und beruflich aus der Bahn geworfen. Sie konnte ihre Konzerttätigkeit, schon gar nicht mehr im bisherigen Umfang, nicht weiterführen und war auch in der Ausübung familiärer Pflichten beeinträchtigt und auf Hilfe angewiesen. Theoretisch kann ich nicht ausschliessen, dass bei der Symptombildung auch eine funktionelle Überlagerung mitgewirkt haben dürfte, was durch die Ängstlichkeit und Verunsicherung verständlich wäre. Es besteht aber hier die Gefahr einer Fehlinterpretation.
Bereits vor der schweren Erkrankung an einer Borreliose war die Expl. durch die Frühgeburt und die Folgeschäden bei ihrem Kind einer starken Belastung als Mutter ausgesetzt. Sie bemühte sich lange, ihre Doppelrolle als Mutter und berufstätige Künstlerin weiterzuführen und zeigte sich auch flexibel in der Inanspruchnahme der Hilfe ihrer Verwandten. Unabhängig von der Frage, ob nun Aeneas tatsächlich an einer Borreliose oder an den psychischen Auswirkungen von Überängstlichkeit, Projektionen und Fehldiagnosen litt, waren insbes. die weitere Entwicklung des Störungsverlaufes und die im Zusammenhang damit aufgetretenen Spannungen bis hin zum Kindsentzug eine aussergewöhnliche seelische Belastung für die Expl. Diese war auch in dem von mir beschriebenen psychopathologischen Bild, welches von gesteigerter Emotionalisierung, Nervosität, Unruhe, Reizbarkeit etc. gekennzeichnet war (s. S. 11), deutlich zu erkennen. Dieses Zustandsbild entspricht diagnostisch einer depressiven Entwicklung, einer Erschöpfungsdepression, wobei die genaue Zuordnung zu einer ICD-10 Diagnostik möglicherweise von verschiedenen psychiatrischen Diagnostikern nicht identisch gehandhabt würde. Es käme m.E. die Diagnose einer Belastungsstörung (ICD-10 F 43.0) (allerdings im Vergleich zu der diesbezüglichen ICD - Beschreibung eine protrahierte und auch nur mildere Form), einer Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.2) aber auch einer sog. andauernden Persönlichkeitsänderung gemäss ICD-10 F 62.8 differenzialdiagnostisch in Frage. Vor allem die erzwungene Trennung vom Kind und das damit verbundene politische Seilziehen um dieses sind die wesentlichen Faktoren, welche den beschriebenen Zustand hervorriefen.
Das Verhalten der ExpL gegenüber ihrem Kind Aeneas hinsichtlich der Betreuung seiner gesundheitlichen Störungen
Es ist bekannt, dass die Borreliose eine Krankheit ist, die bezüglich Aetiologie (Ursache) und Erscheinungsformen erst seit ein bis zwei Jahrzehnten genauer erforscht und erkannt worden ist und beispielsweise Mitte des letzten Jahrhunderts im Unterschied zu den meisten andern Infektionskrankheiten so gut wie unbekannt war. Ferner gehört die Borreliose auch heute noch zu jenen Krankheiten, die auch auf akademischer Ebene umstritten und kontrovers beurteilt und diskutiert werden. Die Streitpunkte betreffen sowohl Diagnostik als auch die Indikation von therapeutischen Massnahmen. Hinsichtlich der Diagnostik bestehen vor allem unterschiedliche Auffassungen bezüglich den Stellenwert der Serologie (Laborbefunde). Prof. Rascher weist in seinem Gutachten von 18.08.2004 auf S. 8, Abschn. 2 - 3, darauf hin. Ebenfalls vertritt die universitäre Schuldmedizin die Ansicht, dass eine langjährige antibiotische Therapie wegen einer Borreliose im Folgestadium medizinisch nicht begründet und nicht indiziert sei (s. Prof. Rasch, S. 8, drittunterster Abschn.).
Für die Beurteilung der Expl. entscheidend ist aber hier schlicht die Tatsache, dass sie mit ihrer Erkrankung und mit dem Auftreten von gesundheitlichen Störungen bei ihrem Sohn (unabhängig davon, wie diese diagnostisch zu werten sind) in ein Spannungsfeld von Diskussionen geriet, erstens innerhalb der akademischen Zunft, zweitens zwischen einer universitärinstitutionellen und einer peripheren hausärztlichen Medizin und drittens zwischen Schulmedizin und paramedizinischen Theorien, die sich um das Krankheitsbild der Borreliose ranken.
Es kann nicht an mir sein, in der Frage der richtigen Diagnose bei Aeneas gewissermassen das Schlusswort zu sprechen. Falls Aeneas an einer Borreliose leiden sollte, so wäre er zweifellos das Opfer einer Fehlbeurteilung durch die universitäre Medizin. Falls er, wie Prof. Rascher offenbar annimmt, nicht an Borreliose erkrankt ist (auch aufgrund einer angeblich fehlenden Borreliose-Serologie), so wäre er (und auch die Expl.) das Opfer einer Irreführung durch Überinterpretation, Überdiagnostik und Übereifer seitens der von ihr konsultierten Ärzte und Labors.
Entscheidend ist aber, dass die Expl. selber nicht ein genuines unvernünftiges Verhalten an den Tag gelegt hat. Sowohl bei der eigenen diagnostischen Auffassung bezüglich der Krankheit von Aeneas als auch bei der Einleitung und Durchführung von therapeutischen Massnahmen hat sie sich immer an die Auskünfte und Ratschläge von diplomierten und lizensierten Ärzten gehalten. Auch ihre eigenen Schlussfolgerungen beruhten jeweils auf einer aus dem Erfahrungs- und Verständnishorizont eines Laien nachvollziehbaren Evidenz. Es ist nachvollziehbar, dass ihr die These "Borreliose-Krankheit" von Aeneas einleuchten musste, wenn er dreimal eine Zecke eingefangen hatte. Es gibt auch keinen Grund anzunehmen, weshalb sie Befunde und Erläuterungen von Ärztinnen und Ärzten refüsieren sollte. Dass sie eigene Beobachtungen z.T. selektiv interpretiert und in ein Gesamtbild einfügt, ist ein normalpsychologischer Vorgang. Ihre Vorstellungen von der Krankheit ihres Sohnes tragen keine wahnhaften Züge im Sinne eines unkorrigierbaren Irrtums, einer autistischen (eigensinnigen) Beurteilung, sie sind auch nicht geprägt von magischen und mystischen oder irgendwelchen verschrobenen Zügen. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn sie die Borrelioseerkrankung mit Ausserirdischen in Verbindung bringen würde oder mit anderen abstrusen Zusammenhängen begründen würde.
M.a.W. könnte es sich im Falle einer Fehldiagnose bei Aeneas schlicht um einen Irrtum handeln und bei der Unterstützung einer exzessiv-unverhältnismässigen Behandlung um eine falsche Strategie aus einer unbegründeten Hoffnung heraus, jedoch nicht um eine eigentliche Wahnerscheinung.
Auch der Kampf um das Kindsrecht resp. Sorgerecht, darf m.E. nicht als uneinsichtig und fanatisch abqualifiziert werden, dieser ist einfühlbar und nachvollziehbar. Auch die Sorge um das Kindswohl und die Empörung über die drastischen Vorgehensweisen der Behörden erscheinen nachvollziehbar und stehen in keinem wahnhaft oder absurd-verstiegenen Zusammenhang, sondern sind Ausdruck einer kämpferischen Interessenwahrnehmung.
Geht man davon aus, dass bei Aeneas eine fehldiagnostizierte Borreliose und somit ein inadäquater Behandlungsexzess vorliegt, oder dass jedenfalls diese Auffassung seitens der Schul- und Gesundheitsbehörden in Bamberg vorherrschte, so wäre eine Intervention der Behörden zwar verständlich und angebracht gewesen. Indessen erscheint die Vorgehensweise der Behörden, soweit auf die berichteten Erfahrungen der Expl. abzustellen ist, unsensibel, plump, verletzend und verunsichernd. Es gibt m.E. keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit der Expl. und ihren Angehörigen nicht wiederholte vernünftige aufklärende Gespräche hätten geführt werden können. Sie ist in der Lage, soviel ich selber auch im Gespräch mit ihr erfahren habe, verschiedene Gesichtspunkte und Argumente anzuhören, zu verstehen und diese gegeneinander abzuwägen. Das Vorgehen der Behörden erscheint aus psychologischer Sicht (von den formaljuristischen Fragen, die ich nicht beurteilen will, abgesehen) als sehr traumatisierend. Es ist auch nachvollziehbar, daß bei der Expl. daher ein Vertrauensverlust ist.
Zur Frage einer übersteigerten Egozentrik und Überhöhung der eigenen Person
Die Ausdrücke ,übersteigernde (oder übersteigerte) Egozentrik und ,Überhöhung der Person' sind zunäthst kein fachpsychiatrischen Begriffe. Eine derartige Persönlichkeitseigenschaft kommt aber im Bereiche psychiatrischer Diagnostik vor allem bei Manien, bei Schizophrenien, bei Wahnkrankheiten, bei schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörungen, manchmal auch bei Suchtkrankheiten, vor. Wie ich bereits ausgeführt habe, liegen solche Krankheitsbilder und psychischen Störungen bei der Expl. nicht vor. Eine grosse Sorge um das Wohlbefinden des eigenen Kindes, das engagierte Interesse an den medizinischen Befunden und Zusammenhängen, die Teilnahme an der auch in der Öffentlichkeit geführten Diskussion und auch der Kampf um den Erhalt des Erziehungsrechtes sind nicht Ausdruck einer Egozentrik von pathologischem Mass. Die Expl. ist zweifellos eine engagierte und sthenisch durchsetzungsfähige, konfliktfähige Persönlichkeit. Dies zu pathologisieren käme m. E. einem Missbrauch psychiatrischer Diagnostik gleich.
Die Bestimmung des freien Willens und der Handlungsfähigkeit gemäss ihrer Einsicht
Es gibt keine Hinweise dafür, dass die Expl. ihren Willen nicht frei bestimmen kann. Im Gegenteil, sie erweist sich ja eben als willensstarke Person. Sie ist kritikfähig und auch in der Lage, sich von neuen Argumenten und Gesichtspunkten leiten zu lassen und diese in ihrer Einsichtsbildung zu berücksichtigen. Sie zeigt m.E. eine natürliche Autoritätsgläubigkeit, indem sie Fachärzte und Experten konsultiert und ihre Handlungen danach ausrichtet. Die Tatsache, dass sie in einer kontroversen Frage sich auf die eine Seite schlägt, und allenfalls auch auf die falsche Seite schlagen könnte, dass sie auch Opfer eines Irrtums werden könnte, ist kein Hinweis auf eine pathologisch fundierte Unfähigkeit, ihren eigenen Willen zu bestimmen und nach ihrer Einsicht zu handeln.
Abschliessend beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Frage 1.:
Frau Heller leidet an keiner psychischen Krankheit wie Schizophrenie, manisch-depressives Kranksein, Minderintelligenz, Minderbegabung, Abhängigkeitssyndrom (Tablettensucht, Alkoholismus und Drogenmissbrauch), hirnorganische Störung, Persönlichkeitsstörung, Neurose, psychosomatische Krankheiten. Es besteht bei ihr keine krankhafte Egozentrik ("alles übersteigernde Egozentrik"). Es besteht bei ihr allerdings aufgrund der starken Belastung durch ihre eigene Erkrankung an Borreliose, die Frühgeburt ihres Sohnes und die Folgen davon, sowie durch die Streitigkeiten um das Sorgerecht für ihren Sohn und die Trennung von ihm eine Veränderung ihrer Persönlichkeit im Sinne einer (differenzialdiagnostisch) Belastungsreaktion, Anpassungsstörung oder Persönlichkeitsänderung (s. ICD-10 Zuordnung oben). Im Übrigen handelt es sich bei ihr um eine sehr intelligente, kultivierte, tüchtige, durchsetzungsfähige und konfliktfähige sowie auch anpassungsfähige Persönlichkeit.
Frage 2:
Frau Heller kann ihren Willen frei bestimmen und nach dieser Einsicht handeln. Sie ist, wie alle Durchschnittspersonen, vor Irrtum und vor Opfer falscher Beratungen nicht gefeit.
Frage 3.:
Frau Heller leidet nicht an einer "Überhöhung der eigenen Person".
Mit freundlichen Grüssen
(handsschriftliche Unterschrift)
PD Dr. med. M. Gmür
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Inhaltsverzeichnis "Ärzte, Wissenschaftler und Politiker protestieren gegen das Unrecht"
- die Eidesstattliche Versicherung (schriftlich) für Petra Heller durch die Dozentin für Medizinsoziologie, Wissenschaftskritik und Ethik, Dr. Helen Hayward-Brown vom 16. März 2006
-> als Lauftext
- das psychiatrisches Gutachten über Petra Heller von Pd Dr. Mario Gmür, Facharzt für Psychiatrie
-> als Lauftext
- die Stellungnahme des Borreliosespezialisten Dr. Wolfgang Klemann im Bericht von "Pro 7" vom 20. März 2006
- den Link Die Stellungnahme von Dr. phil. Karin Jäckel, 80-fache Buchautorin, Mitglied des deutschen Journalistenverbandes unter der Rubrik "Elternkummer" im Link "Das Jugendamt, eine Kinderklaubehörde?" auf ihrer Homepage
- Die Stellungnahme vom 23.08.2004 des Borreliosespezialisten Dr. Jones, USA zur Vorlage beim Amtsgericht Bamberg
- Die Schreiben der Präsidentin der Nicht-Regierungs-Organisationen des Europarates, Frau Anneliese Oeschger bezüglich der Angelegenheit Heller
-die Leumundszeugnisse des ehemaligen Bezirkstagspräsidenten, des Oberbürgermeisterkandidaten Bambergs
und des Vorsitzenden der Partei Bibeltreuer Christen, Kreisverband Bamberg-Forchheim
Weiter finden sie die wissenschaftlichen Ausarbeitungen und nachrichtlichen Meldungen zur Fragestellung
Das Münchhausen-by-proxy-Syndrom, "Erfindung" eines Falschgutachters - Sir Roy Meadow, Ritter von Grossbritannien?:
- ein E-Mail von Volker Laubert, Aktion Rechte Für Kinder e. V.: Absturz des "Münchhausen-by-proxy-Syndrom" - Erfinders Sir Roy Meadow in England
- Artikel aus dem "GUARDIAN": "Professors Zeugenaussagen irreführend" (anklicken)
- den Artikel "Münchhausen-by-proxy-Syndrom und Lyme-Borreliose: Ärztliche Hexenjagd oder diagnostisches Rätsel?" von Dr. med. Virginia Sherr, Psychiatrieärztin im englischen Original und eine deutsche Zusammenfassung derselben Veröffentlichung
- verschiedene einschlägige Zitate aus demselben Artikel in Deutsch (Die deutsche Übersetzung des ganzen Artikels wird demnächst auf die Seite gesetzt)
- den Vortrag von Dr. Helen Hayward-Brown, Universität Western-Sidney vom 20. Februar 2006 "Das Münchhausen-by-proxy-Syndrom und das gerichtsmedizinische Gutachterwesen" im englischen Original als Link (PowerPoint-Präsentation) und dessen deutsche Übersetzung als Lauftext
- eine deutsche Zusammenfassung des Vortrages von Dr. Helen Hayward-Brown
- Die Eidesstattliche Erklärung von Dr. Helen Hayward Brown für Petra Heller zur Vorlage beim Amtsgericht Bamberg
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