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"JURISTISCHES" - Richter Herbst reißt Aeneas aus seiner Familie

ENTMÜNDIGUNG der Mutter als letztes Mittel des Richters Herbst

PROTEST - Ärzte, Wissenschaftler, Politiker und Künstler kämpfen gegen das Unrecht

KONTAKT / Öffentliche Verhandlung für Aeneas und alle Kinder in ähnlicher Situation

MEDIENBERICHTE
Bilder von und für Aeneas

OFFENE BRIEFE an die Verantwortlichen
Wie man die Opfer zum Schweigen bringt
Das Wichtigste für Aeneas
Demonstrationen für Aeneas
Zeugnisse der Öffentlichkeitsarbeit für Aeneas

UMGANGSKONTAKTE - Was ist Ihre Absicht, Frau Burger?
Andere betroffene Kinder / gemischte Meldungen

PROF. RASCHER - Was der Gerichtsgutachter zu verantworten hat
Die Vorgaben Dr. Strauchs für Prof. Raschers Stellungnahmen
Die "Arbeit" des Jugendamtes

BORRELIOSE - ein Kampf nur gegen den Krankheitserreger?

 

Richter Herbst reisst Aeneas aus seiner Familie: "Für die Herausgabe des Kindes...kann Gewalt gebraucht werden."
-> zum Inhaltsverzeichnis dieser Rubrik

-> Schreiben Sie uns: mail@petra-heller.com

letzte Aktualisierung: 9. April 2007


Stoppt die Kinderdiebe

 

-> Beschluss des Amtsrichters Herbst zur Entziehung des Personensorgerechts für Aeneas Heller bei Petra Heller vom 02.08.2004 (anklicken)

 

Nach beinahe 2 Jahren intensivster Recherche, die leider kein einziges neues Faktum für eine Schuld von Frau Heller an den Tag beförderte, fällt Richter Herbst seinen Beschluss zum definitiven Entzug des Sorgerechtes bei Frau Heller:
NACHWEISLICHE  FALSCHZITATE,  RECHTSBEUGUNG,  CHRONOLOGISCHES  DURCHEINANDER  UND  WEITERE  SPEZIALITÄTEN  VON  RICHTER  HERBST  LESEN  SIE  IN  DER  ANALYSE  DES  BESCHLUßES
-> IM OFFENEN BRIEF VOM 22. JUNI 2006.

 

-> Definitiver Beschluß zur Entziehung des Sorgerechtes vom 29. Mai 2006

 

Zur Befangenheit von Richter Herbst wußte schon im April 2005 Rechtsanwalt Plantiko einiges zu sagen:

-> Anwaltlicher Schriftsatz vom 28.04.2005 von Rechtsanwalt Plantiko

NACH OBEN


 

Fragen zum Verhalten von Amtsgericht, Oberlandesgericht und Staatsanwaltschaft

(Namen sind aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes teilweise geändert.)

 
Mit Beschluss vom 02.08.04 entzog Richter Herbst vom Amtsgericht Bamberg Frau Petra Heller das Personensorgerecht für ihren 9-jährigen Sohn Aeneas Heller. Der Sorgerechtsentzug erfolgte ohne vorherige Anhörung der Mutter, auf der Grundlage der sogenannten "gutachterlichen Stellungnahme" des Ltd. Medizinaldirektors Dr. Winfried Strauch vom 28.07.04 (B1: Gerichts-Beschluss vom 02.08.04). Wegen der vom Landratsamt Bamberg, Abteilung für Gesundheitswesen diagnostizierten angeblichen "schweren psychischen Störung" der Mutter bestehe eine Gefahr für Leib und Leben des Kindes, weswegen auch ein Zuwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet sei.

In seiner "gutachtlichen Stellungnahme" vom 28.07.04 unterstellt Dr. Strauch Frau Heller ein Münchhausen-by-proxy-Syndrom, eine schwere psychische Erkrankung, bei der Mütter ihren Kindern Verletzungen, Vergiftungen etc. beibringen, um sie dann Ärzten zur Behandlung vorzustellen. Des Weiteren wird behauptet, Mütter, die an dieser Erkrankung  leiden sollen, täuschten bei ihrem Kind Krankheitssymptome vor, um es invasiven diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen auszusetzen.

Unmittelbar nach der Herausnahme von Aeneas telefonierte Dr. S. mit Richter Herbst und erklärte entprechend seinem Schreiben vom 05.08.04, da´ß; Aeneas an Borreliose leidet und dringend behandlungsbedürftig sei (B2: ärztliche Bescheinigung Dr. S. vom 05.08.04). In diesem Moment war deutlich klargestellt, daβ die Borreliose von Aeneas keine von der Mutter am Kind vorgetäuschte Erkrankung war, sondern eine Krankheit, die von einem angesehenen Arzt diagnostiziert worden war, an der Aeneas tatsächlich litt.

Die von Dr. Strauch angenommene psychische Erkrankung eines Münchhausen-by-proxy-Syndromes war also hiermit widerlegt.

Ein Kind, das in Behandlung eines angesehenen Internisten ist, kann durch die von diesem verordneten Medikamente nicht in Lebensgefahr schweben.

Die Bedingungen für eine Kindeswegnahme nach Paragraph 1666, 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) waren also nicht gegeben!(B3: Paragraph 1666, 1666a)

Bereits hier hätte Richter Herbst eine Anhörung anberaumen müssen,in der die verantwortlichen Ärzte Frau Dr. Z. (B4: Attest 29.7.04), Hausärztin und Herr Dr. S. (B2) und (B5: Attest 23.07.04) unter Vorlage der Briefe des beratenden Spezialisten Dr. X. (B6: Attest 10.01.04 und B7: Attest 10.01.04) und Dr. W (B8: Attest 06.10.03) Augenarzt die Behandlung aus ärztlicher Sicht hätten erklären können. Hierzu hätten auch die bis dahin in Speziallabors erstellten Blutwerte Beweismaterial geliefert (B9: Westernblot vom 07.07.2000;

B10: Lymphozytentransformationstest vom 10.07.01; B11: Antikörpertiter vom 16.06.2004).

Ebenso wäre sofort klargestellt worden, dass keinerlei Gefahr für Leib und Leben des Kindes bestanden hatte. Die behandelnden Ärzte kontrollierten ja das Blutbild von Aeneas regelmäßig, um Nebenwirkungen der Therapie auf Leber, Niere und Knochenmark von Aeneas auszuschließen, wie bei solch einer Behandlung üblich. Das Blutbild hatte sich im Zuge der Therapie verbessert und war zuletzt ausgezeichnet. Diese Tatsachen hätte man dem Gericht im Rahmen einer solchen Anhörung zur Kenntnis geben können.

Bereits kurz nach der Herausnahme des Kindes aus der Familie wußte der Richter,

1) Die Erkrankung des Kindes ist von Ärzten diagnostiziert.

2) Die Mutter täuscht also die Krankheit nicht vor.

3) Die Mutter kann aufgrund von 1) und 2) nicht an einem Münchhausen-by-proxy-Syndrom leiden.

4) Die Mutter ist also nicht psychisch krank.

5) Ärzte kontrollieren die Therapie von Aeneas, also kann Aeneas nicht in Lebensgefahr schweben.

6) Die Mutter ist weder selbstmordgefährdet, noch leidet sie an einem Münchhausen-Syndrom.

Der Richter Herbst wusste selbstverständlich von dem Beschluss des Vormundschafts-Richters Dr. Lassmann, welcher die Mutter 30 Stunden nach ihrer Unterbringung in der Nervenklinik entlassen hat, da nicht ".wahnhaftes Erleben chronische Borreliose imaginiert.". "Denn die zahlreichen von der Betroffenen vorgelegten ärztlichen Äußerungen gehen davon aus, daß; eine klinisch und serologisch gesicherte Borreliose-Erkrankung bei ihr im Folgestadium vorliegt.". (B12: Beschluss vom 04.08.04, Richter Dr. Lassmann) Im Punkte des angenommenen Münchhausen-Syndromes, also eines "Wahnes" der Mutter von Aeneas, an einer Borreliose zu leiden, war Dr. Strauch zu diesem Zeitpunkt widerlegt. Ebenso wie in seiner "Diagnose" eines Münchhausen-by-proxy-Syndromes.

Die Vorraussetzungen für ein gerichtliches Einschreiten nach Paragraph 1666, 1666a, BGB waren also nicht mehr gegeben.

Warum machte Richter Herbst in diesem Moment, wo die Grundlage des Sorgerechtsentzuges nichtig geworden war, diesen nicht sofort rückgängig? Inwieweit diente es dem Kindeswohl, Aeneas weiterhin in der Klinik in Erlangen zu belassen, schockartig von seiner Herkunftsfamilie getrennt, ohne daβ er in seiner Familie irgendeiner Schädigung ausgesetzt gewesen wäre?

Der Anwalt reicht am 04.08.04 Antrag auf Akteneinsicht und Anhörung ein (B13: Antrag des Anwaltes auf Akteneinsicht vom 04.08.04), zunächst per Fax und Post. Er erhält keine Antwort, versucht am 05.08.04 vergebens über den ganzen Tag hinweg, den Richter telefonisch zu erreichen.

Auch begibt sich ein Freund der Familie, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht auβer Dienst, zusammen mit dem Ehemann von Frau Heller und Stiefvater von Aeneas, Herrn Markus Sperlein, zu Richter Herbst persönlich ins Amtsgericht um diesem Atteste, Laborwerte und Arztbriefe vorzulegen.

Richter Herbst signalisiert sofort, dass er sich diese jetzt nicht ansehen werde (!), und verweist die beiden Herren auf die Rechtsantragsstelle, wo sie die Unterlagen abgeben sollten (B14: siehe Gedächtnisprotokoll Markus Sperlein vom 26.12.04).

Da der Anwalt am 06.08.04 immer noch keine Akteneinsicht nehmen konnte, suchen Petra Heller und deren Schwester Frau P. den Vorsitzenden des Amtsgerichtes, Richter Sieben auf. Innerhalb weniger Minuten findet sich plötzlich das Fax des Anwaltes, von dem Richter Sieben behauptet, es sei an die falsche Stelle gesandt worden.

Die beiden Frauen bitten darum, den Fall im Sinne des Kindeswohles möglichst schnell zu bearbeiten, damit Aeneas wieder sein Recht auf Familie leben kann.

Richter Sieben verspricht, Richter Herbst nochmals ins Gericht zu bitten - es ist Freitag-Mittag - bevor Herr Herbst in Urlaub fährt.

Seit mehreren Tagen schon liegen dem Gericht mehrere Atteste vor, von mehreren Ärzten einschließlich Spezialisten, die die Borrelioseerkrankung von Aeneas belegen und somit ausschließen, dass die Mutter die Erkrankung ihres Sohnes vortäuscht und psychisch krank wäre.

Frau Petra Heller und Frau P., Schwester von Frau Heller, haben nochmals alle Atteste in Kopie mitgebracht. Richter Sieben verspricht, diese persönlich auf den Schreibtisch von Richter Herbst zu legen. Es fällt trotzdem keine Entscheidung.

Warum hat hier Richter Herbst nicht im Sinne des Kindes gehandelt und den Sorgerechtsentzug sofort rückgängig gemacht, wo nun klar war, daß mehrere Ärzte, darunter auch Spezialisten die Erkrankung von Aeneas bestätigen? Warum hielt der Richter weiterhin die totale Kontaktsperre zu allen Verwandten, Freunden ja sogar zum Gemeindepfarrer aufrecht? (B15: Gesprächsnotiz eines Onkels einer Freundin von Aeneas, vom 07.08.04; B16: Telefonnotiz vom Vater eines Freundes von Aeneas, vom 07.08.04; B17: Versuch einer Kontaktaufnahme mit Aeneas Heller von einem Seelsorger der Pfarrei Sankt Kunigund vom 08.08.04)

Am 09.08.04 kann der Anwalt endlich Akteneinsicht nehmen. Die Familie Heller erhält Kenntnis von der "gutachterlichen Stellungnahme" des Dr. Strauch, die Frau Heller mehrere schwere psychische Erkrankungen unterstellt, ohne daβ diese je von Dr. Strauch untersucht worden wäre! Die Stellungnahme enthält nur Lügen, Verleumdungen und vage Behauptungen. Diese sind in der Strafanzeige gegen Dr. Strauch von Frau Heller Punkt für Punkt widerlegt worden, jeweils mit schriftlichen Belegen.

Zur Diagnose und den daraus folgenden Konsequenzen des "Münchhausen-by-proxy-Syndroms" äußert sich Werner Johann Kleemann, Direktor des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Leipzig in einem Interview der Zeitschrift "Psychologie heute", August 2004, Heft 8, Seite 56 ff:

"Ein Verdacht reicht nicht aus, um familiengerichtlich oder strafrechtlich einen Schutz des Kindes zu erwirken. Es ist also sehr wichtig, auch wirklich nachzuweisen, daβ eine Manipulation stattgefunden hat zum Beispiel über Spuren eines von der Mutter verabreichten Medikamentes im Urin des Kindes." (B18: Interview aus "Psychologie heute": "Was veranlasst Mütter, ihr Kind zu vergiften", August 2004, Heft 8, Seite 56 ff)

Herr Dr. Strauch hat keinerlei Untersuchung des Kindes vorgenommen. Er hat das Kind nicht einmal gesehen, geschweige denn einen Nachweis geführt, daβ das Kind je ein anderes als von den behandelnden Ärzten verordnetes Medikament verabreicht bekommen hätte.

Dr. Strauch handelte nur auf Verdacht untersuchte weder Mutter noch Kind, verfügte über keinerlei aktuelle Laborbefunde etc. Ohne eine psychiatrische Untersuchung durchgeführt zu haben, leitete er eine familienrechtliche Intervention ein. Dabei hatte er nicht einmal einen behördlichen Auftrag! Diese Tatsachen waren dem Gericht bekannt.

Am 07.08.04 verfaßte ein Freund der Familie, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a. D, eine Eidesstattliche Versicherung, (B19: Eidesstattliche Versicherung des ehemal. Oberlandesrichters ) in der er deutlich belegte, dass Dr. Strauch bei dem einzigen Gespräch, das er mit Frau Petra Heller geführt hatte, keinerlei medizinische oder psychiatrische Untersuchung durchgeführt hatte. Er äußert auch, daβ es für ihn nicht nachvollziehbar sei, wie es aufgrund, des in seinem Beisein geführten Gespräches zu der Zwangseinweisung von Petra Heller kommen konnte.

Zitat aus der Eidesstattlichen Versicherung des Vorsitzenden Richters am OLG a. D. vom 07.08.04: "Als Zeuge des gesamten Gespräches ist es für mich als zwar medizinischen Laien, aber früher selbst in Unterbringungsverfahren tätig gewesenen Richter und auch noch im Ruhestand mit medizinrechtlichen Fragen intensiv beschäftigten Juristen nicht nachvollziehbar, wie es zu dieser Zwangseinweisung kommen konnte."

Warum hat nicht nun der stellvertretende Richter Bauer den Sorgerechtsentzug rückgängig gemacht, wo dem Gericht nun bekannt war, dass Frau Heller nie wirklich begutachtet worden war? Immerhin wurde dies von einem ehemaligen Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht eidesstattlich versichert. Es entbehrte nun die Annahme, Frau Heller sei psychisch krank, jeglicher, aber auch jeglicher Grundlage. Frau Heller war bis zum damaligen Zeitpunkt nie von Dr. Strauch oder einem anderen Arzt psychiatrisch begutachtet worden.

Ihre von Dr. Strauch als "wahnhaft" bezeichnete Borreliose ist per richterlichem Beschluss als für klinisch und serologisch gesicherte, tatsächlich vorhandene Borreliose bestätigt worden (B12: Beschluss, Amtsgericht Bamberg 04.08.04, Richter Dr. Lassmann)

Die zwei Ärzte, die Aeneas behandelten, haben dem Gericht die Bestätigung der Diagnose und die Notwendigkeit der Behandlung der "chronischen Borreliose" von Aeneas schriftlich zukommen lassen. Ebenso lag dem Gericht der Arztbrief der Spezialistin Frau Dr. U. und von Dr. S vom 05.08.04 vor (B2: ärztliche Bescheinigung vom 05.08.04 ; B20: ärztliches Attest von Dr. Z 06.08.04)

Dem Gericht ist bekannt, daß; kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, daβ die Mutter psychisch krank ist, das Kind leidet - von Ärzten und Spezialisten belegt - an Borreliose. Die Behandlung wird von Ärzten getragen und über einen langen Zeitraum beobachtet. Das Kind schwebt also überhaupt nicht in Lebensgefahr.

Warum macht Richter Bauer nicht den Sorgerechtsentzug jetzt endlich rückgängig, wo die Grundlagen des Kindesentzuges sämtlich widerlegt sind?

Frau Heller muß einen anderen Anwalt einschalten, da der erste mehrere Wochen in Urlaub geht. Der zweite Anwalt übernimmt am 13.08.04 das Mandat. Dieser telefoniert eine Stunde lang mit dem zuständigen Richter und drängt auf einen baldigen Anhörungstermin.

Der Richter lehnt ab, mit der Begründung er wolle erst die Untersuchungsergebnisse aus Erlangen abwarten.

In der Zwischenzeit wird die absolute Kontaktsperre des Kindes zu seiner gewohnten Umgebung weiterhin mit brutaler Konsequenz aufrechterhalten. Das neunjährige Kind wird von seinen Bezugspersonen weiterhin abgeschottet.

 

Es wird schlimmer behandelt als ein Schwerverbrecher!

 

Nicht einmal den Gemeindepfarrer darf es sehen. In seinem ersten Brief schildert es deutlich seine Not.

"Dass du nicht da bist ist ein schweres Trauma für mich...(gemeint ist die Mutter)...ich hänge an einem Monitor oder so etwas ähnlichem..."

Das Kind, das täglich im Schwimmbad herumtollte, mit seinen Freunden spielte, wird ohne Grund in den Ferien in eine Klinik eingesperrt und an einen Monitor gehängt, kann seine Verwandten und Freunde nicht sehen, wird seiner Freiheit beraubt und überflüssigen diagnostisch invasiven Maßnahmen unterzogen (B21: Brief von Aeneas an seine Mutter)!

Am 13.08.04 wird endlich ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt für den 01.09.04, der am 27.08.04. wieder abgesagt wird, ohne daβ ein neuer Termin bestimmt wird, da der Richter krank sei. Die unmenschlichen Bedingungen der Trennung des Kindes von seiner Familie, der völligen Isolation von allen Bezugspersonen bleiben die gleichen.

Handelt es sich hier um eine Geldangelegenheit, die vor Gericht verhandelt wird, die auch warten kann, oder handelt es sich um ein 9-jähriges Kind, das unsäglich unter der Trennung von Mutter, Familie und Freunden leidet?

Am 03.09.04 wird der Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 29.09.04 verlegt. Das Kind soll also noch weitere vier Wochen in dieser unerträglichen Situation leben.

Die verzweifelten Eltern wenden sich an die Presse.

- Sie haben in den Wochen zuvor durch mehrmaliges Erscheinen im Amtsgericht, und im Jugendamt versucht, anhand von Attesten und Arztberichten die Situation aufzuklären.

- Zeugen wie der ehemalige Bezirkstagspräsident Oberfrankens (B22: Gedächtnisprotokoll des Bezirkstagspräsidenten a. D.) oder der oben erwähnte Richter a. D. versuchten zu moderieren. Die Sachlage war klar; eine ärztlich verordnete und von der Krankenkasse ausdrücklich genehmigte und finanzierte Behandlung war bei dem Kind durchgeführt worden. Die Mutter hatte nach umfassender Diagnosestellung dieser Behandlung pflichtgemäß zugestimmt, andernfalls hätte sie sich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig gemacht.

Weder Gericht noch Jugendamt bemühten sich, das Verfahren im Sinne des Kindeswohles zu beschleunigen.

Zwei Tage nach der Ausstrahlung des Berichtes über Aeneas und seine Geschichte in der Sendung "report münchen" wird der Gerichtstermin auf den 17.09.04. vorverlegt.

(B23: Ladung des Amtsgerichtes Bamberg vom 13.08.04;
B23a:
Aufhebung des Anhörungstermins vom 27.08.04;
B24: vom 03.09.04;
B25: vom 08.09.04)

Die Familie erreicht eine weitere Schreckensbotschaft. Bei einem Anruf des Anwaltes in der Universitätsklinik Erlangen, wo der Junge auf Anweisung von Dr. Strauch zwangsuntergebracht wurde, stellt sich heraus, dass Aeneas bereits seit Mitte August Besuch von einer Familie erhält. Auf Anfrage bestätigt das Jugendamt, daβ diese Familie die Pflegefamilie von Aeneas werden soll.

Zu einem Zeitpunkt, wo Frau Heller das Sorgerecht nur vorläufig entzogen ist, wo sie keine Gelegenheit erhielt im Rahmen einer Anhörung rechtliches Gehör zu finden, wo alle Beweismittel ihrerseits in den Wind geschlagen werden, betreibt man bereits die systematische Entfremdung des Kindes von seiner Familie! Dabei liegen noch nicht einmal die Untersuchungsergebnisse von Erlangen vor (B26: Schriftsatz des Anwaltes vom 19.08.2004)

Dieses Ereignis fügt sich nahtlos in eine weitere Begebenheit während eines Telefongespräches, das Frau Heller Mitte Oktober mit dem damals zuständigen Sachbearbeiter des Jugendamtes Herrn Sagstetter führte. Dieser sagte: "Sie werden das Sorgerecht für Aeneas sowieso nie wieder bekommen."

Sollte dem Jugendamt Bamberg bereits vor Abschluß des gerichtlichen Verfahrens, ja sogar schon zu dessen Beginn das Ergebnis dieses Verfahrens bekannt sein?

Am 19.08.04 geht das medizinische Gutachten von Prof. Dr. med. Rascher beim Amtsgericht ein.

Es bestätigt Aeneas einen guten Allgemeinzustand bei Aufnahme in die Kinderklinik Erlangen, vor allem stellt er keinerlei physischen oder psychischen Schaden fest. Weiterhin beschreibt er das Kind als sehr aufgeschlossen und kooperativ, intelligent und verbal ausdrucksstark (B27: Analyse des Gutachtens von Prof. Rascher vom 18.08.04 in den Offenen Briefen 5 bis 8).

Dies sind nicht die Attribute eines misshandelten Kindes!

Hier wird noch einmal deutlich, dass der Paragraph 1666, 1666a BGB nicht zutraf. Ein physisch und psychisch gesundes Kind kann nicht in solch akuter Lebensgefahr schweben, dass es sofort aus der Familie genommen werden muss.

Selbst der extreme Gegner der Langzeitantibiose, Prof. Dr. med. Rascher kann unmittelbar nach der Herausnahme von Aeneas aus seiner Familie keinerlei Schäden psychischer wie physischer Art finden. Die angeblich so gefährliche Langzeitantibiose, die die niedergelassenen Ärzte bei Aeneas durchführten, hatte ihm also in keiner Weise geschadet.

Auch Prof. Dr. med. Raschers Befund bestätigt, dass Aeneas zu keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr schwebte.

Warum hat das Familiengericht nicht spätestens jetzt ein milderes Mittel gewählt, falls es überhaupt noch annehmen sollte, dass es nötig sei, Aeneas "vor seiner Mutter zu schützen."

Auch dem Gericht mußte nun klar sein, dass es sich hier um einen Medizinerstreit handelt.

Die Spezialistin, die von Familie Heller konsultiert wurde, bezeichnet eine Langzeitantibiose als medizinisch unbedingt notwendig und eine Unterlassung der Therapie als unterlassene Hilfeleistung.

Bei Aeneas haben Ärzte eindeutig eine Borreliose nachgewiesen, nachdem diese Diagnose

in mehreren sogar international anerkannten Fachlabors bestätigt worden war.

Prof. Dr. med. Rascher erklärt eine Langzeitantibiose bei Borreliose im Folgestadium für grundsätzlich nicht indiziert.

Er führt die einzelnen Werte nicht auf, erläutert auch nicht, welche Testverfahren er verwendet hat. Er läßt das Blut von Aeneas auch nicht in international anerkannten Fachlabors untersuchen, sondern nur in Erlangen.

Leider ist die Universitätskinderklinik Erlangen Betroffenen und Selbsthilfe-Gruppen bekannt als eine Klinik, in der schon des Öfteren schwer erkrankte Kinder Fehldiagnosen erhielten.

Hier muß auf den Erfahrungsbericht einer Leiterin der "Selbsthilfe für Lyme-Borreliose-Erkrankte" verwiesen werden, den sie für das Jahr 2004 verfaßt hatte (B28: Erfahrungsbericht Seite 2/3 vom 02.09.2004).

Sie berichtet dort von den Erfahrungen ihrer eigenen Kinder, die wegen des Verdachtes auf eine in der Schwangerschaft übertragene Borreliose zur Diagnostik einige Tage die Universitätskinderklinik Erlangen aufgesucht hatten.

Dort wurde die Borrelioseerkrankung der Kinder nicht erkannt! Die Labordiagnostik der Universitätsklinik hatte versagt. Als die Kinder zuhause wieder unter schweren Symptomen zu leiden begannen, ergaben die Untersuchungen eines Referenzlabors eindeutig positive Werte. Die Kinder erhielten eine Langzeitantibiose und waren anschliessend beschwerdefrei.

Ein zweites dramatisches Beispiel eines jahrelangen Martyriums findet sich im Anhang der Petition an den Bundespräsidenten vom 16.12.2004 (B29a: Anhang der Petition vom 16.12.2004). Dr. Klemann, Internist, Pforzheim, fügte die genaue Leidensgeschichte des Jungen M. K. der Petition bei (B29b: Leidensgeschichte des Jungen M. K.).

Dieser Junge kam nach einem fast 10-jährigen Leidensweg durch unzählige Praxen und Kliniken - unter anderem der Universitätsklinik Erlangen - vollkommen abgemagert und an einem Tourette-Syndrom, einer schweren neurologischen Erkrankung leidend, zu Dr. Klemann.

Dr. Klemann, der als erfahrener Borreliosebehandler, ja mittlerweile als Spezialist der Borreliosebehandlung bezeichnet werden darf, stellte die Diagnose Borreliose im Folgestadium, obwohl die Labordiagnostik anfangs nur schwache Hinweise auf eine Infektion gab.

Er leitete, wie man in diesem Fall nachlesen kann, eine Langzeitantibiose ein und rettete den Jungen.

Der Junge ist derzeit wohlauf und besucht eine Realschule. Auch in diesem Fall war die Borreliose in der Universitätsklinik Erlangen nicht erkannt worden!

Die zuvor nur schwach positiven Laborwerte wandelten sich im Laufe der Zeit zu deutlicheren Nachweisen. Ein Phänomen, das von vielen Spezialisten beschrieben wird.

So schreibt Dr. med. Wolfgang Klemann in seiner "Gutachterlichen Stellungnahme zu Diagnostik und Therapie bei Borreliose" vom 23.08.2004: ".die Existenz seronegativer Borreliosefälle ist durch mehrere Veröffentlichungen belegt." (B30: Stellungnahme vom 23.08.2004; und B31: Stellungnahme vom 29.10.04)

Eine Erklärung hierfür könnte sein, dass die Erreger der Borreliose die Borrelien auch das Immunsystem schwächen, sodass es nicht genügend körpereigene Abwehrstoffe, Antikörper bilden kann. Die üblichen Laboruntersuchungen messen jedoch nicht die Zahl der Erreger, sondern die Zahl der Antikörper. Also die Fähigkeit des Patienten sich selbst gegen den Erreger zu wehren. Der medizinische Laie mag denken: "...Im Blut hat man `nix` gefunden, also ist der Patient gesund."

Der Spezialist fängt gerade hier an genauer nachzufragen, wenn der Patient an schweren Symptomen leidet.

Oftmals steigen die Antikörper während einer Antibiose, weil es dem Patienten besser geht, die Zahl der Erreger gesunken ist, und nun der Körper selbst immer mehr in der Lage ist, sich gegen die Borrelien zu wehren, da seine Immunschwäche zurückgeht.

Hier besteht dringender Forschungsbedarf!

Wie Dr. Klemann in seinem Anhang zur Petition für Aeneas Heller an den Bundespräsidenten vom 16.12.04 schreibt : "...gibt es doch zum Thema `Borreliose` in wissenschaftlichem Sinne mehr Fragen als Antworten."(B29a: Anhang der Petition vom 16.12.2004).

Dr. Klemann verfügt über eine nahezu zehnjährige Erfahrung in der Behandlung der Spätborreliose und kann eine beträchtliche Zahl von Therapieerfolgen aufweisen. Wie man am Fall von M. K. aber auch am Fall der Mutter von Aeneas sehen kann.

Diese folgte den Behandlungsempfehlungen Dr. Klemanns und anderer Langzeitbehandler. Sie ist nun nahezu arbeitsfähig, wo sie sogar durch die Borreliose vor Einsetzen der Langzeitantibiose zeitweise an den Rollstuhl gefesselt war.

Prof. Dr. med. Rascher kommt nun zu dem Ergebnis, dass Aeneas keine Borreliose hat!

Der medizinische Laie fragt sich natürlich: Kann sich denn ein Universitätsprofessor in seiner Diagnose so irren? Die Antwort ist: Ja. Er kann sich irren.

Es ist eine gesundheitspolitische Tatsache, dass gerade an Universitätskliniken die veraltete Lehrmeinung von der "leicht therapierbaren" Borreliose vorherrscht, und daß wie Prof. Rascher behauptet eine Borreliose mit einer 14 bis 21-tägigen Antibiotikabehandlung ".kausal zu behandeln..."ist. Nach seiner Auffassung kann Aeneas überhaupt keine Borreliose mehr haben, da er ja schon viel länger als 14 Tage antibiotisch behandelt wurde.

Gäbe Prof. Rascher zu, dass Aeneas an Borreliose leidet, müßte er anerkennen, dass seine so vehement vertretene Lehrmeinung falsch ist.

(siehe Offene Briefe Nr. 5,6,7 und folgende; Analyse des "Medizinischen Gutachtens" vom 18.08.04 von Prof. Dr. med. Wolfgang Rascher)

Der Niedersächsische Landtag hat sich dieses schwerwiegenden gesundheitspolitischen Problemes angenommen.

Zum Thema "Bekämpfung und Behandlung der durch Zecken übertragbaren Erkrankungen" erging am 12.06.04. ein Entschließungsantrag (B32: Entschließungsantrag) Alle Fraktionen im Landtag nahmen sich des Themas, das so unsägliche Leiden für die Betroffenen bedeutet - man denke an den Fall des Jungen M. K., den Dr. Klemann der Petition an den Bundespräsidenten beigelegt hat, - und so immense Kosten für das Solidarsystem verursacht, an. Denn durch unterdosierte oder unterlassene Behandlungen entstehen oft erst chronische Fälle.

Der Präsident des Niedersächsischen Landtages bat die Leiterin einer der größten Selbsthilfegruppen für Borreliose-Erkrankte Deutschlands, der um Stellungnahme zu diesem Entschließungsantrag.

Sie schreibt: "Daher wäre ein Umdenken von Seiten der Universitätskliniken dringend nötig" (B33: Stellungnahme vom 30.10.04, Seite 4), da "es festgefügte Lehrmeinungen bei der Borreliosetherapie" gibt, "die uns den Weg zum Ziel versperren".

Weiter betont sie auf Seite 3: "Es wäre an der Zeit, dass die Patienten gemeinsam mit den erfahrenen Ärzten, die auf dem Gebiet der Borreliose bisher erfolgreich therapieren konnten, in den Universitäten und in Fortbildungsseminaren vorsprechen können."

Sie erwähnt die erheblichen Defizite in Diagnostik: auch Unikliniken erkennen aufgrund erstarrter Lehrmeinungen Borrelioseerkrankungen nicht - und Therapie: unterdosierte und zu kurze Behandlungen führen in die Chronifizierung.

Sie erwähnt auch den Fall Aeneas, der in Niedersachsen großes Entsetzen ausgelöst hat, sie weist auf den psychischen Schaden hin, den das Kind erleidet und auf die Menschenrechtsverletzung, die sich hier ereignet.

Aber auch in den Medien wird das Thema aufgegriffen, wie in dem Bericht von Andreas Halbach, Frontal21, ZDF vom 28.09.04, Seite 3, deutlich wird. Während das Pettenkofer Institut von "Hysterie" spricht, sehen Chefärzte ".vielmehr eine Verharmlosung durch die offiziellen Stellen. Claus Doberauer von den evangelischen Kliniken Gelsenkirchen: "Nach den zur Verfügung stehenden Daten ist das zunehmende Problem der Borrelien- Infektion an staatlichen Einrichtungen noch nicht ausreichend zur Kenntnis genommen worden. Hier besteht auf jeden Fall ein erhöhter Bedarf, mehr im Hinblick auf Diagnostik und Therapie zu machen." (B34: Frontal21, ZDF vom 28.09.04)

Aber selbst an mancher Universität setzt ein Wandel ein. So schreibt Herr Prof. Dr. med. O, Facharzt für Innere Medizin an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg: "Eine langjährige antibiotische Therapie ist unter den Gesichtspunkten einer bestehenden Borreliose Stadium II und einer Neuroborreliose unbedingt notwendig, um weitere Organschäden zu vermeiden."

Und weiter unten: "...ist eine langjährige Antibiotikatherapie bei einer bestehenden Borreliose bei Kindern auch über viele Jahre hinweg als nicht schädlich oder lebensgefährlich anzusehen." (B35: siehe Stellungnahme zum Fall Aeneas Heller vom 13.09.04, von Prof. Dr. med. O., Universität Würzburg, zu Punkt 3 in seiner Stellungnahme)

Prof. Dr. O., Universität Würzburg, schreibt, dass eine langjährige antibiotische Therapie bei Borreliose im Spätstadium unbedingt notwendig ist.

Er veröffentlichte zum Thema Borreliose bereits im internationalen Fachjournal "Eurapean Journal of Medical Research". (B36: Artikel "Clinical effects of fluconazole in patients with neuroborreliosis"; B37: Artikel Prof. Girschick "Intracellular persistence of Borrelia burgdorferi in human synovial cells" vom 29.05.1999)

Prof. Dr. Rascher, Universität Erlangen schreibt in seinem Gutachten vom 18.08.04, Seite 8, dass eine langjährige antibiotische Therapie wegen einer Borreliose im Folgestadium medizinisch nicht begründet und nicht indiziert ist.

Spätestens hier muß dem Gericht klar geworden sein, dass es sich hier um einen Medizinerstreit im Falle einer noch unerforschten Krankheit handelt und nicht um die Frage eines Sorgerechtsentzuges einer Mutter, der aufgrund einer nie erfolgten Begutachtung eine psychische Erkrankung unterstellt worden ist (B19:Eidesstattliche Versicherung des Richters am OLG a.D. vom 07.08.04).


 

Mitte September 2004 lagen dem Amtsgericht Bamberg folgende ärztliche Stellungnahmen vor:

- Dr. Z. und Dr. S. die die Langzeitantibiose über eineinhalb Jahre lang geführt haben und den Zustand von Aeneas engmaschig kontrollierten. (B4: ärztliches Attest vom 29.07.04; B2: ärztliches Attest vom 05.08.04)

- Dr. X., der Aeneas mehrmals untersucht und die Diagnose Borreliose gestellt hat. (B5/6: 2 ärztliche Atteste vom 10.01.04)

- Borreliosespezialistin und führendes Mitglied der internationalen Forscher und Medizinergruppe zur Erforschung von Diagnostik und Therapie der Lyme-Borreliose "International Lyme and Associated Diseases Society" (ILADS)

- Dr. W., der sich als Augenarzt besonders auf die Augenbeteiligung der Borreliose spezialisiert hat und als einer der wenigen Augenärzte Deutschlands über den VCS-Test (Visual Contrast Sensivity Test) verfügt. Dies ist ein spezielles Testverfahren, mit dem man borreliosespezifische Defizite im Sehvermögen eines Patienten nachweisen kann. Auch Dr. Hellenthal hat Aeneas persönlich untersucht. (B8: Arztbrief vom 06.10.03)

Zwei Ärzte vor Ort und drei Spezialisten im Hintergrund haben Aeneas persönlich untersucht, die Diagnose gestellt, Behandlungsempfehlungen abgegeben bzw. ihn selbst behandelt.

Des Weiteren fanden sich die Stellungnahmen vom Kinderarzt Dr. Charles Ray Jones, Connecticut, ebenfalls Mitglied von ILADS und von Prof. Dr. med. O, Universität Würzburg, die beide Aeneas nicht hatten sehen können, aber über umfangreiches Informationsmaterial verfügten, bei Gericht ein. Beide machten deutlich, dass aufgrund der Laborwerte und Arztberichte von Aeneas das Kind an Borreliose leidet.

Vor allem aber erklärten sie zusammen mit Dr. Klemann eine Langzeitantibiose bei Borreliose für unbedingt notwendig und vor allem für ungefährlich.

So stehen 7 Stellungnahmen für eine Langzeitantibiose bei Borreliose im Folgestadium einer Stellungnahme gegen eine Langzeitantibiose bei Borreliose im Folgestadium gegenüber.

5 der 7 Stellung nehmenden Ärzte haben Aeneas persönlich untersucht und zum Teil behandelt.                                                                                                                                                                                           

Am 17.09.2004 findet sechs Wochen , nachdem Aeneas seiner Familie entrissen wurde, endlich die Anhörung der Mutter vor dem Familiengericht statt. Zwei Fachleute nehmen mehrere hundert Kilometer Anreise auf sich, um an der Gerichtsverhandlung die Unrechtmässigkeit des Sorgerechtsentzuges von Aeneas darzulegen und zu erwirken, dass der Junge endlich zu seuner Mutter zurückkehren kann.                                                                                                                                                                             

Der eine ist Volker Laubert von der "Aktion Rechte Für Kinder" e. V.", der seit Jahren an der Seite betroffener Familien gegen unrechtmässige Sorgerechtsentzüge, insbesondere im Rahmen der Falschanschuldigung eines MBP kämpft.
Der andere ist der Augenarzt und Borreliosespezioalist Dr. W., der Aeneas selbst untersucht und die Diagnose einer Borreliose-Erkrankung bei Aeneas bestätigt hat. Beide Fachleute werden vom Richter Bauer nicht angehört. Sie müssen vor dem Verhandlungsraum stundenlang warten  und unverrichteter Dinge heimkehren (B38a: Protokoll des Richters Bauer vom 17.09.04; B38b: Schriftsatz der Anwältin vom 16.09.04; B38c: Vollmachtserklärung für Volker Laubert als Beistand zur Anhörung der Mutter Petra Heller vor Gericht vom 30.08.04).

Warum weigert sich der Amtsrichter die Beweise von allen Seiten aufzunehmen?
Mit den angreisten Fachleuten hätte er im Rahmen eingehender Gespräche die Problematik von Diagnostik und Therapie der Borreliose herausarbeiten können. Hierzu hätte Dr. W. ausführliche Informationen geben können.
Volker Laubert, der sich bereits eingehend mit der Situation der Familie Heller befasst und alle Unterlagen sowie Beweise im Fall Heller einer genauen Prüfung unterzogen hatte, hätte als Fachmann mit langjähriger Erfahrung klarstellen können, dass im Falle von Petra Heller die Anschuldigung des Münchhausen-by-proxy-Syndroms (MBP) völlig gegenstandslos war.

Wie kann Richter Bauer behaupten, dass die überwiegende Anzahl der Ärzte auf die die Mutter Bezug nimmt, keine Untersuchungen von Aeneas durchgeführt haben (B38d: Beschluss vom 30. 09.04 Amtsgericht Bamberg, Seite 5, letzter Absatz)?

Dies entspricht nicht den schriftlich belegten Tatsachen (Die Atteste dieser Ärzte lagen der Petition an den Bundespräsidenten bei und befinden sich selbstverständlich in der Gerichtsakte).

Mit welcher Begründung folgt der Richter einer einzigen ärztlichen Äußerung, wenn acht gegenteilige Stellungnahmen von Ärzten vorliegen, die zum Teil wie und Prof. Dr. med. O. international veröffentlichen? Hat nicht grundsätzlich jeder Prozessbeteiligte Anspruch auf rechtliches Gehör?

Liest man den Beschluss des Amtsgerichtes vom 30.09.04. könnte man meinen, alle diese Atteste, Laborwerte und Arztbriefe der Befürworter der Langzeittherapie bei Aeneas lägen gar nicht vor. Siehe zum Beschluss vom 30.09.2004 den Schriftsatz der Anwältin der Familie Heller zur eiligen Beschwerde beim Oberlandesgericht Bamberg vom 12.10.04.

(B38e: Beschwerde vom 12.10.04. beim Oberlandesgericht Bamberg)

Der Richter wußte aber sehr wohl von diesen Stellungnahmen, denn er legte die ärztlichen Atteste der Langzeitbehandler von Aeneas Prof. Dr. med. Rascher zur Beurteilung vor.

Wie aber kann so Objektivität gewahrt werden?

Prof. Dr. Rascher als Verfechter der Kurzzeittherapie erstellt ein Gutachten, in dem er die Langzeittherapie für grundsätzlich medizinisch nicht indiziert, ja sogar zur Kindesmisshandlung erklärt.

Acht andere Ärzte, darunter ebenfalls ein Universitäts-Professor, erklären die Langzeittherapie bei Borreliose für unbedingt erforderlich, um gefährliche Spätschäden beim Kind zu vermeiden (Muskelschwund, Lähmungen, Blindheit, Taubheit etc.).

Ein dritter unabhängiger Gutachter hätte die beiden höchst konträren Meinungen gegeneinander abwägen müssen, oder der Richter hätte erkennen können, dass aufgrund mangelnder Forschungsergebnisse der Behandlungsweg noch nicht festgelegt werden kann. Dies ist übrigens bei vielen Erkrankungen der Fall. Deutlich wurde ja, dass Aeneas laut Aufnahmebefund Prof. Dr. Raschers durch die Langzeitbehandlung mit Antibiotika durch seine Ärztekollegen keinerlei Schaden genommen hat! Also lag zu keinem Zeitpunkt Kindesmisshandlung vor.

Nicht zu behandeln hieße für diese Ärzte, Hilfe zu unterlassen!


Prof. Rascher kann aufgrund seines so vehement vertretenen Standpunktes nie objektiv die Stellungnahmen seiner Kollegen, die Langzeitbehandler sind, beurteilen, wenn er deren Behandlungsform gar als "Kindesmisshandlung" bezeichnet.

Er wird immer seinen Standpunkt verteidigen, was er bisher auch getan hat.

Warum wählt also Richter Bauer gerade Prof. Dr. Rascher?

Des Weiteren verwundert, dass Richter Bauer in seinem Beschluss vom 30.09.04 auf ein Schreiben vom 29.09.04. (B38b: Datum des Schreibens) hinweist, dass laut Eingangsstempel der Justizbehörden in Bamberg erst am 01.10.04 eingetroffen ist. (B38c: Eingangsstempel der Justizbehörden)

Dieses Schreiben, verfasst von Prof. Dr. Rascher, beschäftigt sich immerhin mit der Stellungnahme Prof. Dr. med.O, von der Universität Würzburg, der im Gegensatz zu Prof. Dr. Rascher die Langzeitantibiose bei Borreliose befürwortet. Es ist also eminent wichtig für den Entscheidungsprozess (B39: Schreiben vom 29.09.04, von Prof. Dr. Rascher).

Wie kann Richter Bauer dieses Schreiben vor Beschlussfassung am 30.09.04 gelesen haben, wenn es erst am 01.10.04 bei Gericht eingegangen ist?

Warum erhielten die Eltern von Aeneas und deren Anwälte diese so wichtigen Schreiben nicht vor Beschlussfassung, um Stellung nehmen zu können? (siehe Beschluss Amtsgericht Bamberg vom 30.09.04 Seite 5/6)

Prof. Dr. Rascher bezichtigt Prof. Dr. med. O. hier immerhin einer Falschaussage , um so die Position von Prof. Dr. O. als Gutachter zu untergraben.

Prof. Rascher schreibt: "Herr Prof. Dr. O. beruft sich auf Herrn PD Dr. H. J. Girschick, Universitäts-Kinderklinik Würzburg. Dieser Wissenschaftler hat sehr gute Arbeiten in Zellkultursystemen über die Wirkweise von Borrrelien veröffentlicht. Ich habe ihn angerufen und ihn über die von Prof. Dr. O. erwähnte Kooperation befragt. Er teilte mir mit, dass ein einziges Vorgespräch mit Herrn Prof. O. über den Einsatz von Fluconazol in vitro (Untersuchzungen in Zellsytemen im Reagenzglas in seinem Labor) stattgefunden habe. Er weist mit aller Schärfe folgenden Satz als unwahr zurück: `in Kooperation mit dem Privatdozenten Dr. Girschick...wurde von mir Prof. Dr. O., (Anm. des Verfassers) eine ergänzende Therapie mit Fluconazol entwickelt.` Herr PD Dr. H. J. Girschick hat die Therapie nicht entwickelt, ist bzw. war aber bereit, diese Substanz im Zellsystem zu untersuchen."

Bei genauerem Lesen bemerkt man, daß Prof. Dr. Rascher Prof. O. hier eine Behauptung unterstellt, die jener nie gemacht hat (siehe Schreiben vom 29.09.04, eingegangen beim Gericht am 01.10.04 von Prof. Rascher und Stellungnahme von Prof. O. vom 13.09.2004).

Prof. Dr. O. schreibt: "... wurde von mir eine ergänzende Therapie mit Fluconazol entwickelt."

Er schreibt nicht, dass PD Dr. Girschick die Therapie entwickelt hat. Das unterstellt Prof. Dr. Rascher.

Wie aber soll Richter Bauer dies bemerken, wenn er das Schreiben gar nicht vorliegen hat?

Insgesamt fällt auf, dass Prof. Dr. Rascher in seinen Äußerungen stark zu vorschnellen Urteilen neigt. So bezichtigt er in seinem Gutachten vom 18.08.04 die gesamte Großfamilie der "Instrumentalisierung" von Aeneas, und damit der Kindesmisshandlung.

Die fünf Geschwister von Frau Petra Heller leben über ganz Deutschland verstreut. Sie sind alle Akademiker. Zwei von Ihnen leiten ein eigenes Unternehmen. Keiner von Ihnen war auch nur im Geringsten beteiligt an der Behandlung von Aeneas.

Prof. Dr. Rascher kennt außer der ältesten Schwester von Petra Heller (und diese nur durch ein viertelstündiges Gespräch) keines der Geschwister von Frau Heller.

Mit der ältesten Schwester hatte er lediglich ein kurzes Gespräch. Er hat nicht die kleinste Recherche über die Familie angestellt, geschweige denn dem Gericht Beweise vorgelegt.

Er äußert trotzdem eine so ungeheuerliche Anschuldigung! Die Familie von Frau Heller wird hier auf das Unverschämteste verleumdet.

Und Aeneas wurde durch diese Art von Sippenhaft die Chance verbaut, während der gerichtlichen Klärung wenigstens in einer der Familien seiner Onkel oder Tanten leben zu dürfen, was das Natürlichste und Naheliegendste in so einem Fall wäre. (siehe Offene Briefe Nr. 5,6,7 und folgende)

Außerdem behauptet er, die Mutter habe Aeneas den Kontakt zu Freunden und Gleichaltrigen eingeschränkt (siehe Offene Briefe Nr. 5,6,7 und folgende).

Dies wird von Prof. Dr. Rascher überhaupt nicht belegt und entspricht nicht den Tatsachen. Die Bestätigungen der Eltern der zahlreichen Freunde von Aeneas und die Teilnahmebestätigungen an den vielen Kursen liegen dem Gericht vor.

(B39: Bestätigung der Mutter einer Schulkameradin von Aeneas vom August 2004;

B40: Bestätigung der Mutter eines Freundes von Aeneas vom 10.08.2004;

B41: Bestätigung der Grossmutter des vorgenannten Freundes von Aeneas vom 07.09.2004;

B42: Bestätigung der Mutter eines Cousins und Freundes von Aeneas vom 10.08.2004;       

B43: Bestätigung einer Nachbarin der Familie Heller vom August 2004;                                  

B44: Bestätigung einer zweiten Nachbarin der Fam. Heller vom August 2004;

B45: Bestätigung der Leiterin des Figurentheaters in Bamberg vom 22.10.2004;

B46: Anmeldebestätigung zum "Filzen" vom August 2003;

B47: Bestätigung der Segelschule Oberau vom September 2003)

Das Gericht schenkt dem aber kein Gehör.

Wo sollte Aeneas denn seine im Gutachten von Professor Rascher beschriebene Kontaktfreudigkeit, seine Aufgeschlossenheit und seine Bereitschaft zur Kooperation gelernt haben, wenn nicht im Umgang mit Gleichaltrigen? (B: 5. Offener Brief)

Angesichts der Grundeinstellung zum Beschwerdebild der Borreliose, der Prof. Dr. Rascher folgt, bleibt fraglich, ob Aeneas wirklich so beschwerdefrei ist.

Selbst Erwachsene, so berichten Selbsthilfegruppen immer wieder eindrücklich, werden von Ärzten meist bezüglich ihrer Borreliosebeschwerden nicht ernst genommen, ja meist sogar als Hypochonder diskriminiert.

Um wieviel schwerer muß es dann ein Kind haben, das neunjährig, mutterseelenallein völlig fremden Leuten ausgeliefert ist, wenn es seiner Umgebung deutlich machen soll, dass es Schmerzen hat, die es nicht beweisen kann?

Aeneas äußerte seine Schmerzen sehr wohl auch zuhause, aber nur Personen gegenüber, die ihn diesbezüglich ernst nahmen, und denen er vertraute. So z. B. Frau Dr. Z. oder der Physiotherapeutin gegenüber. Ebenso auch in Gegenwart seiner Eltern, Großeltern oder seiner Großtante Ilse Greipel

(B48: Bestätigung Dr. Z. vom 20.08.04;

B49: Physiotherapeutin;

B50: Eidesstattliche Erklärungen von Susanne Heller;

B51: Ilse Greipel vom 26.08.04 und

B52: Ilse Greipel vom 9.07.04.;

B53; Zeugenaussage des Schwiegervater von Frau Heller)

Andere Personen, bei denen er Reaktionen wie ".ein Indianer kennt keinen Schmerz." zu erwarten hatte, hörten von ihm nie ein Wort über seine Leiden.

Die Vertrauenspersonen aber konnten beobachten, dass das Kind bis zur ersten Antibiose kaum eine Nacht durchschlafen konnte weil es meist mit Gelenkschmerzen erwachte. Es ist für die betreuende Person sehr bedrückend, wenn sie Sätze aus einem Kindermund hören muß wie: "Ich möchte meine Knie abschrauben, so weh tun die".

Die Familie Heller wäre überglücklich, wenn es stimmte, dass Aeneas beschwerdefrei ist und nicht mehr behandelt werden müßte.

Laut Überzeugung Prof. Dr. Raschers kann Aeneas jedoch keine Borreliose mehr haben, da er ja seiner Auffassung nach lange genug therapiert wurde. Infolgedessen hat er natürlich nach der Auffassung von Prof. Dr. Rascher auch keine borreliosetypischen Beschwerden. Es wäre, wie weiter oben im Text erwähnt, nicht das erste Mal, dass man in der Universitätsklinik Erlangen eine Borreliose nicht erkennt.

Sehr nachdenklich stimmen muss allerdings die Tatsache, dass Unterlagen, die seit 19.10.04 in der Gerichtsakte lagen und trotz mehrmaliger Anfrage den Anwälten von Frau Heller erst am 03.12.04 zugestellt wurden.

Diese Unterlagen waren von Dr. Strauch gesammelte Aussagen von Kinderärzten, die von diesem so dargestellt worden waren, als hätte Frau Heller häufig Kinderärzte gewechselt, die Aeneas dann behandelt hätten.

Bei genauerer Betrachtung erwies sich, dass ein Großteil dieser Ärzte Aeneas nie gesehen, , geschweige denn behandelt hatte. Frau Heller kann dies beweisen.

Diese Unterlagen hat man aber ihren Anwälten nicht zur Kenntnisnahme zugestellt bis zum Freitag, 03.12.04 11 Uhr bis 11 Uhr 15. Am Montag den 06.12.04 erging der Beschluss vom Oberlandesgericht zur sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichtes vom 30.09.04. (B54: Beschluss des Oberlandesgerichtes vom 06.12.04)

Von Freitag Mittag bis Montag Morgen kann ein Anwalt unmöglich adäquat, d. h. unter Hinzuziehung von Beweismitteln wie eidesstattlichen Erklärungen oder Krankenakten reagieren.

Muss dies nicht als bewusste Taktik des Gerichtes erscheinen?

Dieses Material lag bereits 6 Wochen zuvor in der Gerichtsakte. Es hat sicherlich die Entscheidung des OLG mitbeeinflusst. Frau Heller und ihre Anwälte hatten keine Möglichkeit, die Unterstellungen und Verfälschungen klarzustellen.

Teile dieser Unterlagen sind völlig unleserlich, so dass Familie Heller bis heute nicht Stellung dazu nehmen kann (B54: Schreiben von Dr. Strauch an Richter Bauer vom 15.10.04 mit unleserlichem Arztbrief).


FORTSETZUNG FOLGT

NACH OBEN


 

Beschluss des Amtsgerichtes zur vorläufigen Aufrechterhaltung des Sorgerechtsentzuges vom 30.09.2004

(zur Ansicht des Originaldokumentes bitte anklicken)

Der Beschluss ist mit Links auf die "sofortige Beschwerde" vom 12.10.2004, die die Mängel des Amtsgerichtsbeschlusses kommentiert, versehen: Jeweils (siehe SOFORTIGE BESCHWERDE: AG...; Zeichen...)

Der Link springt entweder in den Text der "sofortigen Beschwerde" oder zu Beweisen, die in der "sofortigen Beschwerde" als Beilage aufgeführt sind. In der "sofortigen Beschwerde finden Sie dann jeweils am Ende der betreffenden Textstelle den Link 
"ZURÜCK ZUM AMTSGERICHTSBESCHLUSS"

Sie können so zum leichteren Studium des vorliegenden juristischen Schriftwechsels von einem Dokument ins andere und zurück springen.


 


 

AMTSGERICHT BAMBERG

96047 Bamberg, 30.September 2004
002 F 00940/04 In Sachen

Stadtjugendamt Bamberg Geyerswörthstraße 1, 96047 Bamberg
- Antragstellerin -  gegen

Petra Heller, Greiffenbergstraße 33, 96052 Bamberg,
- Antragsgegnerin -

Verfahrenspfleger: Rechtsanwalt Hornig Andreas, Luisenstr. 1, 96047 Bamberg

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte..........Bamberg

GZ: 601/2004-P/sch

weitere Beteiligte: Verfahrenspfleger: RA Hornig

wegen Entzugs der elterlichen Sorge hier: Einstweilige Anordnung
erläßt das Amtsgericht Bamberg durch den Richter am Amtsge­richt Bauer aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 17. September 2004 folgenden

Beschluss
I. Der Beschluss des Gerichts vom 02. August 2004 bleibt aufrecht erhalten.
Il. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten bleibt der Hauptsache vorbehalten
III. Der Geschäftswert im Verfahren der einstweiligen An­ordnung beträgt 500,- EUR.

Gründe

Das Kind Aeneas Volkmar Maria Heller wurde am 17.04.1995 in Erlangen geboren. Mutter des Kindes ist die Antragsgegnerin Petra Heller, Vater T......Die Eltern von Aeneas haben sich Ende 1995 , Anfang 1996 getrennt. Damals verzog die Antragsgegnerin zusammen mit dem Kind nach Bamberg. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierzu auf den Beschluss im Verfahren 2 F 1508/01, vormals VIII 405/97 Bl. 405ff, verwiesen. Letztmals hatte der Vater T....am 17.04.1998 Kontakt zu Aeneas. In dem Verfahren 2 F 1508/01 hat der Vater T....ab 1997 eine Regelung des Umganges mit Aeneas angestrebt und letztlich mit Beschluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - Bamberg vom 24.07.2000 im Wege einer Kontaktanbahnung zugesprochen bekommen. Ein Kontakt mit dem Kind fand aber wie oben dargestellt, nicht statt. Bis zu der Wegnahme von Aeneas am 03.08.2004 lebte er zusammen mit seiner Mutter, den Grosseltern und einer Tante in Bamberg in einem Reihenhaus in der Greiffenbergstr. 33. Die Mutter ist mittlerweile wieder verheiratet. Vom 03.08.2004 bis 16.08.2004 befand sich Aeneas in der Universitätsklinik Erlangen, Klinik mit Poliklinik für Kinder und Jugendliche (zuständiger behandelnder Arzt. Prof. Dr. med. Dr. HC. W. Rascher). Seit 16.08.2004 ist Aeneas in der Abt. für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikumns Erlangen, behandelnder Arzt: Dr. med. O. Kratz. Wohl seit dem Jahre 2001 wird Aeneas im Rahmen einer sog. Langzeitantibiose auf Borreliose im Folgestadium behandelt. Die ärztliche Betreuung von Aeneas findet durch eine grössere Anzahl von Ärzten statt. Aeneas hat zuletzt die 3. Klasse der Grundschule besucht, wobei insbesondere im 2. Schulhalbjahr erhebliche Fehlzeiten vorlagen, sodass deswegen seitens der Schule ein Vorrücken in die 4. Klasse nicht befürwortet wurde. (siehe SOFORTIGE BESCHWERDEAG 35 )

Mit Beschluss vom 02. August 2004 wurde auf Anregung des Stadtjugendamtes Bamberg der Mutter Petra Heller im Wege der vorläufigen Anordnung das Personensorgerecht entzogen und das Stadtjugendamt Bamberg zum Pfleger für das Kind bestellt.

Auf Antrag der Mutter wurde Termin zur mündlichen Verhandlung zur Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Beschlusses vom 02.08.2004 für den 17.09.2004 bestimmt. In diesem Termin wurden die Mutter sowie der Verfahrenspfleger angehört.

Aeneas wurde gesondert ohne Anwesenheit der Parteien in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in Erlangen angehört.

Das Gericht hat vorläufige gutachterliche Stellungnahmen des Universitätsklinikums Erlangen, Klinik mit Polyklinik für Kinder- und Jugendliche und der Abt. für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie eingeholt.

Diesbezüglich wird auf die schriftlichen Stellungnahmen in der Akte verwiesen.

Das Gericht hat außerdem Protokolle über die Herausnahme des Kindes am 03.08.2004 des Jugendamtes, des Gerichtsvollziehers und der beteiligten Polizeibeamten eingeholt.

Die Akte im Verfahren 2 F 1508/01 (vormals VIII 405/97) wurde zu Beweiszwecken zum Verfahren beigezogen.

Im übrigen wird wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten auf die entsprechenden Schriftsätze verwiesen.

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichtes ergibt sich aus den §§ 64 1 FGG, 621a 1 ZPO, 64 III, 43 1, 36 1 und II FGG.

Das Gericht kann im Rahmen eines Verfahrens auf Entzug der elterlichen Sorge gem. § 1666 BGB einstweilige Anordnungen erlassen, §§ 621g, 620a ff ZPO.

Auf Antrag der Antragsgegnerin war, nachdem die vorläufige Anordnung ohne mündliche Verhandlung erging, nach mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.

Dabei geht das Gericht davon aus, dass auch weiterhin die Voraussetzungen des § 1666 1 BGB vorliegen und derzeit keine weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind, um der Gefahr für das Kind zu begegnen, § 1666a I 1 BGB.

Diese Entscheidung basiert aufgrund einer vorläufigen Überprüfung nach den bisher vorliegenden Tatsachen, insbesondere ärztlichen Untersuchungen, auf folgenden Umständen:

1.
Zwar hat sich bislang nicht der ursprünglich bestehen­de Verdacht eines Syndroms der vorgetäuschten Störung (Münchhausen Syndrom) in seiner klassischen Ausprägung bestätigt. Allerdings geht Prof. Rascher in seiner Stellungnahme vom 13.09.2004 (Bl.122ff d.A.) von einer besonderen Form der Kindesmisshandlung durch die Antragsgegnerin aus, die er im vorliegenden Fall in ei­ner unnötigen langjährigen antibiotischen Therapie und der Implantation eines nicht notwendigen Gefäßkatheders bezogen auf das Kind Aeneas sieht.

Jedoch hat sich im Rahmen der Herausnahme des Kindes die Annahme von Dr. Strauch in dessen Schreiben vom 28.07.2004 (Bl. 3ff d.A.) als richtig erwiesen, dass, wie bei einem Münchhausen Syndrom by proxi sämtliche Krankheitssymptome und Beschwerden, die vorher bei Aeneas vorgelegen haben sollen, nicht beobachtet werden konnten. Aeneas ist vollkommen beschwerdefrei und es liegen keinerlei Symptome vor, die auf eine Borreliose schließen ließen. Insbesondere hat Aeneas bei seiner Anhörung selbst geäußert, dass er keinerlei Schmerzen oder Beschwerden habe.
Diesbezüglich ist die Antragsgegnerin der Auffassung, dass ein Kind dies selbst gar nicht beurteilen könne, bzw. es gegenüber Dritten nicht äussern würde, sondern nur gegenüber der Mutter. (siehe
SOFORTIGE BESCHWERDEAG 5AG 20AG 21;   AG 22AG 23)

Schon aufgrund dieser Aussagen der Mutter kann z. Zt. die Münchhausen by proxi Problematik noch nicht als abgeklärt angesehen werden.

Ausschlaggebend ist demnach für das Gericht insbesondere die Tatsache, dass Aeneas seit der Herausnahme aus der Familie am 03.08.2004 bis Dato unter keinerlei Sympthomen leidet, die auf eine Erkrankung an einer Neuroborreliose / Borreliose im Folgestadium schliessen lassen.

In diesem Zusammenhang kann derzeit überhaupt nicht das Vorliegen einer Borrelioseerkrankung bei Aeneas als nachgewiesen angesehen werden.

Die Antragsgegnerin macht zur Infektion von Aeneas mit Borreliose unterschiedliche Angaben. Einerseits hat sie zunächst behauptet, eine Übertragung sei vorgeburtlich im Mutterleib erfolgt, da sie selbst an Borreliose leide. Andererseits soll Aeneas 1995, 1998 und 2001 von Zecken gebissen worden sein. Dabei bestehen hinsichtlich der Übertragung im Mutterleib erhebliche Zweifel an einer Möglichkeit der Infektion auf diesem Wege, wie Prof. Rascher in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 18.08.2004 unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Erkenntnisse darlegt. Soweit die Mutter behauptet, Aeneas sei dreimal durch Zecken gebissen worden, liegen hierfür keine objektiven Nachweise z.B. in Form von ärztlichen Attesten vor.

Von der Mutter vorgelegte serologische Befunde sind nicht lückenlos nachvollziehbar in dem Sinne, als festgestellt werden könnte, durch wen Proben bei Aeneas entnommen wurden und ob die entnommenen Proben tatsächlich mit den Laborbefunden übereinstimmen. (Siehe SOFORTIGE BESCHWERDEAG 12AG 13)

Daneben bestehen auch erhebliche Zweifel daran, ob die Antragsgegnerin selbst an Borreliose leidet.

So sind dem Gericht zwei negative Ergebnisse über Untersuchungen an Kliniken in Würzburg und München bekannt, wobei in letzterer am 31.12.1999 bei einer Lumbalpunktion, der nach Kenntnis des Gerichts einzig sicheren Methode zur Nachweise einer Borrelioseinfektion, ebenfalls, wie von der Antragsgegnerin eingeräumt, kein Nachweis geführt werden konnte. Im Verfahren 2 F 1508/01 wurde die Antragsgegnerin auf ihre Verhandlungsfähigkeit hin untersucht wobei sich aus einer Stellungnahme des Landratsamtes Bamberg, Abt. für Gesundheitswesen, unter Bezugnahme auf die oben angeführte Untersuchung der Antragsgegnerin im Klinikum Würzburg ergibt, dass sich nach Ansicht der Ärzte die Antragsgegnerin eine Borrelioseinfektion einbildet und kein Nachweis geführt werden konnte. (siehe SOFORTIGE BESCHWERDEAG 27) Aus der vorstehend angeführten Akte ergibt sich, dass sich die Antragsgegnerin alleine im Zeitraum zwischen April 1999 und Mai 2000 in 6 verschiedenen Kliniken in Sachen Borreliose aufhielt. Offensichtlich wollte sie sich mit negativen Diagnosen nicht zufrieden geben. Ein ähnliches Verhalten hat sie dann im Bezug auf Aeneas gezeigt.

 

In diesem Zusammenhang muss aus der Berichterstattung in den verschiedensten Medien in jüngster Zeit aufgrund der Äusserung kompetenter Fachkliniken, u.a. auch des nationalen Referenzzentrums für Borreliose in München, der Schluss gezogen werden, dass in vielen Fällen Überreaktionen im Hinblick auf die Gefahr, die aus einer möglichen Borrelieninfektion entstehen können, besteht, wobei u. a. auch die Rede von einer regelrechten Hysterie war. (siehe SOFORTIGE BESCHWERDEZeichen "E")

Soweit Aeneas betroffen ist, hat bereits im Jahre 1999 eine Untersuchung des Kindes im Klinikum Bamberg keine 
Anzeichen für eine Erkrankung an Borreliose ergeben. Der entsprechende Arztbericht vom 29.11.1999 (siehe SOFORTIGE BESCHWERDE: Zeichen "F") liegt dem Gericht vor. Die Mutter hat sich der weiteren Behand­lung in der Klinik und durch Kinderärzte entzogen und gegen ärztlichen Rat die Klinik verlassen. Auch die jetzige bislang durchgeführte Serologie ergab bei Aeneas keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Bor­reliose. Insbesondere konnten keinerlei Symptome seit der Einlieferung von Aeneas in die Uniklinik Erlangen beobachtet werden. Seit diesem Zeitpunkt findet kei­nerlei medikamentöse Behandlung statt und Aeneas wird normal ernährt, wobei in dem angegebenen Zeitraum auch keinerlei Anzeichen für eine Nahrungsmittelallergie oder Zöliakie festgestellt werden konnten.

Hinsichtlich der von der Mutter in Bezug genommenen
ärztlichen Diagnosen/ Atteste (siehe SOFORTIGE BESCHWERDE:
AG 4AG 5AG 6AG 7AG 8AG 9AG 10AG 11AG 12AG 13AG 15AG 16)
ist festzustellen, dass durch die überwiegende Zahl dieser Ärzte keine eigene Untersuchung von Aeneas durchgeführt wurde, diese sogar zum Teil Aeneas noch nicht einmal selbst gesehen haben. Diesbezüglich wird auf die Stellungnahme von Prof. Rascher im Schreiben vom 13.09.2004 (Bl.124ff d.A.) verwiesen. Hinsichtlich der Wertung der von den "behandelnden" Ärzten durchgeführten Diagnosen wird ebenfalls auf die Stellungnahme von Prof. Rascher vom 13.09.2004 verwiesen, wobei hinsichtlich der fachlichen Einordnung aus der weiteren Stellungnahme von Prof. Rascher vom 27.09.2004 hingewiesen sei, in dem die Behandlungsmethoden von Herrn Dr.... der im Verfahren durch die Antragsgegnerin als sachverständiger Zeuge angeboten wurde, erörtert wird. Die von Prof. Dr...... Würzburg, vorgelegte Beurteilung wird durch das Schreiben von Prof. Rascher vom 29.9.2004 erörtert, die Arbeitsweise und fachliche Qualifikation von Dr...... ergibt sich aus dem diesen Schreiben beigefügten Anlagen. In diesem Zusam­menhang wird nicht übersehen, dass die Mutter mögli­cherweise wegen entsprechender ärztlicher Diagnosen glaubte, das Kind werde durch eine Langzeitantibiose richtig behandelt. Allerdings stellt sich für das Gericht auch in dieser Beziehung die Frage, warum die Antragsgegnerin trotz negativer Diagnosen bezüglich des Vorliegens einer Borreliose das Kind über Jahre hinweg von Klinik zu Klinik brachte und einer sehr be­lastenden Behandlung aussetzte.

Auch muss sich die Mutter die Frage vorhalten lassen, warum sie nicht zunächst die ihr durchaus bekannte weniger einschneidende Methode einer allenfalls kurz­fristigen Antibiose, wie sie von Prof. Rascher vorge­schlagen wird, durchführen ließ, insbesondere weil die durchgeführte Langzeitbehandlung wegen des nur vagen Verdachtes einer Borreliose erhebliche Einschnitte in das Leben von Aeneas mit sich brachte, insbesondere ein kontinuierlicher Schulbesuch über lange Zeit nicht möglich war. Daneben ist für das Gericht unverständ­lich, warum die Mutter das derzeitige Befinden von Aeneas, der völlig beschwerdefrei ist, zum ersten mal richtig über Stunden lesen (siehe SOFORTIGE BESCHWERDEZeichen "B"  /  Zeichen "H") und am Schulunterricht teilnehmen kann, ignoriert und auf einer Fortsetzung der Langzeitantibiose besteht (siehe hierzu Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich des Unterlassens der Entfernung des sog. Ports). ­Angesichts des von der Mutter geschilderten langen Leidensweges des Kindes und der dadurch erheblichen Einschränkungen der Lebensqualität und kindlichen Entwicklung wäre vielmehr zu erwarten, dass die Mutter mit Erleichterung und grosser Freude reagiert. (siehe SOFORTIGE BESCHWERDEZeichen "A")

2.
In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 13.09.2004 stellt Herr Dr. Kratz, Arzt am Universitätsklinikum Erlangen, Abt. für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie fest, dass die Trennung von dem leiblichen Vater sowie die auf ihn bezogene starke Angstsymptomatik einen ausgesprochenen Risikofaktor für Aeneas darstellen, insbesondere für dessen emotionale Entwicklung.   

Diese sog. Angstsymptomatik findet sich bereits in der gutachterlichen Stellungnahme im Verfahren 2 F 1508/01 vom 22.11.1999 (dort Bl.185ff). Unter anderem wird dort auf Bl. 217 d. A. festgestellt, dass bei Aeneas bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Traumatisierung im Bezug auf den leiblichen Vater in Gang gesetzt worden ist. Auf Bl. 205 d.A. stellt die Gutachterin fest, dass sich in den Angaben der Mutter Hinweise dafür fanden, dass sie Aeneas über einen Zeitraum von ca. 2 Jahren hinweg immer wieder wiederholten Befragungen und damit einem anhaltenden suggestiven Einflussprozess unterzogen hat. U.a. wurde der
leibliche Vater in den Verdacht eines Kindesmissbrauchs gebracht. Allerdings fanden sich hierfür keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Von der Mutter hierfür in Bezug genommene Mitarbeiter von Beratungsstellen haben jedenfalls erklärt, dass das Kind ihnen gegenüber nie derartige Äußerungen machte, wie von der Mutter behauptet, weil sie mit dem Kind überhaupt keinen persönlichen Kontakt hatten.

Eine Angstsymptomatik, die bei einem 2-jährigen Kind zum ersten mal beobachtet wurde und nach 7 Jahren immer noch fortbesteht, obwohl keinerlei Kontakt mehr zum Vater bestand, kann auch nach Ansicht des Gerichtes, wie bereits die Sachverständige Jäger feststellte, nur mit suggestiven Einflussprozessen derjenigen Personen erklärt werden, mit denen das Kind Kontakt hatte.

Dr. Kratz hat in seiner vorläufigen gutachterlichen Stellungnahme erneut darauf hingewiesen, wie auch schon die Gutachterin in dem Umgangsverfahren, dass ein normaler Kontakt des Kindes zum Vater für eine normale emotionale Entwicklung eines Kindes unbedingt erforderlich ist, insbesondere, wenn die Gefahr besteht, dass sich hier eine Entwicklung mit Krankheitswert einstellen kann.

Bei seiner Anhörung äußerte Aeneas, angesprochen darauf, warum er Angst vor seinem Vater hat, dass er dies nicht mehr genau erklären kann. Jedenfalls habe er keine Kenntnis mehr von irgendwelchen konkreten Vorfällen. Er fürchte aber dennoch, dass er von seinem Vater entführt werde, obwohl hierfür, auch nach seiner Darstellung, keinerlei konkreter Anhaltspunkt besteht. Wegen dieser Angst vor Entführung wird Aeneas schon immer in den Kindergarten und in die Schule durch eine Begleitperson aus der Familie (Tante oder Grosseltern) gebracht. (siehe SOFORTIGE BESCHWERDEZeichen "I"Er darf sich nur, so auch seine eigene Darstellung, im Umkreis von 100 m um das Haus seiner Mutter bewegen. Er geht auch nie zu Freunden nach Hau­se, sondern stets besuchen die Freunde ihn. Aeneas hat insbesondere in dem Umgangsrechtsverfahren geäußert, er habe Angst, dass er vom Vater an den Füßen aufge­hängt wird und dieser ihm die Füße abschneidet. In der Klinik lernt Aeneas derzeit Judo. Bei seiner Anhörung sagte er, dass er erst noch ein paar Griffe lernen müsse, bevor er mit dem Vater zusammen komme.

In diesem Zusammenhang stellt sich für das Gericht insbesondere die Frage, warum die Mutter erneut die Feststellungen aus dem Umgangs-Verfahren, insbesondere dem Gutachten der Dipl.- Psychologin Isabella Jäger, völlig ignoriert und noch nicht einmal versucht, dem Kind die Ängste vor dem leiblichen Vater zu nehmen, vielmehr durch die ständige Beobachtung und das Abschotten des Kindes noch die Ängste (Entführung) wachhält.

Aeneas hatte aufgrund seiner oftmaligen angeblichen Erkrankungen in der Schule erhebliche Fehlzeiten aufzuweisen. Nach Information des Gerichtes war bereits das Vorrücken in die 3. Klasse, in jedem Falle aber das Vorrücken in die 4. Klasse deshalb gefährdet. (siehe SOFORTIGE BESCHWERDEAG 32AG 33AG 34AG 35;) Mit massivem Druck auf die vorgesetzten Schulbehörden erreichte die Antragsgegnerin aber dennoch, dass Aeneas zumindest die 3. Klasse besuchen konnte. Aufgrund der angeblichen Erkrankungen hätte Aeneas erhebliche Lese- und Schreibschwächen. Anschaulich hierfür ist der in der Akte befindliche Brief von Aeneas an seine Mutter. Wegen angeblich vorhandener Sehprobleme, die Aeneas auch noch in der Klinik beklagte (siehe gesonderter Kommentar), verlangte die Mutter, dass ihr nach Hause per Fax schulisches Unter­richtsmaterial in Vergrößerung gesendet wurde. Wegen dieser schulischen Sonderbehandlung und der oben ge­schilderten Abschottung wurde Aeneas quasi zum Sonderling gestempelt. Auch in dieser Beziehung hat die Herausnahme von Aeneas aus der Familie gezeigt, dass zumindest angebliche Lesestörungen nach nur kürzester Zeit völlig verschwunden waren und Aeneas, nachdem er anfangs nur mit einer Lupe lesen wollte, plötzlich stundenlang ohne Beschwerden, wie Kopfweh, lesen konnte.

3.
Im Laufe des Verfahrens wurde seitens der Mutter behauptet, nicht zuletzt aufgrund eines Schreibens von Aeneas an sie, dass das Kind insbesondere durch das Verhalten des Jugendamtes in Rahmen der Herausnahme des Kindes aus der Familie traumatisiert worden 
sei.

Diesbezüglich wird auf die entsprechende Zusammen­fassung der an der Herausnahme beteiligten Personen des Stadtjugendamtes und der Polizeiinspektion Bamberg verwiesen. Insbesondere wurde dabei natürlich der Mutter, wie auch in allen anderen gleichgelagtern Fällen der Herausnahme, die Möglichkeit gegeben, das Kind freiwillig herauszugeben. Die Mutter behauptete aber, Aeneas hätte sich im Zeitpunkt des Erscheinens des Jugendamtes und des Gerichtsvollziehers nicht im Haus befunden, obwohl er bereits vorher durch Beamte der Polizei am Fenster stehend beobachtet wurde. Wie sich im Nachhinein herausstellte, hat die Mutter bzw. deren Verwandte Aeneas dazu veranlasst, sich in einem Schrank im Haus zu verstecken, wobei man dem Kind so­gar noch Proviant mitgab. Letztlich war die Herausnah­me des Kindes nur in Abwesenheit der Mutter möglich, nachdem die übrigen Hausbewohner zu der Einsicht gelangt waren, dass eine freiwillige Übergabe vor allem im Interesse von Aeneas der geringstmögliche Eingriff ist. Verursacher einer angeblichen Traumatisierung war daher wohl kaum das Jugendamt. (siehe SOFORTIGE BESCHWERDE:  Zeichen "K")


4.     
Aus mehreren ärztlichen Stellungnahmen, so u.a. aus dem ärztlichen Bericht von Dr. Strauch, Medizinaldirektor beim Landratsamt Bamberg, Abt. Gesundheitswesen, vom 28.07.2004, und der vorläufigen gutachterlichen Stellungnahme von Dr. Kratz vom 13.09.2004 sowie auch dem Verhalten der Antragsgegnerin, wie es u.a. unter den Ziff. 1 bis 3 dargestellt wurde, ergibt sich nach Ansicht des Gerichtes, dass erhebliche Zweifel an der Erziehungsfähigkeit von Frau Heller aufgrund einer psychischen Erkrankung bestehen.

Im weiteren Verfahren wird es daher notwendig sein, diesbezüglich gutachterliche Stellungnahmen einzuholen, wobei allerdings die Antragsgegnerin bereits in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.09.2004 erklärte, dass sie wohl nicht bereit sei, an einer derartigen Untersuchung mitzuwirken bzw. nur unter Bedingungen. Auch hat sich die Antragsgegnerin nicht bereit erklärt, die sie behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.

5.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2004 wurde auf Anregung des Gerichtes unter den Beteiligten die Abrede getroffen, dass entsprechend der Anregung von Dr. Kratz in dessen Schreiben vom 13.09.2004 sich die Antragsgegnerin mit der Kinderpsychiatrie in Erlangen in Verbindung setzt, um dort die Möglichkeiten eines begleiteten Umganges mit Aeneas abzusprechen.

Dabei war, wie in diesem Schreiben auch ausdrücklich erwähnt, zunächst ein Vorgespräch der Mutter mit Dr.
Kratz vorgesehen, in dem dann das Vorgehen bezüglich eines Kontaktes mit Aeneas abgesprochen werden sollte.
Entgegen dieser Absprache verlangte die Mutter dann noch am gleichen Tag sofort unter Berufung auf eine angeblich vom Gericht getroffene Entscheidung bzw. Vereinbarung der Beteiligten, das Kind sofort sehen zu können. (siehe SOFORTIGE BESCHWERDE:  Zeichen "L") Nachdem sich hierauf weder der Sorgeberechtigte noch Dr. Kratz einließen, verweigerte die Mutter auch das Vorgespräch. Sowohl Dr. Kratz als auch das Jugendamt als Personensorgeberechtigter wie auch der Verfahrenspfleger teilten der Mutter mit, dass selbstverständlich nach wie vor die vorgesehene Umgangsansbahnung stattfinden kann. Allerdings hat Frau Heller seit diesem Zeitpunkt keinerlei Versuche mehr unternommen, mit Aeneas in Kontakt zu kommen.

Bei seiner Anhörung erklärte Aeneas, dass er sich sehr wünsche, dass ihn seine Mutter besucht, da er sie sehr vermisse. Ihm wurde erklärt, dass selbstverständlich ein Kontakt zur Mutter möglich sein wird und sich sowohl das Jugendamt als auch Dr. Kratz, hierum bemühen.

Das Jugendamt als auch der Verfahrenspfleger sind diesbezüglich nochmals schriftlich an die Mutter herangetreten.

In diesem Zusammenhang stellt sich für das Gericht die Frage, warum die Mutter nicht alles unternimmt (siehe SOFORTIGE BESCHWERDE:  Zeichen "M") um Kontakt mit Aeneas aufzunehmen, auch wenn nicht auf ihre Bedingungen eingegangen wird, obwohl sie auch aus den an sie gerichteten Briefen von Aeneas, wie dieser bei seinen Anhörungen mitteilte, weiß, dass dieser sich einen Besuch der Mutter sehnlichst wünscht.

Nach Ansicht des Gerichtes zeigt auch dieses Verhalten, dass die Mutter/ Antragsgegnerin möglicherweise, weil ihr die entsprechende Einsicht fehlt, den hier maßgeblichen Gesichtspunkt außer acht läßt, nämlich das Wohl des Kindes.

Das Gericht sieht derzeit nicht die Möglichkeit, durch weniger einschneidende Maßnahmen, § 1666a I BGB die sich aus den oben geschilderten Verhaltensweisen der Antragsgegnerin ergebende erhebliche Gefährdung des Kindeswohles zu beseitigen.

Insbesondere kann derzeit, wie sich auch aus der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. Kratz ergibt, eine Rückführung des Kindes in die Familie, nicht erfolgen.

Die Antragsgegnerin und deren übrige Familie haben über Jahre dazu beigetragen, dass sich Aeneas nicht wie ein normales Kind entwickeln konnte. Er wurde abgeschottet und in ihm wurden Ängste wachgehalten, die, wie die Antragsgegnerin und auch deren Familie genau wußten, auf keinem realen Hintergrund basieren. Bezeichnend in diesem Zusammenhang ist die Äusserung der Antragsgegnerin, dass sie nur beurteilen könne, ob Aeneas Schmerzen habe oder nicht. (siehe SOFORTIGE BESCHWERDE:  AG 5AG 20AG 21AG 22AG 23) Außerdem hat die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben, dass sie selbst unverzüglich die Langzeitantibiose fortsetzen ­werde, ohne dass hierfür ein rechtfertigender Grund vorläge. Jedenfalls lassen die bisher vorliegenden klinischen Befunde nicht erkennen, daß Aeneas tatsächlich unter Borreliose leidet. Diesen Schluß hätte die Antragsgegnerin bei realistischer Betrachtungsweise nach Ansicht des Gerichts auch ziehen müssen, möglicherweise ist sie aber hierzu gar nicht in der Lage.

Die Aufrechterhaltung des Beschlusses vom 03.08.2004 bein­haltet gleichzeitig, dass das Jugendamt als Pfleger für Ae­neas und Inhaber der Personensorge auch über die Frage der Extraktion des Portes entscheiden kann, da dies nur einen Teilaspekt der Personensorge darstellt und eine gesonderte Entscheidung hierüber nicht angezeigt ist. Aus dem Gutachten von Prof. Rascher ergibt sich, dass eine sofortige Entnahme des Portes im Interesse des Kindes erforderlich ist, da dieser nicht notwendig sei und poten­tiell durch Infektion und Trombosen mit Embolien der Lungengefässbahn und damit eine weitere Schädigung des Kindes erursachen könne. (siehe SOFORTIGE BESCHWERDE:  AG 37) Hinsichtlich der Kostenentscheidung wird auch
§§ 621g, 620g ZPO, hinsichtlich der Entscheidung zum geschäftswert wird auf § 24 RVG verwiesen.

Bauer

Richter am Amtsgericht

NACH OBEN


Die "sofortige Beschwerde" vor dem Oberlandesgericht Bamberg vom 12.10.2004 moniert die eklatanten Mängel des  Amtsgerichts-Beschlusses vom 30.09.2004. Sie finden im Lauftext der Beschwerde die Hinweise auf die entsprechenden Stellen des Amtsgerichtsbeschluss "ZURÜCK ZUM AMTSGERICHTSBESCHLUSS", versehen mit der entsprechenden Ziffer. Hier können Sie sich jeweils zur entsprechenden Stelle des Amtsgerichtsbeschlusses klicken.

Sofortige Beschwerde vom 12.10.2004

 (zur Ansicht des Originaldokumentes bitte anklicken), eingereicht von der Rechtsanwältin von Frau Heller beim Oberlandsgericht Bamberg mit dem Antrag, den Beschluß des Amtsgerichtes vom 30.09.04, Frau Heller das Sorgerecht für Aeneas weiterhin entzogen zu lassen, aufzuheben.

Beschwerdeschrift

In Sachen Stadtjugendamt Bamberg, Geyerswörthstraße 1, 96047 Bamberg - Antragstellerin und Beschwerdegegnerin -
gegen Petra Heller, Greiffenbergstraße 33, 96052 Bamberg

Verfahrensbevollmächtigte: RAe ......

Weitere Beteiligte: Verfahrenspfleger Hornig Andreas, Luisenstr. 1, 96047 Bamberg

wegen Entzugs der elterlichen Sorge - einstweilige Anordnung -

legen wir namens und in Vollmacht der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 30. September 2004 -002 F 00940/04 -, zugestellt am 05.10.2004

sofortige Beschwerde ein.

Eine Kopie des angefochtenen Beschlusses fügen wir bei.

Wir beantragen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bamberg zurückzuverweisen.

Es wird ferner beantragt: Aussetzung der Vollziehung.

 

BEGRÜNDUNG:

Der hier angefochtene Beschluss betreffend des Erlasses einstweiliger Anordnung ist begründet auf einen Ursprungsbeschluss des Amtsgerichtes Bamberg - Familiengericht -über den Entzug des Sorgerechtes betreffend des minderjährigen Kindes Aeneas Heller, geb. 17.04.1995, vom 02.08.2004 zu 002 F 00940/04, der hier vorsorglich ebenfalls in Kopie beigefügt ist.

I.
Seinerzeit sah es die Antragstellerin und Beschwerdegegenerin auf der Grundlage einer "gutachterlichen Stellungnahme" des Landratsamtes Bamberg Abt. Gesundheitswesen Herrn Medizinaldirektor Dr. Winfried Strauch als erwiesen, zumindest jedoch wahrscheinlich, an, dass die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin an einer schweren psychischen Störung leiden sollte, deren Auswirkung zu einer Gefahr für Leib und Leben des Kindes geführt haben sollte.

Konkret wurde der Antragsgegnerin unterstellt, sie leide an einem Münchhausen-by-proxy-Syndrom.

Glaubhaftmachung: Beiziehung der Verfahrensakten des Amtsgerichtes 

Bamberg - Familiengericht - zu 002 F 00940/04 
gutachterliche Stellungnahme des Dr. Strauch vom 28.07.2004 - in Kopie beigefügt Anlage (AG) 1

Hierzu ist zur Historie auszuführen, dass das Kind Aeneas Heller bereits seit geraumer Zeit an Borreliose erkrankt ist und in diesem Zusammenhang schulisch wegen angeblicher unentschuldigter Fehlzeiten im zweiten Schulhalbjahr 2003/2004 auffällig geworden war, woraufhin das Schulamt daher das Gesundheitsamt mit einer entsprechenden Überprüfung beauftragt hatte.

Offensichtlich annähernd zeitgleich war ferner ein Schreiben des Vorsitzenden des ärztlichen Kreisverbandes Bamberg, Herrn Dr. Knoblach, aus Juni 2004 zu Händen des Gesundheitsamtes gelangt, in welchem die Mitglieder vor einer energisch auftretenden Frau, Mutter eines noch schulpflichtigen Kindes, und deren möglichem Medikamentenmissbrauch gewarnt und auf eine mögliche drohende Gefährdung des Kindes sowie ärztlicher Haftungsrisiken im Falle einer Verordnung hingewiesen worden waren.

Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des  ....vors. Richter am OLG a.D. vom 07.08.2004 - AG 2

Von jenem Schreiben hatte die Antragsgenerin zufällig von einem der das Kind behandelnden Ärzte bereits im Juni 2004 Kenntnis erlangt und hierbei feststellen müssen, dass zumindest dieser die Möglichkeit ins Kalkül zog, dass es sich bei der fraglichen Person um die Antragsgenerin handeln könnte, wenn diese auch namentlich nicht genannt worden war. Bedauerlicherweise war dieser Arzt jedoch nicht bereit, ihr eine Kopie des Schreibens auszuhändigen, sodaß wir dieses Schreiben im vorliegenden Verfahren nicht vorlegen können.

Aufgrund jedoch deren Kenntnis von dem v.g. Schreiben und der zu Recht bestehenden Befürchtung, dass noch weitere Personen annehmen könnten, es handele sich um ihre Person, war die Antragsgenerin noch im Juni mit dem Zeugen....bei dem Vorsitzenden des ärztlichen Kreisverbandes vorstellig geworden und hatte klar gestellt, dass sie niemals - wie in dem Rundschreiben festgehalten - bei einem ärztlichen Bereitschaftsdienst Medikamente gefordert hatte, geschweige denn solche jemals ihrem Sohn verabreicht hätte.

Glaubhaftmachung: wie vor

Im Bezug auf die o. g. Beauftragung des Gesundheitsamtes meldete sich schließlich in den frühen Abendstunden telefonisch ein Mitarbeiter des Gesundheitsamtes, Herr Dr. Weichert, bei der Antragsgegnerin und forderte sie unter Androhung polizeilicher Zwangsmaßnahmen auf, am Folgetag gegen 14.00 Uhr im Gesundheitsamt zu erscheinen.

Aufgrund der sehr ungewöhnlichen Vorgehensweise des Mitarbeiters des Gesundheitsamtes wurde sodann am Folgetag mit dem Leiter des Gesundheitsamtes, Herrn Dr. Strauch, telefoniert, der sodann einen Gesprächstermin bei sich für den 19.07.04 vorschlug.
Glaubhaftmachung: wie vor

Tatsächlich war jedoch noch vor jenem, von Herrn Dr. Strauch zur Grundlage seiner "gutachterlichen" Stellungnahme gemachten, am 19.07.2004 geführten Gespräch mit der Antragsgegnerin das Schulamt von der Schulbehörde der Regierung Oberfranken zur Rücknahme des Antrages auf amtsärztliche Untersuchung aufgefordert worden und bestand daher insoweit keine Veranlassung für ein Tätigwerden des Gesundheitsamtes. Aufgrund behaupteter bestehender Unkenntnis des Gesundheitsamtes bzw. Herrn Dr. Strauch wurde diesem der v. g. Sachverhalt von der Antragstellerin anlässlich eines am 19.07.04 mit Herrn Dr. Strauch geführten Gespräches in Gegenwart der Zeugen...............und Herrn Markus Sperlein mitgeteilt.
Glaubhaftmachung: wie vor

lm Übrigen fand eine allgemeine Erörterung über das Krankheitsbild der Borreliose und der Behandlung mit Antibiotika statt und wies die Antragsgegnerin ferner daraufhin, dass ihr Sohn Aeneas ausschließlich die ihm von seinen behandelnden Ärzten verordneten Medikamente verabreicht bekommen hatte.
Glaubhaftmachung: wie vor

Insgesamt ist festzustellen, dass es sich bei diesem nur ca. 1 Stunde andauernden Gespräches lediglich um ein allgemein informatives Gespräch handelte, das nicht im Mindesten die Anforderungen an eine Begutachtung - weder das Kind oder dessen Erkrankung betreffend, noch der Antragsgegnerin erfüllte. Zu keinem Zeitpunkt war zudem die Antragsgegnerin daraufhingewiesen worden, dass überhaupt eine Begutachtung ihrer Person beabsichtigt war.

Tatsächlich hatte Herr Dr. Strauch jedoch nicht nur in der im Übrigen überaus fragwürdigen gutachterlichen Stellungnahme der Antragsgegnerin ein Münchhausen-by-proxy-Syndrom unterstellt, sondern zudem eine suizidale Gefährdung, mit der Folge, dass zeitgleich zu dem Beschluß über den Entzug des Sorgerechtes mit Beschluß des Amtsgerichtes Bamberg - Familiengericht vom 02.08.2004 zu 002 F 00940/04, Maßnahmen nach dem Unterbringungsgesetz gegen die Antragsgegnerin eingeleitet wurden, die allerdings am Folgetag, dem 04.08.04, nach Durchführung sämtlicher Maßnahmen aufgrund gerichtlicher Verfügung nach Vorlage ärztlicher Atteste betreffend die Antragsgegnerin wiederum aufgehoben wurden.

Das Kind selbst ist der Antragsgegnerin am 03.08.04 weggenommen worden und befand sich zunächst in der Uniklinik Erlangen, Klinik mit Poliklinik für Kinder und Jugendliche, seinerzeit zuständiger behandelnder Arzt Professor Dr. med. Dr. hc. W. Rascher, und befindet sich derzeit in der Abt. für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Universitätsklinikum Erlangen, behandelnder Arzt Dr. med. O. Kratz.

Dieses immerhin seit nunmehr 9 Wochen.

Eben gerade 9 Wochen lang hat die Antragsgegnerin auch nicht nur ein Mal ihren Sohn sehen dürfen, geschweige denn ihr Kind wieder zu sich nehmen dürfen. 

Bereits an dieser Stelle stellt sich die Frage, inwieweit dieses Vorgehen dem Kindeswohl entspricht, zumindest jedoch weniger einschneidende Maßnahmen getroffen hätten werden können, wie beispielsweise der Antragsstellerin die Gesundheitssorge zu übertragen.

Festzustellen bleibt, dass das erstinstanzliche Gericht eine Gefährdung des Kindeswohls mit Beschluß vom 02.08.04 ausschließlich auf die gutachterliche Stellungnahme des Dr. Strauch, der i.ü. nach diesseitigem Kenntnisstand keinerlei Facharztqualifikation besitzt und bereits aus diesem Grunde nicht geeignet sein dürfte, psychologisch / psychiatrische Stellungnahmen abzugeben, stützte, ohne zumindest eine weitere fachärztliche Begutachtung der Antragsgegnerin anzuordnen und ausschließlich damit begründete, dass die Antragsgegnerin unter einem Münchhausen-by-proxy-Syndrom leide.

Zwischenzeitlich hat jedoch selbst der von dem Amtsgericht Bamberg - Familiengericht - ebenfalls aus nicht erklärlichen Gründen zum "Allein- und Obergutachter" ernannten Prof. Dr. Dr. W. Rascher, der oben erwähnte kurzzeitige Behandler des Kindes in der Uniklinik Erlangen, festgestellt, dass die Antragsgegnerin eben gerade nicht unter einem Münchhausen-by-proxy-Syndrom leidet.

Glaubhaftmachung: in Kopie beiliegende Stellungnahme des
Prof. Dr. Dr. Rascher vom 13.09.04
, dort insbesondere Seite 2, 3. Absatz - AG 3

i. ü. befindet sich die genannte Stellungnahme auch in der beizuziehenden Gerichtakte

Hier wird deutlich, dass die ursprünglich zum Entzug des Sorgerechtes herangezogene unterstellte Krankheit der Antragsgegnerin nicht vorliegt und tritt zudem die sehr fragwürdige Qualität der "gutachterlichen Stellungnahme" des Dr. Strauch zutage.

Nochmals: Die Antragsgegnerin leidet nicht unter einem Münchhausen-by-proxy-Syndrom.

II.
Soweit Professor Dr. Dr. Rascher in der v. g. Stellungnahme eine Kindesmißhandlung von Aeneas durch die Antragsgegnerin unterstellt und dieses mit einer Behauptung, nämlich "unnötiger" langjähriger antibiotischer Therapie und dem Vorhandensein eines "nicht notwendigen" Gefäßkatheter begründet, wird mit aller Deutlichkeit daraufhingewiesen, dass nicht die Antragsgegnerin es war, die diese Therapieform wählte oder gar hierauf irgendeinen Einfluß hatte, sondern die das Kind behandelnden Ärzte. Ebenso wenig wurde der Gefässkatheter, nachfolgend Port genannt, von der Antragsgegnerin gesetzt oder war auch nur sie die Veranlasserin.

Inwieweit daher der Antragsgegnerin allen Ernstes ein Vorwurf gemacht werden kann, ist nicht ersichtlich.

Gerade die Antragsgegnerin war es doch, die sich stets um das Kindeswohl bemühte und selbst bereits von Ärzten getroffene Diagnosen nochmals überprüfen ließ, um hier das stets Beste für ihren Sohn zu erreichen.

Dass nun ausgerechnet dieser Frau und Mutter unterstellt wird, sie hätte durch ihre Sorge das Kind misshandelt, würde nicht einer gewissen Komik entbehren, wenn nicht die Vorgehensweise von Antragstellerin und Gericht bereits zu einer Unzumutbarkeit geführt hätte.

Grundsätzlich ist zu erläutern, dass das Krankheitsbild der Borreliose sehr vielschichtig ist und bislang nur wenige gesicherte Erkenntnisse in der Medizinwelt über diese Krankheit bestehen, mit der Folge, dass in diesem Bereich nur wenige Mediziner überhaupt in der Lage sind, hier eine ordnungsgemäße Diagnose zu treffen, zum anderen ein Medizinerstreit über Art und Weise der Behandlung besteht.

Nicht gerade erleichtert wird die derzeitige Situation dadurch, dass offensichtlich nur wenige Labore in der Lage sind, serologische Befunde differenziert genug zu erstellen.

Dies alles hat dazu beigetragen, dass sich sozusagen zwei Lager von Medizinern gebildet haben; nämlich jene, die die Auffassung vertreten, dass mit einer Kurzzeit-Antibiotikabehandlung eine Gesundung innerhalb kürzester Zeit bewirkt werden kann, während die andere Gruppe der Mediziner davon ausgeht, dass bei Vorliegen einer Borreliose im fortgeschrittenen Stadium einzig und allein eine Langzeitbehandlung mit Antibiotika zu einer Gesundung führen kann.

Zu diesem Thema könnte antragsgegnerseits noch vielfältig vorgetragen werden, jedoch wird hier die Auffassung vertreten, dass es auf eine Entscheidung darüber, ob und welche Behandlungsmethode in Bezug auf das Kind angezeigt ist, hier nicht ankommen kann.

Einzig und allein entscheidend ist die Tatsache, dass die behandelnden Ärzte die Diagnose Borreliose stellten und eine Behandlung mit Antibiotika über längere Zeit für angebracht hielten.

Hierauf musste und durfte sich die Antragsgegnerin verlassen.

In keinem Fall kann der Antragsgegnerin zum Vorwurf gemacht werden, sich im Rahmen des Medizinerstreits für die "falsche" Behandlungsmethode entschieden zu haben; denn was wäre die "richtige" Behandlungsmethode gewesen?

Die Antragsgegnerin jedenfalls ist, wie jeder von uns Laien, nicht in der Lage hier eine Beurteilung vorzunehmen, sondern muß sich zwangsläufig auf die behandelnden Ärzte und ihr Wissen verlassen.

Dies hat sie getan und dies darf ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden!

Im Übrigen ist auszuführen, dass das Kind von Frau Dr. med...
Glaubhaftmachung: Attest 06.08.2004 - AG 4,
Attest 20.08.2004 - AG 5, sowie von Herrn Dr. med....Facharzt für Innere Medizin
Glaubhaftmachung: Attest 23.07.2004 - AG 6,   05.08.2004 - Anlage AG 7

ständig ärztlich vor Ort betreut wurde und zudem mehrfache Labordiagnostik erhoben wurde.
Glaubhaftmachung: in Kopie beiliegende Laborbefunde - AG 8,
AG 9 und AG 10.

Zudem wurde das Kind zur Absicherung der Diagnose Lyme Borreliose weiteren Ärzten vorgestellt, die dieses ebenfalls wiederholt untersuchten. So wurde das Kind seit 2000 mehrfach von Herrn Dr..... , Internist und Rheumatologe, untersucht, der ebenfalls eine chronisch-persistierende Borreliose feststellte.
Glaubhaftmachung: in Kopie beiliegende Befundberichte vom 19.06.01 AG 11,
vom 19.08.04 AG 12, in Kopie beiliegende Stellungnahme vom 07.10.04 AG 13

Soweit das Gericht in seinem Beschluß unterstellt, dass die überwiegende Zahl der von der Antragsgegnerin benannten Ärzte das Kind Aeneas nicht gesehen hätten, ist dies ebenfalls unzutreffend.

Sowohl Herr Dr. ......... als auch Frau Dr...................haben Aeneas gesehen bzw. untersucht und hierauf ihre Befunde begründet.
Glaubhaftmachung: in Kopie beiliegender Bericht vom 17.07.04 - AG 14

Auch der Augenarzt Dr. med.....hat das Kind untersucht und hierauf seine Diagnosen begründet.

Glaubhaftmachung: exemplarisch: Bescheinigung vom 06.10.03 - AG 15
Beiziehung der Verfahrensakte, bereits beantragt

Richtig ist allerdings, dass sich Herr Dr. Klemann und Frau Dr.....allgemein zu Schwierigkeiten der Diagnostik und Therapie geäußert haben und Dr. Jones, Dr.... und Prof. Dr.... Aeneas nicht gesehen haben, aber aufgrund der Laborbefunde und Arztberichte in ihren Stellungnahmen die Borreliose bestätigt und vor allem allgemein die Notwendigkeit und Unschädlichkeit einer Lanzeitantibiose begründet sowie schließlich des Weiteren die Folgeschäden einer unbehandelten Borreliose dargestellt haben.
Glaubhaftmachung: Beiziehung der Verfahrensakte

exemplarisch: Stellungnahme Prof. Dr.......- AG 16

exemplarisch: Dr...............- AG 17

Der Vorhalt, die Antragsgegnerin sei von Arzt zu Arzt gerannt, stellt eine nicht haltbare Verdrehung der Tatsachen dar.

Es kann wohl kaum der Antragsgegnerin vorgeworfen werden, dass sie sich um ihren Sohn sorgte und daher regelmäßig die Diagnosen überprüfen ließ, eben gerade um sicherzustellen, dass das Kind nicht unnötigen Behandlungsmaßnahmen ausgesetzt wird.

Die Hausärztin Frau Dr.... jedenfalls, ebenso wie der behandelnde Internist Herr Dr..... haben die Therapie über lange Zeit getragen und engmaschig kontrolliert.

Zur Labordiagnostik wurde die Antragsgegnerin von vorgenannten Ärzten zu Fachleuten geschickt, z. B. Dr.......

Eine ärztlich verordnete Behandlung kann nach diesseitigem Verständnis keine Kindesmisshandlung von Seiten der Kindesmutter sein.

Hierzu ist zudem daraufhinzuweisen, dass die Antibiotika-Therapie sehr teuer ist und jeweils von der kassenärztlichen Vereinigung genehmigt werden musste. Es wird im Übrigen nur genehmigt, was unbedingt medizinisch notwendig ist.

Dies hat zur Folge, dass kein Arzt eine Therapie verordnen würde, für die er in Regress genommen würde, ohne sich selbst überzeugt zu haben, dass sie notwendig ist, da ein Verlust von mehreren Tausend Euro zu erwarten stünde.


Zu dem weiteren Inhalt des hier angefochtenen Beschlusses:

"A" Mit Nichtwissen muß bestritten werden, dass Aeneas derzeit beschwerdefrei ist, da aufgrund der derzeit bestehenden Isolation von Aeneas gegenüber der Antragsgegnerin und sämtlicher weiterer Familienangehörigen pp. entsprechendes niemand antragsgegnerseits überprüfen kann. Selbstverständlich würde es jedoch die Antragsgegnerin sehr freuen, so es denn so wäre!

Auszuschließen ist jedoch nicht, dass das Kind gegenüber seinen derzeit in der Klinik behandelnden Ärzten angibt, keine Beschwerden zu haben, um möglichst rasch wieder nach Hause zu der Antragsgegnerin zu kommen.

Im Übrigen können verschiedene weitere Gründe ursächlich sein:

a) Die vorherige intensive Antibiose hat angeschlagen, Aeneas hat derzeit keinen Schub.

b) Borrelioseschmerzen sind nicht immer sichtbar.
Glaubhaftmachung: Schreiben Dr........ vom 27.09.2004 - AG 17

c) Aeneas hat Angst, seine Beschwerden mitzuteilen, weil er befürchtet, nicht ernst genommen zu werden.

Zudem steht zu befürchten, dass Stellungnahmen von Prof. Dr. Dr. Rascher, dem von dem erstinstanzlichen Gericht selbst ernannten "Gutachter", nicht unvoreingenommen getätigt werden, da er offensichtlich der Gruppe der Mediziner angehört, die lediglich von einer Notwendigkeit einer Kurzzeit-­Antibiotika-Therapie ausgehen.

Prof. Dr. Dr. Rascher selbst gibt - für ihn - folgerichtig im Gutachten vom 18.08.2004 auf Seite 7 an: "durch adäquate antibiotische Therapie, in der Regel 14 Tage .....ist die Krankheit kausal zu behandeln."

Nach seiner eigenen Überzeugung kann daher Aeneas keine Borreliose mehr haben, mithin auch keine Symptome entwickeln.

Daß Herr Prof. Dr. Dr. Rascher nicht unvoreingenommen ist, wird deutlich auf Seite 8: "Eine langjährige antibiotische Therapie..............ist medizinisch nicht begründet und nicht indiziert."

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass es sich hierbei lediglich um eine von zwei Meinungen des Medizinerstreites handelt!

d) Im übrigen ist es eher wahrscheinlich, dass Aeneas Beschwerden hat:
Die Schriftgröße und die Rechtschreibfehler in seinen Briefen nehmen deutlich zu. Glaubhaftmachung:

siehe Schriftbild 1. Brief - AG 18,

2. Brief - AG 19

" A - ZURÜCK ZUM AMTSGERICHTSBESCHLUSS"

"B" Er leidet nach diesseitigem Verständnis wieder an einer Augenbeteiligung und Leseschwäche, wie sie häufig bei Kindern mit chronischer Borreliose vorkommt .

Glaubhaftmachung: Beiziehung der Verfahrensakte, beinhaltend Attest und Bescheinigung
Stellungnahme Prof. Dr. .... - AG 16

Gleiches wird letztlich auch durch den derzeit in der Psychiatrie behandelnden Arzt Dr. O. Kratz bestätigt: Verdacht auf Lesestörung .

Glaubhaftmachung: Stellungnahme Dr. Katz 13.09.2004 II - s. h. Gerichtsakte

Dieser ordnet die Schwäche zwar nicht dem Krankheitsbild der Borreliose zu, nach diesseitigem Dafürhalten jedoch ausschließlich deswegen, weil man es aufgrund der vorgefassten medizinischen Meinung der Uniklinik Erlangen bzw. des Prof. Dr. Dr. Rascher nicht will.

Aeneas ist seiner Umgebung letztlich hilflos ausgeliefert und verängstigt (das schreibt er in seinen Briefen), sodaß anzunehmen ist, dass er sich nicht traut, Dritten gegenüber, schon gar nicht vor einem Richter, etwas zu sagen; oder sagt, was man von ihm erwartet.

" B - ZURÜCK ZUM AMTSGERICHTSBESCHLUSS"

Es lagen dem erstinstanzlichen Gericht bereits Beweise vor, dass Aeneas seine Beschwerden nur Vertrauenspersonen gegenüber äußert. Die Antragsgegnerin hat nie behauptet, dass nur sie das beurteilen kann, ob er Beschwerden hat oder nicht.

Insoweit ist der Inhalt des hier angefochtenen Beschlusses unzutreffend.

Zudem äußerte Aeneas seine Beschwerden auch Fr. Dr. ....
Glaubhaftmachung: Attest 20.08.2004 - AG 5

der Psychotherapeutin Frau......
Glaubhaftmachung: Attest 20.08.04 - AG 20

der Tagesmutter Ilse Greipel
Glaubhaftmachung: Erklärung vom 09.07.04 - AG 21 

dem Großvater.....
Glaubhaftmachung: Erklärung vom 20.8.04 - AG 22

der Großmutter Susanne Heller Glaubhaftmachung: Erklärung vom 26.08.04 - AG 23
gegenüber.

Entgegen dem Inhalt des Beschlusses hat die Antragsgegnerin auch keine unterschiedlichen Angaben zur Art und Weise der Infektion des Kindes mit Borreliose gemacht, sondern vielmehr darauf hingewiesen, dass der Sohn die Krankheit sowohl von ihr selbst intrauterin erlangt haben kann, als auch infolge von eigenen Zeckenbissen.

Dies stellt keinen Widerspruch dar, da selbstverständlich die Antragsgegnerin selbst nicht in der Lage ist festzustellen, wo sich das Kind infiziert haben könnte.

Die intrautrine Infektion nahm Herr Dr.......................sodann Frau Dr..............und schliesslich Herr Dr......................an.
Glaubhaftmachung: Beiziehung der Verfahrensakte

Im Übrigen wurde bei Aeneas die erste Zecke 1995 in einer Nürnberger Kinderklinik von Ärzten entfernt.

Die anschließenden serologischen Befunde sind lückenlos nachvollziehbar und weisen eindeutig auf Borreliose hin:
Glaubhaftmachung: Attest Dr......vom 19.06.01 - AG 11,
19.08.04 - AG 12
und 07.10.04 - AG 13;
Laborergebnisse vom 07.07.2000 - AG 10,
10.07.01 LTT - AG 9.


Nach dem Bericht von Frau Dr...................vom 17.07.04 - AG 14 - war der Elisa positiv und das Blut von der Ärztin selbst abgenommen.

Insoweit dürfte eindeutig nachgewiesen sein, dass das Kind an Borreliose erkrankte, sodaß hier nicht nachvollzogen werden kann, wie das erstinstanzliche Gericht hier Zweifel hegen konnte.

Gleichermaßen kann nicht nachvollzogen werden, dass das erstinstanzliche Gericht Zweifel auch an einer Erkrankung der Antragsgegnerin selbst haben konnte, wenn durch Beschluss des gleichen Gerichtes, allerdings unter Leitung eines anderen Richters, in dem Beschluß über die Aufhebung ihrer Unterbringung eine entsprechende Erkrankung angenommen wurde.

Hierzu in Kurzfassung:
Bei der Antragstellerin war am 31.12.99 im Stuttgarter Marienhospital ein Westernblot gemacht worden, der eindeutig positiv war.
Glaubhaftmachung: Laborergebnisse vom 14.01.00 - AG 24

Desweiteren überreichen wir einige von vielen Blutwerten der Antragsgegnerin, beinhaltend auch den Westernblot.
Glaubhaftmachung: Befund Laboratoriumsmedizin vom 17.08.2000 - AG 25

Zu diesem Zeitpunkt ging die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin noch an Krücken.

Eine weitere Untersuchung, Elisa 12.01.2001, war kurz nach der Zeit hochpositiv - im Rollstuhl.
Glaubhaftmachung: Medizinisches Labor Bamberg - AG 26


Nach der Untersuchung im Gesundheitsamt Bamberg vom 19.04.2000, Dr. Gattermann wurde die Antragsgenerin und Beschwerdeführerin knapp 4 Wochen später ins Klinikum Bamberg eingeliefert; dringender Verdacht auf Neuroborreliose mit Meningismus.
Glaubhaftmachung: Bericht Klinikum Bamberg vom 10.05.2000 - AG 27

Eine solche Odysee durch Kliniken ist im Übrigen häufig bei Borreliosepatienten und nicht etwa, wie von dem erstinstanzlichen Gerichtunterstellt, Grund zu der Annahme, dass sich die Antragsgegnerin etwas einbildet.

Zutreffend ist allerdings, dass sich die Krankheit nur schwer nachweisen lässt, da wirklich zuverlässige Untersuchungsmethoden nicht oder - je nach Labor - nur selten zur Verfügung stehen.

Hieran ändert auch nichts das sog. Pettenkofer Institut, welches üblicherweise wesentlich weniger Borreliose-Patienten behandelt als die hier von der Antragsgegnerseite benannten Mediziner.

Zudem gilt das v. g. Institut als Gegner der Langzeit-Antibiotika-Therapie, sodaß bereits insoweit Zweifel angebracht sind.

Das erstinstanzliche Gericht hat sich insoweit nicht im Mindesten die Mühe gemacht, auf eben diesen Medizinerstreit einzugehen und zeigt seine Einseitigkeit, indem es sich nur auf eine nach Pettenkofer Institut behauptete "Hysterie" in vielen Fällen beruft.

 

"E" Demgegenüber treten zunehmend Ärtzte in die Öffentlichkeit, die eine Verharmlosung der Krankheit annehmen, so z. B. ZDF-Bericht Frontal 21 (Seite 3) "Chefärzte sehen vielmehr eine Verharmlosung".

Diese Tatsache wurde weder erstinstanzlich berücksichtigt, noch fand sie Beachtung.

" E - ZURÜCK ZUM AMTSGERICHTSBESCHLUSS"

"F" Demgegenüber stellt das Gericht eine Untersuchung des Kindes im Klinikum Bamberg im Jahre 1999 als Beweis für ein Nichtvorliegen einer Borreliose dar, obwohl diese Untersuchung von Aeneas im Klinikum Bamberg Fehler aufgewiesen hat, ein Westernblot hätte gemacht werden müssen. Grundsätzlich wird nämlich durch einen negativen Elisa Borreliose nicht ausgeschlossen. Insoweit war das seinerzeit festgestellte Ergebnis nicht zuverlässig!!!

Dies nahm zudem Herr Dr.... zum Anlaß, sich über das Ergebnis des Klinikum Bamberg aus dem Jahre 1999 in seinem Bericht vom 19.06.01 - AG 11, wie folgt zu äußern: "Die Monarthritis der linken Hüfte vor zwei Jahren entspricht einem Stadium 3 der Erkrankung" und hätte behandelt werden müssen - antibiotisch.

Es dürfte auf der Hand liegen, dass die Antragsgegnerin und Mutter des kranken Kindes hier ständig im Spannungsfeld zwischen den Meinungen der Ärzte steht und stand. Dies kann ihr und dem Kind doch nicht allen Ernstes zum Nachteil gereichen!

Es geht nach diesseitigem Verständnis auch nicht etwa darum, dass die Antragsgegnerin zu beweisen hätte, dass das Kind unter Borreliose leidet, sondern vielmehr darum, dass weder antragstellerseits, noch seitens des Gerichtes bewiesen wurde, dass das Kind keine Borreliose hat.

Eben ein solcher Beweis kann jedoch nicht geführt werden, da die Medizin zum heutigen Zeitpunkt keine gesicherten Erkenntnisse und Untersuchungsmethoden hat !

Es kann hier nur gemutmaßt werden, dass eben aus diesem Grunde die Antragstellerin und das erstinstanzliche Gericht zwischenzeitlich nunmehr in dem angefochtenen Beschluß abweichende Argumente heranziehen - um die Rechtmäßigkeit des Ursprungsbeschlusses zu stützen - , die ebenso haltlos erscheinen: so auf ein angebliches Nichtvorliegen einer Zöliakie, das dringende Erfordernis der Entfernung des Ports und schließlich dem Verhältnis des Kindes zum leiblichen Vater.

Auch bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Zöliakie kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei Absetzen einer über Jahre hinweg eingehaltenen Diät sofort sämtliche ursprünglichen Symptome wieder auftreten.

So auch in DZG Medizin, Seite 11: "...da ja nach mehrjähriger glutenfreier Ernährung Diätfehler keine Folgen zu haben scheinen...."
Glaubhaftmachung: DZG Medizin - AG 28

Ärzte, wie Dr.................., Prof...............Dr. Klemann und Prof...................bestätigen in erster Linie, dass die Langzeitantibiose eine von mehreren erlaubten Therapien der chronischen Borreliose ist (ähnlich Ritalienbehandlung dei ADS-Kindern).

Zudem räumt Prof. Dr. Dr. Rascher, auf welchen sich das erstinstanzliche Gericht bei seiner Entscheidung beruft , selbst ein, dass das CRP nicht erhöht war, was bei Borreliose häufig nicht der Fall ist (siehe "Lyme Borreliose" Krause, Burmester S. 17, 3.1.: "Die neuspezifischen Entzündungsparameter wie Blutsenkungsgeschwindigkeit und CRP sind...........oftmals nur gering erhöht)
.

" F - ZURÜCK ZUM AMTSGERICHTSBESCHLUSS"

Ferner stellt Herr Prof. Dr. Dr. Rascher fest, dass die hohen Leukozytenzahlen durch eine Infektion mitbedingt sind.
Glaubhaftmachung: 29.09.04 Stellungnahme Prof. Dr. Dr. Rascher

Beides deutet jedoch auf eine Borrelieninfektion hin.

Prof. Dr. Dr. Rascher vermutet sodann eine Yersinieninfektion der Mutter, obwohl sich im Stuhl kein Nachweis führen ließ.­
Glaubhaftmachung: Bericht Klinik f. Frauenheilkunde vom 29.05.1995 Wochenbett - Beiziehung der Gerichtsakte

Dort äußert sich Prof................in Punkt 2 über die positive Borreliosediagnostik im Blut; diese ist Beleg für eine Infektion und begründet die Therapie, die bei Neuroborreliose und Borreliose immer gleich ist: nämlich Antibiotika.

Prof....................stützt sich auf die Metaanalyse der "International Lyme and Associated Disease Society", die in der internationalen Fachzeitschrift "Expert Review of Anti-infektive Therapy" veröffentlichen.

Wie von Herr Prof. Dr. Dr. Rascher werden auch von Prof....Fachzeitschriften zitiert, allerdings eben jene Fachzeitschriften, die die gegenteilige Meinung vertreten. Das ist in der Wissenschaft wichtig und notwendig.

Es kann jedoch nicht dazu führen, dass ein deutsches Gericht ausschließlich eine medizinische Meinung hört, während die andere Meinung keinerlei Beachtung findet - ja sogar die Vielzahl der Experten weniger Gewichtung erhalten als die Meinung von Herrn Prof. Dr. Dr. Rascher.

Zumindest wäre hier seitens des Gerichtes angezeigt gewesen, den Vertretern der Antragsgegnerin vor Beschlussfassung weitere Gelegenheit zur Stellungnahme zu den mit Datum 13.09.04 verfaßten weiteren Stellungnahmen des Prof. Dr. Dr. Rascher zu geben, und nicht - wie geschehen - diese erst nach Zusendung des Beschlusses am 05.10.04 nachträglich zu übersenden. Diese Vorgehensweise ist mehr als befremdlich und legt den Verdacht der Befangenheit des Richters nahe.

Im Übrigen hätte nach diesseitigem Dafürhalten mindestens ein unabhängiger Gutachter beauftragt werden müssen.

Schließlich noch folgendes:
Spätschäden der Borreliose treten häufig erst nach langer Zeit auf.

Ein weiterer anerkannter Forscher H. J. Girschick hat zudem im Labor bewiesen, dass man in Gelenkflüssigkeit Borreliose aus Gelenkzellen auch nach 8 Wochen Beschuss mit Antibiotika hat nachwachsen können.

Glaubhaftmachung: Abstract  "Intracellular persistence of Borrelia burgdorferi in human synovial cells"
in Rheumatoto. Int. 1996 - AG 29

- deutsche Übersetzung folgt -

Dieser Forscher bestätigt ferner, dass Borrelien, in Gelenkzellen versteckt, fähig sein können, eine wochenlange Antibiose zu überleben und zu persistieren.

Herr Prof...................bezieht sich insoweit in seiner Stellungnahme
Glaubhaftmachung: Beiziehung der Gerichtsakte

ganz allgemein auf eine Kooperation, ohne auszuführen, wie sie aussah, was Herr Prof. Dr. Dr. Rascher offensichtlich wiederum zum Anlaß nimmt, hieran Anstoß zu nehmen, ohne wirklich fundamentiert zu argumentieren. Herr Prof.................hat ausdrücklich in seiner Stellungnahme betont: "...wurde von mir eine ergänzende Therapie entwickelt,...". Hieran ist nichts Anstössiges oder Unseriöses zu erkennen. Offensichtlich war Herrn Prof. Dr. Dr. Rascher mehr daran gelegen, Kollegen zu diskreditieren, als sich tatsächlich mit Argumenten auseinanderzusetzen.

Tatsache ist, dass sich Prof....mit der Erkrankung so intensiv beschäftigt, dass er sogar im "European Journal of Medical Research" veröffentlicht. Er vertritt die Gegenmeinung von Prof. Rascher, wird aber wissenschaftlich ernst genommen, andernfalls wären Veröffentlichungen ausgeschlossen.

Er hat sich, im Gegensatz zu der Annahme von Herrn Prof. Dr. Dr. Rascher, nicht ausschliesslich mit Neugeboreneninfektion beschäftigt. Wieder greift Prof. Rascher nur Einzelheiten aus dem Gegengutachten heraus.

Prof.....hat sich über die Notwendigkeit und Ungefährlichkeit der Langzeitantibiose geäußert und eingehend erläutert.

Die Antragsgegnerin hat Aeneas nicht von Klinik zu Klinik gebracht. Nach dem Klinikaufenthalt in der Kinderklinik war sie zur Diagnostik nur bei niedergelassenen Ärzten, weil sie Klinikaufenthalte vermeiden wollte, um Aeneas ein möglichst normales Leben führen zu lassen.

Die Befunde von Herrn Dr........... - Westernblot 07.07.2001;
und Frau Dr................waren positiv - Westernblot 17.07.04;
spezifische Lyme-Immun-Komplexe; Elisa 16.06.04.

Glaubhaftmachung: AG 9,   AG 10,   AG 11,   AG 12,   AG 13

Die Antragsgegnerin hat zudem, entgegen den Darstellungen des erstinstanzlichen Gerichtes, nichts unversucht gelassen und zunächst orale Kurzzeittherapie, also nach Ansicht des Gerichtes eine weniger einschneidende Maßnahme, versucht. Insoweit ist das Gericht hier von völlig falschen Annahmen ausgegangen, ohne überhaupt nur die Antragsgegnerin hierzu zu befragen, was wiederum den Verdacht der Befangenheit nahe legt.

"H" Zudem wird behauptet, Aeneas könne nunmehr nach Abbruch der Langzeittherapie über Stunden lesen.
Dies erscheint zumindest fraglich. Warum hat schließlich Dr. Kratz dann u. a. Lesestörung in seiner Stellungnahme vom 13.09.04 diagnostiziert?
Glaubhaftmachung: Beiziehung der Verfahrensakte

" H - ZURÜCK ZUM AMTSGERICHTSBESCHLUSS"

III.Ferner zum Umgangsrecht des leiblichen Vaters, die weitere Säule, auf die das Gericht seine Entscheidung stützt:

Dr. Kratz gibt in seiner Stellungnahme vom 13.09.2004 unter Punkt I erstmalig an: Kein klinisch psychiatrisches Syndrom nach ICD 10, aber Angstsymptomatik.
Glaubhaftmachung: wie vor

Deswegen fragt man sich, warum die Frage nach dem Verhältnis zum leiblichen Vater plötzlich eine Trennung von Mutter und Kind begründen soll.

Auch insoweit geht das erstinstanzliche Gericht jedoch wiederum von nur rudimentären Kenntnissen aus und weist mit keinem Wort daraufhin, daß gegen den Beschluss vom 24.07.2000 zu 2 UF 229/00, vormals VIII 405/97 Beschwerde eingelegt worden war und es in der mündlichen Verhandlung am 05.04.2001 zu einer einvernehmlichen Regelung kam.
Glaubhaftmachung: Protokoll vom 05.04.2001 - AG 31

Die Antragsgegnerin jedenfalls erhob keinerlei Einwände gegen Umgangsrechtskontakte zu dem leiblichen Vater.

In der Folge hatte die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin überhaupt keinen Einfluss auf die Kontaktaufnahme mit dem Vater. Das regelte alles das Jugendamt mit Frau.... ; die Psychotherapeutin von Aeneas. Der Antragsgegnerin ist lediglich bekannt, dass Frau...Kontakte von Aeneas mit dem Vater nicht zugestimmt haben muß, weil keine stattfanden.

Die Antragsgegnerin hat sich während der gesamten Therapie von Aeneas strikt an die Anweisungen der Psychotherapeutin gehalten:

1. das Thema leiblicher Vater nicht von selbst ansprechen
2. wenn Aeneas Ängste vor dem ....... (leiblicher Vater) äussert, soll die Antragsgegnerin aufmerksam zuhören und Aeneas ernst nehmen und ihm Trost und Geborgenheit geben; sonst nicht eingreifen; nichts forcieren.

Was macht man ihr also zum Vorwurf?

Die Sachverständige Frau Jäger hat Aeneas zweimal gesehen.

Frau...., Psychotherapeutin, hat ihn viel besser gekannt; 1 x wöchentlicher Termin über 3 Jahre hinweg. Hätte Frau....vermutet, dass die Antragsgegnerin Aeneas Ängste einredet, hätte sie sie in die Therapie einbeziehen können und müssen.

"ZURÜCK ZUM AMTSGERICHTSBESCHLUSS"

"I" Zudem wurde Aeneas zu keinem Zeitpunkt von der Außenwelt abgeschottet, wie von Dr. Strauch und dem Gericht behauptet!

Der Grund, warum Aeneas mit dem Auto in den Kindergarten gebracht wurde, war einzig und allein der, daß er für einen Fußweg zu weit weg von dem Wohnsitz der Familie liegt.

In die Schule wurde er begleitet wegen des schweren Schulranzens. Oft hatte er ja Gelenk- und Rückenschmerzen; deswegen transportierte der Großvater den Ranzen auf dem Fahrrad.

Offensichtlich hat auch hier wiederum das Gericht von der Antragsgegnerin vorgelegte wichtige Gegenbeweise unberücksichtigt gelassen, so die Stellungnahmen von Nachbarn, Familienmitgliedern, Eltern von Spielkameraden, genauso wie Teilnahmebescheinigungen an Veranstaltungen.
Glaubhaftmachung: Beiziehung der Verfahrensakte

Die Psychotherapeutin betreute Aeneas auch nach Erstellung des Gutachtens durch Frau Jäger und kam zu ganz anderen Ergebnissen.

Auch das Vorrücken in die dritte Klasse war, entgegen den Darstellungen des Gerichtes, nie gefährdet.
Glaubhaftmachung: Zeugnis 2. Schuljahr; siehe vor allem soziale Kompetenz - AG 32

Das Halbjahreszeugnis der 3. Klasse war ebenfalls gut.
Glaubhaftmachung: Zeugnis 3. Schuljahr - AG 33

Hätte Aeneas diesen Notendurchschnitt Ende der 4. Klasse gehabt, hätte er ohne Aufnahmeprüfung in das Gymnasium übertreten können. Schnitt aus Deutsch, Mathematik, Heimat- und Sachkunde = 2,33.

Der Schulpsychologe..........stellte eine Rechtschreibschwäche fest.
Glaubhaftmachung: Bescheinigung Dipl. Päd................ - AG 34

Sie ist jedoch unabhängig von Fehlzeiten.

Das Vorrücken in die 4. Klasse wurde ausdrücklich vom Direktor........genehmigt.

Glaubhaftmachung: Schreiben Kunigundenschule Bamberg - AG 35

Dies ist laut Angaben des Schulamtes Bayreuth keine ungewöhnliche Genehmigung und wird kranken Schülern, wenn sie ansonsten gute Leistungen gebracht haben, häufiger ermöglicht.

Insoweit entsprechen die Annahmen des erstinstanzlichen Gerichtes nicht im Mindesten den tatsächlichen Gegebenheiten und können den Beschluß nicht stützen.

Aeneas war nie ein Sonderling. Aeneas besuchte z. B. seinen Freund.. zu Hause, seinen Freund............bei dessen Grosseltern, war auf Kindergeburtstagen etc.
Glaubhaftmachung: Beiziehung der Verfahrensakte

In der Familie der Antragsgegnerin "streunen" Kinder nicht. Sie dürfen sich frei bewegen, müssen aber zu beaufsichtigen sein (Rufweite).

Die Antragsgegnerin kennt viele Familien, die dies so handhaben!

Nach diesseitigem Dafürhalten kann die Erziehungsweise in dieser Art nicht Thema für einen Sorgerechtsentzug sein.

" I - ZURÜCK ZUM AMTSGERICHTSBESCHLUSS"

"K" Demgegenüber stellt die Herausnahme von Aeneas aus der Familie an sich ein Trauma dar. Es haben, obwohl nie akute Lebensgefahr für Aeneas bestand, keine vorherigen Gespräche der Antragstellerin mit der Antragsgegnerin und Aeneas stattgefunden. Aeneas schreibt in seinem Brief wörtlich: "dass Du nicht da bist, ist ein schweres Trauma für mich".

Auch hier werden vom Gericht wiederum Unterstellungen getätigt, die nicht im Mindesten der Wahrheit entsprechen und Tatsachen verdrehen. Nicht die Art der Herausnahme wird von Aeneas als Trauma bezeichnet, sondern dass seine Mutter nicht bei ihm ist.

Der von dem Gericht beschriebene Leidensweg jedenfalls ist erst mit Beginn der Zwangsmaßnahmen des Gerichtes entstanden und dauert nach wie vor an, da das erstinstanzliche Gericht offensichtlich nicht willens und bereit war, seine Entscheidung zu revidieren und einzusehen, dass die Antragsgegnerin keineswegs unter einem Syndrom leidet.

" K - ZURÜCK ZUM AMTSGERICHTSBESCHLUSS"

"L" Auch die Kontaktaufnahme mit der Kinder- und Jugendpsychiatrie wird völlig verfälscht dargestellt.
Glaubhaftmachung: Antrag auf dienstliche Stellungnahme an das Gericht von Fr. RAin...............,

Gedächtnisprotokoll...............vom 03.10.04 - AG 36.

Es ist nicht etwa so gewesen, dass das Kind vor Besuch durch die Antragsgegnerin z. B. noch durch das Gericht angehört werden sollte, sondern es sollte der Antragsgegnerin unmittelbar nach einem Gespräch mit dem behandelnden Arzt der Umgang mit Aeneas gewährt werden.

" L - ZURÜCK ZUM AMTSGERICHTSBESCHLUSS"

"M" Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin möchte das Kind sehen, sofort und immer !!! Deswegen erfolgte von Rechtsanwältin.....der weitere Antrag auf Umgangsrecht vom 22.09.2004.

Es ist nicht die Antragsgegnerin gewesen, die hier die Bedingungen aufstellt, sondern die Antragstellerin. Dass die Antragsgegnerin unter diesen Umständen auf Zeugen nicht verzichten will, dürfte verständlich sein, im Übrigen ist und war sie jedoch gewillt, jederzeit mitzuwirken, um möglichst rasch ihr Kind wieder zu sehen.

" M - ZURÜCK ZUM AMTSGERICHTSBESCHLUSS"


Selbst Prof. Dr. Dr. Rascher erklärt Aeneas in seiner Stellungnahme vom 18.08.2004 für gesund, also nicht geschädigt.
Glaubhaftmachung: Beiziehung der Verfahrensakte

Es ist daher unverständlich, dass das erstinstanzliche Gericht dennoch von einer Schädigung des Kindes in der Vergangenheit ausgeht.

Schließlich:
Im gesamten Verfahren wurde der jetzige Ehemann, Herr Markus Sperlein, außer Acht gelassen, der immerhin seit November 2000 mit der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin verheiratet ist.

Er hat die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin geheiratet, als sie noch im Rollstuhl saß, auch um Aeneas soziale Sicherheit zu geben. Dies zeigt, wie sehr er dieses Kind liebt und desgleichen liebt Aeneas ihn.

Dennoch wird das besondere Verhältnis zu seinem Stiefvater völlig außer Acht gelassen und zudem die gesamte Familie einer Sippenhaft unterzogen, die jeglicher Rechtmäßigkeit entbehrt. Welchen Schaden das Kind hierdurch davonträgt, scheint weder Antragstellerin, noch das Gericht zu interessieren.

IV.
Eine weitere Thematik, die das erstinstanzliche Gericht erst nachträglich in seine Argumentation zur Begründung des weiteren Entzugs des Sorgerechtes einbezogen hat, ohne selbst hierzu eine konkrete Entscheidung zu treffen, ist die Frage der Notwendigkeit der Entfernung des Ports bzw. die damit einhergehende Körperverletzung des Kindes.

Der von der Antragsgegnerin gestellte "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich des Unterlassens der Entfernung des Ports" enthält keineswegs eine indirekte Aussage, dass die Antragsgegnerin auf Fortsetzung der Langzeitantibiose bestehen würde, wie von dem Gericht unterstellt.

Im Gegenteil: sowohl vor Gericht, als auch vor der Antragstellerin hat sie betont, dass sie froh wäre, wenn Aeneas nicht mehr behandlungsbedürftig wäre und dieses festgestellt würde. Außerdem hat sie der Antragstellerin, wie auch dem Gericht, vorgeschlagen, Aeneas bis zur endgültigen Klärung vor Gericht nicht behandeln zu lassen und den Weisungen von Prof. Dr. Dr. Rascher zu folgen, wenn Aeneas in die Familie zurückkommt.
Glaubhaftmachung: Gedächtnisprotokoll von Herrn Bezirkstagspräsident
a. D.......................vom 05.10.2004 - AG 30

Interessanterweise hat das erstinstanzliche Gericht jedoch mit keinem Wort die Kompromißvorschläge der Antragsgegnerin aufgenommen oder nur diskutiert, warum kein milderes Mittel als der Sorgerechtsentzug und die Inobhutnahme durch die Antragsstellerin in Betracht kommt. Lediglich lapidar wird erklärt, dass weniger einschneidende Maßnahmen nicht zur Verfügung stünden.

Zur von Herrn Professor Dr. Dr. Rascher offensichtlich kurzfristig beabsichtigten Portentfernung ist auszuführen, dass sich dieser - aus welchen Gründen auch immer - über weltweit gesicherte Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und Klinik hinwegsetzt und eine Port-­Entfernung vorschlägt, die nicht im Mindesten indiziert ist und zudem erhebliche Risiken für Leib und Leben des Kindes bedeutet.

Das Gericht, das sicherlich den Antrag der Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen hat, hielt es jedoch offensichtlich nicht für nötig, sich mit der Thematik der Portentfernung ausreichend vetraut zu machen oder gar einmal anderweitige sach- und fachkundige Stellungnahmen anderer, nicht in das Verfahren bereits involvierter Ärzte einzuholen.­

Dies wird hiermit nochmals dringendst angeregt!

Vielmehr hat es nunmehr offensichtlich der Antragstellerin die Verantwortung für Leib und Leben des Kindes übertragen.

Soweit es die Belange des Kindes betrifft, von denen Herr Professor Rascher annimmt, dass eine sofortige Entnahme des Portes im Interesse des Kindes erforderlich sei, da dieser nicht notwendig sei und potentiell durch Infektion und Thrombosen mit Embolien der Lungengefäßbahn die Gesundheit des Kindes gefährde, so ist diese Aussage bar jeglicher Realität und wissenschaftlicher Erkenntnisse.

Allein der Umstand jedenfalls, dass ein Port im vorliegenden Fall nach Ansicht des Herrn Professor Dr. Dr. Rascher nicht notwendig sei, rechtfertigt keinesfalls eine sofortige Entnahme, insbesondere vor dem Hintergrund der erheblichen Gefahren einer erforderlichen Vollnarkose sowie der bereits jetzt bei dem Kind vorliegenden Belastung durch die Trennung von seiner Mutter, dem Rest der Familie und seiner gesamten gewohnten Umgebung. Nach hiesiger Ansicht dürfte die psychische Belastung des Kindes auf der Hand liegen, die durch einen solchen derzeit absolut nicht erforderlichen Eingriff im Rahmen einer Vollnarkose, noch dazu ohne Begleitung durch die Mutter, in erheblichem Maße zunehmen und zu nicht behebbaren psychischen Schäden des Kindes führen.

Der Port selbst macht derzeit nach Angaben aller beteiligten Ärzte - selbst des Herrn Professor Dr. Dr. Rascher - dem Kind keinerlei Probleme, was auch nicht weiter verwunderlich ist, in Anbetracht der Tatsache, dass die von Herrn Professor Dr. Dr. Rascher behaupteten thrombotischen Komplikationen - in ihrem schwersten Grad mit dem Ergebnis einer Embolie der Lungengefäßbahn -, die rein hypothetisch auftreten können sollen, bei Kindern in der medizinischen Weltliteratur nicht bekannt sind. Solcherlei Komplikationen sind lediglich bei Risikopatienten, zu welchen das Kind, welches nach Herrn Professor Rascher als gesund beschrieben wird, sicherlich nicht gehört, und bei älteren Menschen dokumentiert.

Insoweit ist bei der Beurteilung eines etwaigen Risikos des derzeit liegenden Portes wesentlich auf Alter und Gesundheitszustand des Kindes abzustellen.

Es wird auch verwiesen auf bereits vorliegende Stellungnahme des Dr...vom 21.09.2004, unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass weitere sachkundige Ärzte die Aussagen bestätigt haben.
Glaubhaftmachung: Stellungnahme Dr................vom 21.09.04 - AG 37

Auch die weitere Angabe von Herrn Professor Dr. Dr. Rascher, dass zumindest ein Risiko von Infektionen bestünde, ist letztlich zu vernachlässigen, da solcherlei Infektionen, soweit sie nicht bereits bei Einverbringung des Ports entstanden sind, was nachweislich nicht der Fall sein kann, da der Port bereits vor längerer Zeit gelegt wurde und weder Herr Professor Rascher, noch Herr Dr. Kratz einen entzündlichen Prozess festgestellt haben wollen, nur bei unzureichender oder nicht regelmäßiger Spülung des Ports entstehen können.

Hier kann jedoch wohl angenommen werden, da sich das Kind in einer Klinik aufhält, dass sich das dortige Personal ausreichend um das Kind bemüht und für ordnungsgemäße, regelmäßige Spülungen Sorge trägt.

Es bleibt mithin festzuhalten, dass bei Kindern, die nicht zu der Gruppe der Risikopatienten gehören, einzig und allein eine falsche Handhabung zu Infekten führen kann und bei regelrechter Handhabung der Port über Jahre hinweg problemlos getragen werden kann.

Der Port selbst stellt mithin keinerlei Gefährdung dar!

Insoweit kann hier einzig und allein die Frage eine Rolle spielen, inwieweit das Kind einen Schaden dadurch erleiden kann, dass eine erneute Operation durchgeführt wird und welchem Risiko der kleine Patient hiermit ausgesetzt wird!

Eben gerade dies ist jedoch der Fall!

Abgesehen von dem erheblichen Risiko der Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Kindes, wie bereits oben dargelegt, besteht nämlich ein weiteres Risiko durch die einzusetzende Vollnarkose. Es dürfte allseits bekannt sein, dass Vollnarkosen nicht nur zu Infektionen, Nervenschäden und Lähmungen, sondern sogar zu Atemnot und Aspiration führen können, die dauerhafte Schäden verursachen können.

Eben aus diesem Grunde wird vor jedem Eingriff unter Vollnarkose nicht nur eine schriftliche Einwilligung des Sorgeberechtigten, sondern auch zudem ein Bestätigung über das Aufklärungsgespräch verlangt.

Exemplarisch fügen wir zu Ihrer Kenntnisnahme Aufklärungsschrift über Narkose bei.
Glaubhaftmachung: Aufklärungsschrift über Narkose - AG 38

Es bleibt mithin festzuhalten, dass ein solcher Eingriff unter Vollnarkose ein nicht kalkulierbares Risiko für das Kind darstellt, während der Port selbst überhaupt keinerlei Gefährdung in sich birgt, abgesehen davon, dass das Kind seelischen Schaden nehmen wird.

Es ist mithin ethisch nicht vertretbar, einem solchen Eingriff zum derzeitigen Zeitpunkt zuzustimmen, zumal ein solcher Eingriff jederzeit später nachgeholt werden kann, wenn der Junge psychisch gefestigt ist und wiederum in einem geregelten Umfeld lebt.

Im Übrigen wird das Gericht daraufhingewiesen, dass auch nicht etwa die Port-Legung von der Antragsgegnerin veranlasst worden war, sondern von der behandelnden Ärztin Frau Dr.................., die seinerzeit auch die Einweisung in das Krankenhaus zur Port-Legung vornahm.

Wie kann man insoweit der Antragsgegnerin Kindesmisshandlung vorwerfen?

Soweit allerdings beabsichtigt ist, wie angekündigt, auch eine Dünndarmbiopsie durchzuführen, nur um eine Bestätigung der Ansichten des Herrn Professor Dr. Dr. Rascher zu erlangen, stellt eine solche invasive Untersuchung ebenfalls ein erhebliches Risiko dar und ist ebenfalls ethisch nicht vertretbar.

Grundsätzlich kann es im Rahmen der durchzuführenden Endoskopie zu einem Platzen des Darmes kommen und damit zu einer erheblichen, wenn nicht gar lebensbedrohlichen Gesundheitsschädigung des Kindes.

Auch insoweit wird allgemein gebräuchlicher Aufklärungsbogen der Kliniken zur Endoskopie überreicht.
Glaubhaftmachung: Aufklärungsschrift über Endoskopie - AG 39

Dem Risiko eines solchen Eingriffs steht gegenüber der Nutzen, der nach diesseitiger Auffassung nicht tatsächlich gegeben ist. Soweit das Kind nicht unter Zöliakie leidet, ist ein solcher Eingriff gänzlich überflüssig, zumal ein solcher keinen 100 %-igen Nachweis des Nichtvorliegens erbringen kann. Sollte es unter Zöliakie hingegen leiden, wäre wiederum ein 100 %-iger Nachweis des Vorliegens nicht gegeben.

Demgegenüber besteht auch die Möglichkeit einer serologischen Untersuchung, die keinerlei Eingriff erfordert, jedoch ebenfalls nicht ein 100 %-iges Ergebnis erbringt.

Mit anderen Worten sind die Risiken, die mit einem solchen Eingriff einhergehen, genau mit dem Benefit für das Kind abzuwägen!

Tatsächlich erlangt das Kind jedoch keinerlei Benefit insbesondere vor dem Hintergrund, dass Herr Professor Rascher selbst bestätigt, dass das Kind nach Absetzen der Diät keinerlei Beschwerden hat.

Die Eingriffe sind mithin aus medizinischer und ethischer Sicht nach diesseitigem Dafürhalten unvertretbar.

Es ist daher unverständlich, dass das erstinstanzliche Gericht es hier nicht für erforderlich hielt, weitere Überprüfungen vorzunehmen und ohne jegliche weitere Prüfung die entstellenden Angaben des Prof. Dr. Dr. Rascher übernahm.

Aufgrund der Dringlichkeit in Sachen Portentfernung wird darum ersucht, zumindest insoweit den Vollzug des Beschlusses vorläufig auszusetzen.

Im Übrigen ist jedoch der Antragsgegnerin, zur Vermeidung weiteren Schadens für das Kind, das Sorgerecht vorläufig wieder zu erteilen und der Unterbringungsbeschluss aufzuheben. Mag das Gericht im Übrigen vorläufig die Gesundheitssorge der Antragsstellerin überlassen.

gez. ...., Rechtsanwältin

"ZUM AMTSGERICHTSBESCHLUSS VOM 30.09.2004"

NACH OBEN




Der im Folgenden wiedergegebene Entscheid des Oberlandesgerichts vom 6. Dezember 2004 macht sprachlos. Man muss lesen, dass die Argumente und Beweise der eiligen Beschwerde auch vor dem Oberlandesgericht nicht die mindeste Berücksichtigung fanden, ja dass nicht einmal darauf eingegangen wurde, Für und Wider abgewogen worden wäre und der Entscheid begründet worden wäre. Die Verleumdungen von Frau Petra Heller werden unhinterfragt übernommen. Das Oberlandesgericht stützt sich in rechtlich unzulässiger Weise auf eine Zukunftsprognose bezüglich des Hauptsacheverfahrens.

Erschüttern muss die Aussage des Oberlandesgerichts, dass das Oberlandesgericht nicht zu prüfen habe, ob die Ärzte die Therapie von Aeneas geleitet hatten - ist doch gerade dies ja der entscheidende Punkt in der ganzen Streitsache.




Beschluss des Oberlandesgerichtes Bamberg vom 6. Dezember 2004 - Zurückweisung der sofortigen Beschwerde vom 12.10.2004

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Die fett gedruckten Stellen entsprechen den durch den Gestalter der Seite vorgenommenen Unterstreichungen im Link des Originaldokumentes. Wir bitten den Leser um Verständnis, dass wir auftretende Orthographie- und Sinnfehler belassen haben, andernfalls dem Gestalter der Seite eine Manipulation am Text nachgesagt werden könnte.

2 WF 195/04
2 F 940/04 AG - FG -
Bamberg

B e s c h l u s s des 2. Zivilsenats -Familiensenats- des Oberlandesgerichts Bamberg vom 6. Dezember 2004 in der Familiensache betreffend das Kind Aeneas Heller, geboren 17.04.1995, Verfahrenspfleger: Rechtsanwalt Hornig, Franz-Ludwig-Straße 11, 96047 Bamberg, wegen Entziehung der elterlichen Sorge; hier: einstweilige Anordnung Beteiligte:

1. Heller Petra, Greiffenbergstraße 33, 96052 Bamberg, Beschwerdeführerin -Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte.... und Kollegen,......., Bamberg, Rechtsanwalt.., Rechtsanwälte...und Kollegen,..........

2. Stadt Bamberg - Stadtjugendamt -, Geyerswörthplatz 2, 96045 Bamberg,

- Gz.: 1.5 / 2.1. -

- Antragstellerin und Beschwerdegegnerin -

I. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Bamberg vom 30. Septem­ber 2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte zu 1) hat die der Beteiligten zu 2) im Beschwerdeverfahren erwachsenen not­wendigen Auslagen zu erstatten.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 500,-- Euro.

G r ü n d e

1. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 02.08.2004 im Wege der vorläufigen Anordnung der Beteiligten zu 1) (nachfolgend Antragsgegnerin genannt) das Personensorgerecht für ihr am 17.04.1995 nichtehelich geborenes Kind Aeneas Heller entzogen und das Stadtjugendamt Bamberg zum Pfleger für das Kind bestellt. In der antragsgemäß durchgeführten mündlichen Verhand­lung vom 17.09.2004 hörte das Amtsgericht die Antragsgegnerin sowie den Verfahrenspfleger an. Am 24.09.2004 erfolgte ohne Anwesenheit der Parteien die Anhörung des Kindes Aeneas. Mit Beschluss vom 30.09.2004 hat das Amtsgericht den Beschluss vom 02.08.2004 aufrecht erhalten. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Gegen diese ihr am 05.10.2004 zugestellte Entscheidung hat die Antragsgegnerin am 19.10.2004 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Beschluss aufzuheben und ihr weiterhin die elterliche Sorge für das Kind Aeneas zu belassen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, das Kind leide nach den Feststellungen mehrerer Ärzte am Borreliose, weshalb sie auf deren Anraten die antibiotische Therapie zunächst mit Infusionen und zuletzt mit einem dem Kind eingepflanzten Gefäßkatheter durchgeführt habe. Sie bestreite die Feststellungen der derzeit behandelnden Arztes Prof. Dr. Rascher, Klinik mit Poliklinik für Kinder und Jugendliche der Universität Erlangen, sowie des Dr. Kratz, Kinder- und Jugendpsychatrie und Psychotherapie der Universität Erlangen, wonach Aeneas weder an Borreliose noch an Zöliakie erkrankt sei und unter Angstzuständen leide. Auch wende sie sich gegen die Entfernung des Portes (Gefäßkatheter), da dieser zur Weiterbehandlung des Kindes erforderlich sei und im Übrigen zur Entfernung eine gesundheits- und lebensgefährdende Vollnarkose verabreicht werden müsste. Die negativen Befunde der Universitätsklinik Erlangen bezüglich Borreliose und Zöliakie bezweifle sie ebenso wie Tatsache, dass Aeneas nunmehr angeblich beschwerdefrei sei. Dies könne sie sich nur damit erklären, dass Aeneas Angst habe, seine Beschwerden Fremden gegenüber zu äußern oder dass die von ihr durchgeführte Langzeittherapie nunmehr angeschlagen habe. Die von den Ärzten der Universitätsklinik Er­langen beabsichtigte Dünndärmbiopsie sei nicht geeignet, die bei Aeneas bestehende Zöliakie festzustellen, weshalb diese Maßnahme ebenso wie die Entfernung des Portes abgelehnt werde. Notfalls sei die Antragsgegnerin bereit, den Teilbereich der Personensor­ge, der sich mit der Gesundheitsfürsorge befasst, dem Pfleger zu überlassen. In diesem Fall würde sie sich verpflichten, die Be­handlung des Kindes ausschließlich dem Jugendamt zu überlassen.

Zur Angstproblematik des Kindes weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass deshalb im Rahmen des vom leiblichen Vater iniziierten früheren Umgangsverfahrens eine Therapie bei der Dipl.-Psycholo­gin .........durchgeführt worden sei und sie keinen Einfluss dar­auf habe, ob Aeneas seinen Vater besuche.

Die Herausnahme des Kindes durch das Jugendamt sei traumatisch gewesen. Ihr Verhalten bei der Herausnahme habe damit nichts zu tun. Dass nunmehr von der Schule für Kranke, Erlangen, erhebli­che Wissenslücken aus der 2. und 3. Klasse festgestellt worden seien, seien erste Anzeichen dafür, dass Aeneas nicht mehr rich­tig behandelt werde. Während des Schulbesuches in Bamberg habe Aeneas normale schulische Leistungen erbracht.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerde­schriftsätze Bezug genommen.

Die Beteiligte zu 2) (nachfolgend Jugendamt genannt) sowie der Verfahrenspfleger des Kindes wenden sich gegen die sofortige Beschwerde und beantragen deren Zurückweisung. Sie legen weitere gutachtliche Stellungnahmen des Prof. Dr. Rascher vom 14.10.2004 (Blatt 243 d. A.), vom 28.10.2004 (Blatt 370 S.H. d. A.) vor, aus denen sich ergibt, dass bei Aeneas keinerlei Anzeichen einer Borreliose oder einer Zöliakie vorhanden seien und das Kind beschwerdefrei sei.

2. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, §§ 621 g, 620 c ZPO, insbesondere form- und fristgerecht einge­legt, § 22 FGG. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht der Antragsgeg­nerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig das Perso­nensorgerecht entzogen, weil erhebliche Gründe dafür sprechen, dass der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren das Sorgerecht gemäß § 1666 BGB in diesem Umfang entzogen werden wird und weni­ger einschneidende Maßnahmen, etwa nur der Entzug des Sorgerech­tes bezogen auf die Gesundheitsvorsorge, nicht ausreichen, die Gefahr weiterer Schädigungen des Kindes durch die Antragsgegne­rin abzuwenden. Zur Begründung wird zunächst voll inhaltlich auf die ausführlichen und zutreffenden Gründe der angefochtenen Ent­scheidung Bezug genommen.

Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen und die weitere Entwicklung im Laufe des Beschwerdeverfahrens aus­zuführen: Soweit sich die Antragsgegnerin pauschal darauf beruft, die Langzeittherapoie des Kindes sei nicht von ihr, sondern von mehreren behandelnden Ärzten auf Grund entsprechender Diagnosen angeordnet worden, kann die Klärung dieser Frage im einstweiligen Anordnungsverfahren dahinstehen. Auf Grund des Beschwerdevorbringens und des Verhaltens der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ist zu befürchten, dass sie, sollte ihr das Kind wieder überlassen werden, erneut versuchen würde, die bisherige Behandlung fortzusetzen. Ihre nunmehr erklärte Bereit­schaft, in Zukunft die Behandlung nicht weiter zu betreiben, ist im Hinblick auf ihr Gesamtverhalten nicht glaubhaft. Obwohl Prof. Dr. Rascher im Schreiben vom 14.10.2004 mitgeteilt hatte, dass die Untersuchung des am 29.09.2004 dem Kind entnommenen Blutes keinen Anhalt für das Vorliegen einer Lyme Borreliose ergeben hat, bezweifelt sie nach wie vor diese Diagnose und vertritt die Auffassung, dass das Kind dringend einer weiteren Behandlung bedürfte. Noch in ihrer Beschwerdebegründung weist sie darauf hin, dass sie bestreite, dass das Kind nunmehr beschwerdefrei sei. Gegen ihr Versprechen, die Behandlung nicht mehr fortsetzen zu wollen, spricht auch ihre schriftsätzlich erklärte Ablehnung der Entfernung des Portkatheters, die von Prof. Dr. Rascher im Schreiben vom 15.10.2004 ebenfalls angekündigt und am 20.10.2004 zwischenzeitlich erfolgt ist. Mit Schreiben vom 28.10.2004 hat Prof. Dr. Rascher mitgeteilt, dass die Entfernung des Portkatheters komplikationslos verlaufen sei und dabei auch eine Dünndarmbiopsie zur Abklärung der angeblich bestehenden Erkrankung an Zöliakie vorgenommen worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass Zöliakie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Dass die An­tragsgegnerin trotz dieser gesicherten Erkenntnisse nach wie vor davon ausgeht, dass Aeneas die bisherige Therapie benötigt, er­gibt sich aus dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 03.11.2004, in dem sie nach Erhalt des Schreibens der Schule für Kranke in Erlangen vom 14.10.2004, in dem auf die gravierenden Wissenslücken des Kindes hingewiesen worden war, ausführt, dass dies offensichtlich bereits die Auswirkungen des Abbruchs der Antibiotikatherapie seien.

Nachdem die Antragsgegnerin bisher noch nicht bereit war, mit den das Kind behandelnden Ärzten in Erlangen Gespräche zu füh­ren, weshalb es auch noch zu keinem Umgang mit dem Kind gekommen ist, kann im jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeklärt werden, ob die Antragsgegnerin auf Grund einer Erkrankung oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, einzusehen, dass Aeneas gesund ist und einer weiteren Behandlung nicht bedarf. Eine der­artige Untersuchung muss im Hauptsacheverfahren durchgeführt wer­den, wobei dort auch die vom Amtsgericht ausführlich behandelte Angstproblematik des Kindes durch entsprechende Sachverständige geklärt werden muss. Im einstweiligen Anordnungsverfahren ist jedoch auf Grund der bisher vorliegenden Erkenntnisse davon auszugehen, dass die bei dem Kind nach der Herausnahme aus dem mütterlichen Haushalt festgestellte Angst vor seinem leiblichen Vater nicht auf eigene Erlebnisse zurückgeführt werden kann, sondern von dritten Personen erzeugt wurde. Fest steht nämlich, dass Aeneas seit seinem dritten Geburtstag am 17.04.1998 keinen Kontakt mehr zum leiblichen Vater hatte und es somit auszu­schließen ist, dass nach Ablauf von fast 6 1/2 Jahren Erinnerun­gen an damalige Erlebnisse bei einem neunjährigen Kind vorhanden sind. Nachdem Aeneas sowohl mit den behandelnden Ärzten als auch mit dem Familienrichter anlässlich der Anhörung über seine Angstproblematik gesprochen hat, ist davon auszugehen, dass er seine Ängste auch der ihm vertrauten Antragsgegnerin in der Vergangenheit anvertraut hat. Wenn sie dieser für das Kind be­drohlichen Situation nicht auch persönlich entgegengewirkt hat, zeigt dies, dass für ihr Verhalten das Wohl des Kindes nicht im Vordergrund stand.

Dies wird auch dadurch deutlich, dass sie, obwohl ihr bekannt ist, dass Aeneas auf ihren Besuch seit Anfang August 2004 wartet, es bislang unterlassen hat, ernsthafte Bemühungen um das Zustandekommen eines Umgangs mit dem Kind zu unternehmen. Nicht nachvollziehbar ist es, dass sie auf die Bedingungen der Uni­versitätsklinik Erlangen, zuvor ein 4-Augen-Gespäch mit ihr zu führen, nicht eingegangen ist und darauf bestand, dass entweder eine Vertrauensperson dabei sein dürfe oder sie ein Diktiergerät mitnehmen könne. Ginge es ihr nur um den raschen Aufbau eines Kontaktes zu ihrem Kind, hätte sie jederzeit auf die von ihr offensichtlich in den Vordergrund gerückte Dokumentation des äu­ßeren Ablaufs der Gespräche bzw. des Umganges verzichten können. Auch dieses Verhalten zeigt, dass die Antragsgegnerin möglicher­weise auf Grund einer bei ihr bestehenden psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, das Wohl des Kindes zu erkennen, wodurch ihm in der Vergangenheit körperlicher und nunmehr seelischer Schaden zugefügt wird.

Weniger einschneidende Maßnahmen nicht sich möglich, um das Kind zu schützen. Insbesondere reicht es nicht aus, den Entzug des Sorgerechtes lediglich auf den Bereich der Gesundheitsvorsorge zu erstrecken, weil, wie oben ausgeführt wurde, auf Grund der Persönlichkeit der Antragsgegnerin nicht gewährleistet ist, dass sie ohne Wissen des Jugendamtes erneut eine Behandlung durch­führt. Dass sie zu einer Kooperation nicht bereit ist, zeigt u. a. ihr Verhalten dem Leiter des staatlichen Gesundheitsamtes Dr. Strauch gegenüber und auch den Beamten des Jugendamtes und der Polizei anlässlich der Herausnahme des Kindes aus ihrer Wohnung. Darauf ist bereits im angefochtenen Beschluss ausführlich hin­gewiesen.

Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass in dem vorlie­genden Verfahren der einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht ist, dass das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes Aeneas durch die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge möglicherweise in Folge unverschuldeten Versagens der Antragsgegnerin jedenfalls dadurch gefährdet im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB ist, dass sie aus welchen Gründen auch immernoch im­mer nicht einsieht, dass das Kind gesund ist und einer weiteren Behandlung nicht bedarf, obwohl, wie oben dargelegt, nach den aktuellen ärztlichen Befunden der Universitätsklinik Erlangen trotz Absetzen der medikamentösen Behandlung keinerlei Hinweise auf eine Erkrankung an Borreliose oder Zöliakie vorhanden sind. Die Frage, ob zu einem früheren Zeitpunkt diese Erkrankungen bei dem Kind festgestellt worden sind, braucht deshalb in dem summarischen Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht geklärt zu werden.

Insgesamt kann deshalb die sofortige Beschwerde der Antragsgeg­nerin keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Nachdem die Antragsgegnerin die Beschwerde aus ihrer Sicht im Interesse des Kindes eingelegt hat, ist das Verfahren gemäß § 131 Abs. 3 KostO gebührenfrei.

Die Entscheidung über den Beschwerdewert beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 KostO i. V. m. § 24 RVG.

Dörfler, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Maex, Richter am Oberlandesgericht

Nagengast, Richter am Oberlandesgericht

Je 1 Ausfertigung zur Zustellung
gemäß § 174 ZPO durch Facheinlage bzw. durch Post an:

a) RAe....und Koll., ........ (mit 1 Abschrift)
b) RA...(mit 1 Abschrift)
c) RAe....
und Koll.,...... (mit 1 Abschrift)
d) RA. Hornig, Bamberg, (mit 1 Abschrift)
e) Stadt Bamberg,

Je am 7.12.04.

NACH OBEN

ZUR "SOFORTIGEN BESCHWERDE" GEGEN DEN BESCHLUSS DES AMTSGERICHTES VOM 30.09.2004



Der nächste nicht minder erschütternde Punkt im Sorgerechtsverfahren Petra und Aeneas Heller: Wesentliche Aktenteile verschwinden bei Oberlandesgericht.

Der denkende Mensch muss sich die Frage stellen: 

Handelt es sich hier tatsächlich um bewusste Korruption der Gerichtsbarkeit?
Aktenunterdrückung?

- Dienstaufsichtsbeschwerde von Frau Heller vom 20. Februar 2005 (zur Ansicht des
  Originaldokumentes bitte anklicken)

- Schreiben des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24. Juni 2005 (zur 
  Ansicht des Originaldokumentes bitte anklicken)


Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Mitglieder des 2. Zivilsenats - Familiensenats - des Oberlandesgericht Bamberg wegen des Verdachtes der Aktenunterdrückung vom 20.02.2005

(zur Ansicht des Originaldokumentes bitte anklicken)

20. Februar 2005

Petra Heller
Greiffenbergstr. 33
96052 Bamberg

Frau
Justizministerin
Dr. Merk
Prielmayerstr. 7
80335 München

Dienstaufsichtsbeschwerde
gegen die Mitglieder des 2. Zivilsenats - Familiensenats - des Oberlandesgerichts Bamberg
wegen des Verdachtes der Aktenunterdrückung

in der Familiensache betreffend das Kind Aeneas Heller, geboren 17.04.1995

Aktenzeichen:  2 WF 195/04
2 F 940/04 AG - FG - Bamberg

- wegen Entziehung der elterlichen Sorge -


Sehr geehrte Fr. Dr. Merk,

In o. g. Verfahren (Aktenzeichen 2 WF 195/04, 2 F 940/04 AG - FG - Bamberg, Betreff: Sorgerechtsentzug Aeneas Heller) habe ich am 03.02.04 Einsicht in die Gerichtsakten über Rechtsanwältin Fr. .......... genommen.

Dabei musste ich feststellen, dass sich zwei für die Entscheidung des Oberlandesgerichtes wesentliche Dokumente nicht in der Gerichtsakte befinden.

1.
Es handelt sich um ein Fallbeispiel, im Folgenden genannt "KASUISTIK" des Patienten.......... mit einem Umfang von 19 Seiten
(Anlage 1: "KASUISTIK" von ............).

Diese "KASUISTIK" des Patienten war Anhang der Stellungnahme des Internisten Dr. Wolfgang Klemann vom 29.10.2004. Stellungnahme ist, wie ich festgestellt habe, zu den Gerichtsakten genommen worden. Die "KASUISTIK"........., die als Anhang Bestandteil dieser Stellungnahme von Dr. Klemann ist, befand sich jedoch nicht in den Gerichtsakten. Die Stellungnahme Dr. Klemanns vom 29.10.2004 wurde einschließlich der "KASUISTIK" von........ mit dem Schriftsatz vom 03.11.2004 durch Fr. Rechtsanwältin........ beim Oberlandesgericht Bamberg eingereicht (Anlage 1a: Stellungnahme Dr. med. W. Klemann, 29.10.04) (Anlage 1b: Schriftsatz RA.....vom 03.11.04).

Da diese Stellungnahme Dr. Klemanns einschließlich der "KASUISTIK" von.......von sehr großer Bedeutung für das Verfahren ist, habe ich diese nochmals persönlich beim OLG am 22.11.2004 bei einem Justizwachtmeister abgegeben.
Die Abgabe erfolgte im Beisein des Bezirkstagpräsidenten a. D. ............(Anlage 2: Bestätigung vom 03.02.2005........ Bezirkstagpräsident a. D.). Die Unterlagen wurden persönlich von einem Justizwachtmeister entgegen genommen und mit einem Eingangsstempel versehen (Anlage 3: Empfangsbestätigung der Eingangsstelle der Justizbehörden in Bamberg - Eing.: 22. Nov.2004).

Diese - sich nicht bei den Akten befindliche "KASUISTIK" von...... - ist meiner Ansicht nach für das Verfahren von Aeneas von zentraler Bedeutung: Dr. Klemann schildert hier den Fall eines seiner früheren kindlichen Patienten:
Es geht um einen damals 12-jährigen Jungen in einem desolaten Gesundheitszustand, der an der schweren neurologischen Erkrankung, dem "Tourette-Syndrom" litt. In dieser KASUISTIK" ist sehr deutlich aufgeführt, welch jahrelange Odyssee der Junge durchleiden musste. Der Junge wurde 10 Jahre in mehreren Kliniken, darunter auch 3-mal in der Erlanger Universitätsklinik, untersucht, sowie vielen Fachärzten zur Diagnostik vorgestellt, ohne dass man seine Borreliose-Erkrankung erkannte und ohne dass ihm weitergeholfen werden konnte. Er erschien damals als 12-Jähriger bei Dr. Klemann in einem, als Folge der Krankheit, völlig unterernährtem Zustand mit einem Gewicht von 22 kg und sich bereits wegen der Unterernährung entmineralisierenden Zähnen! Dieser Junge war, wie bereits oben erwähnt, erfolglos in der Uniklinik Erlangen untersucht und behandelt worden.
Schließlich wurde er von den Ärzten Dr. Klemann, Dr. ........... und Dr. Hellenthal auf Borreliose untersucht und daraufhin auch auf Borreliose mit Langzeitantibiose behandelt. Diese Behandlung hat angeschlagen. Der Junge hat inzwischen einen seinem Alter entsprechenden körperlichen und geistigen Entwicklungszustand erreicht, besucht eine Realschule und führt ein normales Leben.

Dieser Fall zeigt einmal mehr, wie schwierig und langwierig die Erstellung der richtigen Diagnose für borreliosekranke Kinder sein kann. Dieser Fall zeigt auch, dass diese schwerkranken Kinder manchmal erst "in letzter Minute" eine adäquate Behandlung erhalten.

Dieser Fall zeigt, dass auch Universitätskliniken sich irren können - sogar die Universitätsklinik Erlangen.

Dem medizinischen Laien führt dieser Fall deutlich vor Augen, dass die richtige Diagnose und Behandlung der chronischen Borreliose nicht immer von renommierten Universitätskliniken erfolgt. Oftmals sind es eben doch die besonders erfahrenen und engagierten Praktiker unter den Ärzten, die den Zustand des Patienten lindern und meist sogar den Patienten von dieser oft unterschätzten Infektionskrankheit heilen können. Die "KASUISTIK" von........... macht dem Unbeteiligten klar, wie gefährlich eine unbehandelte Borreliose für ein Kind werden kann. Dieser Fall zeigt weiterhin, dass es in der Medizin nicht um irgendwelche theoretischen oder standesmäßigen Überlegungen gehen darf, sondern allein um das Wohl des Patienten. Einem Richter, der ja medizinischer Laie ist, hätte diese "KASUISTIK", die von einem Facharzt vorgelegt worden war, deutlich machen können, dass das Erkennen einer Borreliose eine sehr schwierige medizinische Frage darstellt.

Wenn sogar Universitätskliniken sich irren können, wie soll die Mutter, die selbst keine Ärztin ist, die richtige Entscheidung treffen?

Die Frage "Hat ein Kind nun Borreliose oder nicht?", hat also nichts mit einer psychischen Erkrankung der Mutter des Kindes zu tun, sondern lediglich mit der Fachkenntnis der diagnostizierenden Ärzte.

Die Mutter kann lediglich den Zustand ihres Kindes in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten genau beobachten. Diese Ärzte treffen dann die Entscheidung für die richtige Behandlung (Anlagen 4 und 5: Attest Fr. Dr. ..............., Bescheinigung).
Besonders relevant im juristischen Verfahren meines Sohnes ist die "KASUISTIK" insofern, als auch...... 3-mal in der Universitätsklinik Erlangen vorstellig geworden war, seine Borrellose dort jedoch nicht erkannt wurde. Es ist also genauso gut möglich, dass die Borreliose von Aeneas dort auch übersehen wurde. Weiterhin waren es im Fall.......ebenfalls die Ärzte Dr........., Dr. Klemann und Dr. Hellenthal die die Erkrankung des Kindes diagnostiziert hatten. Auch bei Aeneas waren es u. a. Dr. .........., Dr. Klemann und Dr. Hellenthal, die die Diagnose "chronische Borreliose" neben Frau Dr. ........., Dr. ......... und Dr. ....... stellten (Anlagen 6-11: Atteste der oben genannten Ärzte). Die "KASUISTIK" von.......... stellt also deutlich klar, dass ich mich bei der Diagnosestellung und Behandlung von Aeneas besonders verantwortungsbewusst an Spezialisten gewandt hatte, die andere Kinder bereits erfolgreich behandelt hatten.

2.
Am 22.11.2004 habe ich zudem ein selbstverfasstes Schreiben vom 20.11.2004 zusammen mit der "KASUISTIK" von........ am Oberlandesgericht abgegeben. Hier war ebenfalls der Bezirkstagspräsident a. D. ........ anwesend. (Siehe Anlage 2)

Das Schreiben umfasste ohne Anlagen 6 Seiten. Die vom Justizwachtmeister abgestempelte Empfangsbestätigung war beigefügt.
In diesem Schreiben handelt es sich um einen detaillierten Kompromissvorschlag meinerseits. Ich bot an, die medizinische Sorge bis zum Ende der gerichtlichen Klärung dem Jugendamt zu überlassen, den Kontakt meines Sohnes Aeneas zu seinem leiblichen Vater T..... ausdrücklich zu unterstützen, wenn Aeneas diesen Kontakt wünscht. Des Weiteren erklärte ich, dass ich Aeneas schulisch weiterhin optimal fördern würde, wie ich das immer getan hatte und wie man an seinem Halbjahreszeugnis des Schuljahres
2003/2004 sehen kann (Anlage 12: Schreiben an das Oberlandesgericht vom 20.11.2004).

Ich bin der Ansicht, dass dieser Vorschlag sowohl dem gesundheitlichen als auch dem psychischen Wohl von Aeneas unter Berücksichtigung der aktuellen, mir bekannten Bedenken des Jugendamtes am besten Rechnung getragen hätten.

Vor allem hätte Aeneas Weihnachten 2004 wieder in seiner Familie verbringen können, wäre das Gericht diesem Vorschlag gefolgt.

Die Umsetzung dieses Vorschlages wäre das mildere Mittel in diesem Verfahren gewesen. Ich bin der Ansicht, dass bei wohlwollender Prüfung meines Vorschlages und unter Berücksichtigung der unter Ziffer 1 dargelegten "KASUISTIK" von........ eine diesem Vorschlag entsprechende Regelung längst hätte getroffen werden müssen. Dieser Vorschlag hätte weiterhin für Aeneas das grundgesetzlich verbriefte Recht auf Zusammenleben in der Familie insbesondere mit seiner Mutter endlich wieder gewährleistet.
Und es wäre weiterhin seine bisher erfolgreiche geistige und schulische Entwicklung in seinem bis dato gewachsenen sozialen Umfeld erhalten geblieben.

Durch das Fehlen dieses Vorschlages in den gerichtlichen Unterlagen war eine Berücksichtigung meiner detaillierten Angebote an das Gericht für den Gerichtsbeschluss des OLG Bamberg vom 06.12.2004 nicht möglich.

Es blieb daher bei der grausamen Trennung meines Sohnes Aeneas von mir, seiner Mutter, und seiner ganzen Herkunftsfamilie.

Sehr geehrte Frau Dr. Merk,

ich bitte Sie höflichst, diesen geschilderten Sachverhalt auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten zu betrachten und ihn gegebenenfalls zur Einleitung weiterer Maßnahmen an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterzugeben. Eventuell erforderliche Strafanträge werden hiermit gestellt.

Das direkt an Sie, sehr geehrte Frau Ministerin, gesandte Schreiben meiner Rechtanwältin............ vom 01.02.2005

Betr.: Entzug des Sorgerechts durch das Jugendamt Bamberg Verfahrensfehler

füge ich in Kopie nochmals bei, mit der Bitte, sämtliche darin geschilderten Vorgänge - unabhängig von der Stellungnahme Ihres Ministeriums gegenüber dem Petitionsausschuss des bayerischen Landtags - auch in Ihrem Hause einer Überprüfung zu unterziehen, insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass die Herausnahme meines Sohnes aus der Familie für Aeneas eines der schlimmsten Erlebnisse überhaupt gewesen sein muss.


Hochachtungsvoll

Petra Heller

(Handschriftlich darunter:)

P.S: Die "KASUISTIK"...... wurde von meiner RAin........ am 09.02.05 während der Verhandlung vor dem Amtsgericht Bamberg nachgereicht. Im entscheidenden Zeitraum jedoch, während der Entscheidungsphase der sofortigen Beschwerde fand sie nicht den Weg in die Gerichtsakte.

NACH OBEN


Das Antwortschreiben des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg

(zur Ansicht des Originaldokumentes bitte anklicken)

Wir haben das Schreiben mit Kommentaren in Klammern () versehen (bitte anklicken) und die zweifelhaften Stellen fett gedruckt:


Der Präsident des Oberlandesgerichts Bamberg

Präsident des Oberlandesgerichts Bamberg . 96045 Bamberq

Frau Petra Heller Greiffenbergstraße 33 96052 Bamberg

Sachbearbeiter Herr....
Telefon 0951/833-....
Telefax 0951/833-....
E-Mail
Poststelle(at)olg-ba.bayern.de

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom 20. Februar 2005

Bitte bei Antwort angeben
Unsere Zeichen, Unsere Nachricht vom Datum 24. Juni 2005
LBS H - II/12 - 259/2005                             

Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Mitglieder des 2. Zivil- und Familiensenats des Oberlandesgerichts Bamberg

Zu Ihrem Schreiben vom 20. Februar 2005 an Frau Staatsministerin der Justiz und zu meinem Schreiben vom 31. März 2005, LBS H - II/12 - 259/2005


Sehr geehrte Frau Heller,

zu Ihrem Schreiben vom 20. Februar 2005, in dem Sie anführen, dass zum Verfah­ren 2 WF 195/04 des Oberlandesgerichts Bamberg eingereichte Schriftstücke nicht zu den Verfahrensakten gelangt seien, muss ich Ihnen mitteilen, dass sich die von Ihnen in den Verfahrensakten vermissten Schriftstücke in der Service-Einheit des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bamberg befunden haben. Sie bestehen aus ei­nem mit Empfangsbestätigung überschriebenen Blatt, auf dem sich der Eingangs­stempel vom 22. November 2004 befindet, und vier Plastikheftern mit den von Ihnen angegebenen Unterlagen, insbesondere, in einem violetten Hefter, auch Ihr Schrei­bens vom 20. November 2004 und die von Ihnen erwähnte Kasuistik.

Diese Unterlagen sind am 22. November 2004 von den Justizwachtmeistern des Landgerichts Bamberg, bei dem Sie sie abgegeben hatten, an das Oberlandesge­richt gebracht worden. Nach der Beschwerdeentscheidung des Familiensenats vom 6. Dezember 2004, 2 WF 195/04, wurden sie zusammen mit den Akten des Verfah­rens über die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bam­berg vom 30. September 2004, 2 F 940/04, wieder an das Amtsgericht Bamberg zu­rückgegeben. Die von Ihnen am 22. November 2004 eingereichten Unterlagen sind aber nicht nummeriert worden, so dass die Service-Einheit des Amtsgerichts Bam­berg davon ausging, dass es sich um so genannte ausgehobenen Aktenstücke han­delte, d. h. Kopien von zu den Akten genommenen Schriftstücken, die nach Verfah­rensabschluss möglicherweise wieder an die Person zurückgegeben werden müs­sen, die sie eingereicht hat. Deshalb lagen diese Unterlagen bei Ihrer Akteneinsicht den Verfahrensakten 2 F 940/04 nicht bei.



Was die Berücksichtigung Ihrer Unterlagen bei Erlass der Beschwerdeentscheidung vom 6. Dezember 2004 anlangt, hat der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts mitgeteilt, dass die Tatsache, dass diese Unterlagen entgegen der sonst üblichen Praxis nicht in das dem Senat zur Entscheidung vorgelegte Sonderheft 2 F 940/04 (I) eingeheftet seien, dafür spreche, dass die Unterlagen dem Senat bei der Entschei­dung nicht vorlagen. Eine konkrete Erinnerung daran, ob die genannten Unterlagen dem Senat vor der Entscheidung vom 6. Dezember 2004 vorlagen, bestehe aber nicht. (Kommentar 1; anklicken) Andererseits steht allerdings an Hand des Eingangsstempels fest, dass die von Ihnen eingereichten Unterlagen zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung beim Oberlandesgericht vorhanden waren.

Nicht zu beanstanden ist, dass die von Ihnen eingereichten Schriftstücke nicht (auch) zu den Akten über das Hauptsacheverfahren 2 F 940/04 genommen wurden, da sie zu dem Beschwerdeverfahren über die vorläufige Anordnung des Amtsgerichts Bam­berg eingereicht wurden. Ihr Vorbringen, dass die Kasuistik auch dem Beschwerde­schriftsatz der Frau Rechtsanwältin ....vom 3. November 2004 beigelegen habe, dürfte nicht zutreffen. Frau Rechtsanwältin ...., die ich mit Schreiben vom 31. März 2005 um eine Stellungnahme hierzu gebeten habe, hat sich dazu nicht geäu­ßert. Ihr Schriftsatz vom 3. November 2004 spricht aber dafür, dass zwar das Schreiben des Herrn Dr. Klemann vom 29. Oktober 2004 beilag, auf dieses wird auf Seite 3 des Schriftsatzes Bezug genommen, nicht aber auch die Kasuistik, die in dem Schriftsatz, anders als sonstige Beilagen gerade nicht genannt wird. (Kommentar 2; anklicken)

Die Nichteinnummerierung der von Ihnen am 22. November 2004 eingereichten Schriftstücke in die Akten des Beschwerdeverfahrens durch die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts entspricht nicht den Bestimmungen der Aktenordnung. Warum keine Einnummerierung erfolgte und die Schriftstücke den Akten des Beschwerde­verfahrens nur unterbunden, nicht aber eingeheftet wurden, hat sich nicht klären las­sen. Dies bedauere ich; ich habe Maßnahmen veranlasst, um einen solchen Vorgang künftig zu vermeiden. (Kommentar 3; anklicken)

Hinsichtlich der Mitglieder des 2. Familiensenats ist dienstaufsichtlich nichts veran­lasst, zumal Richtern bezüglich ihrer Entscheidungen keine Vorgaben gemacht wer­den können und die getroffenen Entscheidungen auch keiner Prüfung durch die Dienstaufsicht unterliegen. (Kommentar 4; anklicken)

Frau Rechtsanwältin .... habe ich einen Abdruck dieses Schreibens übersandt.

Mit freundlichen Grüßen,

i. A.

Adler
Vizepräsident des Oberlandesgerichts

NACH OBEN


 

Die aktuellen Ereignisse im Sorgerechtsverfahren Petra Heller gegen Stadtjugendamt Bamberg

sprechen eine deutliche Sprache:


Die Aktennotiz von Richter Herbst vom 21. März ging am 23. März bei der Anwaltschaft der FamilieHeller ein. Es lagen ihr bei:- Anfrage des Amtsrichters Herbst an die Kinder- und Jugendpsychiatrie Erlangen betreffs derKompetenzen der Geschwister-Gummi-Stiftung vom 01. Februar 2006- Schreiben der Kinder- und Jugendpsychiatrie Erlangen an das Amtsgericht vom 15. Februar 2006- Schreiben des Amtsrichters Herbst an das Stadtjugendamt betreffs Klärung derKompetenzen der Geschwister-Gummi-Stiftung vom 24. Februar 2006

- Schreiben der Jugendamtsleiterin Bamberg, Frau Behringer-Zeis, an das Amtsgericht
Bamberg betreffs der Gesamtsituation vom 14. März 2006
- Brief von Frau Ebertsch, Mitarbeiterin des Stadtjugendamtes Bamberg vom 23. Februar 2006 an
Frau Heller

- Verfügung des Amtsrichters Herbst betreffend das Sorgerechtsverfahren vom 21. März
2006 (analysiert in den Offenen Briefen vom 25. März und vom 22. Februar 2006)

- Aktenvermerk des Amtsrichters Herbst vom 21. März 2006 (analysiert in den Offenen Briefen vom
25. März und vom 22. Februar 2006)

Die Schreiben vom 1. Februar, 15. Februar, 24. Februar und 14. März 2006 wurden der
Anwaltskanzlei der Familie Heller durch das Gericht erst am 23. März 2006 zugestellt. Weshalb
diese Verzögerung?

Sehen wir den Ablauf der Ereignisse:

- Aeneas wird Anfang Januar (am 3. oder am 6. Januar? Siehe die widersprüchlichen
Angaben von Amtsrichter Herbst und Jugendamtsleiterin Behringer-Zeis: Richter Herbst gibt
im Schreiben an das Universitätsklinikum Erlangen, Abteilung für Kinder- und
Jugendpsychiatrie und Psychotherapie [Seite 13 dieses Offenen Briefes] den 06. Januar an,
während Frau Behringer-Zeis [Seiten 8-10 dieses Offenen Briefes] vom 03.Januar spricht)
auf Grund des Öffentlichkeitsdruckes in die "Geschwister-Gummi-Stitung", Kulmbach
verschoben (siehe Schreiben an das Amtsgericht vom 14. März 2006 von Behringer-Zeis,
Amtsleiterin des Jugendamtes auf den Seiten 8-10 dieses Offenen Briefes).

- Erst Anfang Februar beginnt der Amtsrichter Herbst mit Abklärungen, ob ein Besuch von
Familienmitgliedern in der Geschwister-Gummi-Stiftung den Vorstellungen der
Verantwortlichen entspricht (siehe Schreiben an die Psychiatrie Erlangen auf Seite 13 dieses
Offenen Briefes).

- Erst am 23. Februar erhält Frau Heller einen Brief vom Jugendamt, in welchem vorstehende
Tatsachen jedoch verschwiegen werden (siehe Seite 7 dieses Offenen Briefes). Frau Heller
wird in freundlichstem Ton zu einem persönlichen Gespräch im Jugendamt Bamberg
eingeladen, obwohl dem Jugendamt bekannt ist, daß ein Entmündigungsverfahren gegen
Frau Heller läuft, in welchem sie per richterliche Verfügung psychiatrisch begutachtet
werden soll.

- Das öffentliche Antwortschreiben von Frau Heller vom 24. Februar, das gemäß Frau
Behringer-Zeis am 6. März im Jugendamt eingegangen sein soll, wird durch das
Jugendamt nicht beantwortet.

- Für die Sichtweise der Mutter relevante Textstellen (so Frau Behringer-Zeis in ihrem
Schreiben an das Amtsgericht vom 14. März 2006; siehe Seiten 8-10 dieses Offenen Briefes)
werden farblich markiert. Frau Heller selbst erfährt durch das Jugendamt nichts darüber,
was dieses als Sichtweise der Mutter für relevant hält.

- Am 16. März besucht Richter Herbst Aeneas in der "Geschwister-Gummi-Stiftung" und
führt mit ihm ein 4-Augengespräch, in welchem Aeneas Aussagen gemacht haben soll, die
die Entscheidung des Richters in Sachen Sorgerecht der Mutter vorwegnehmen (siehe Seite
12 dieses Offenen Briefes). Frau Burger wird beauftragt, die Familie Heller zu besuchen,
um einen Kontakt mit Aeneas anzubahnen.

- Am 21. März 2006 erscheint Frau Burger unangemeldet an der Türe der Familie Heller in
der Greiffenbergstrasse 33, Bamberg. Sie hätte 4 Tage Zeit gehabt, sich bei Familie Heller
anzumelden. Sie verschweigt ihre Beauftragung durch Jugendamt und Gericht vom 16.
März (siehe Aktenvermerk auf Seite 12 dieses Offenen Briefes), ihre Kompetenzen
bezüglich Aeneas und ihre fachliche Qualifikation. Sie bietet der Familie Kontakt mit
Aeneas schon am nächsten Tag. Sie schlägt vor, die Öffentlichkeitsarbeit einzustellen,
bis die Familienmitglieder Aeneas gesehen hätten. Dies nach anderthalb Jahren
vollständiger Isolation von Aeneas von seiner Familie.

- Die richterlichen Beschlüsse vom 16. Februar 2005, die verfügen, daß sich die
Familienmitglieder vorgängig einer Kontaktaufnahme mit Aeneas psychiatrisch
begutachten lassen müssen, sind noch in Kraft (Seite 41-44 dieses Offenen Briefes).

- Die Familie Heller macht Frau Burger auf diese Tatsache aufmerksam und stellt ihr Fragen
bezüglich ihres Vorgehens. Weshalb erschien sie unangemeldet? Weshalb verschwieg sie
ihre Kompetenzen? Weshalb ihren Auftrag? Weshalb unterzeichnet sie die
Unterlassungserklärung nicht? Weshalb gibt sie für die Nicht-Unterzeichnung keine Gründe
an?

- Frau Burger antwortet ausweichend, scheint vorzutäuschen, Faxe bzw. postalische
Schreiben der Familie Heller nicht erhalten zu haben, geht auf die wesentlichsten Punkte, die
von der Familie angesprochen wurden, nicht ein, verweigert die Unterzeichnung der
Unterlassungserklärung bis heute und schiebt für die Beantwortung einer weiteren
Mahnung der Familie Heller bezüglich ihrer Anliegen eine Stellvertreterin vor (siehe den
Schriftwechsel von Frau Burger mit der Familie Heller auf den Seiten 16-38 dieses
Offenen Briefes).

- Petra Heller, Markus Sperlein (Ehemann), Susanne und Hans Heller (Eltern) und Ilse Greipel
(Tante) erhalten alle einen Brief des Jugendamtes nach dem Muster desjenigen an Frau Petra
Heller auf Seite 39 dieses Offenen Briefes. Petra Heller wird darin einmal mehr freundlichst
nach Deutschland gebeten. Die Unterzeichnende, Frau Ebertsch, Mitarbeiterin des
Jugendamtes war Adressatin des Offenen Briefes von Frau Heller am 24. Februar, in
welchem sie ihre Bedenken bezüglich Psychiatrisierung deutlich gemacht hatte.

- Richter Herbst hebt die Beschlüsse vom 16. Februar 2005 (siehe Seite 31 dieses Offenen
Briefes), die besagen, daß oben genannte Familienmitglieder von Aeneas sich einer
psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen hätten, bevor sie Aeneas besuchen können,
nicht auf.

- Die Familie Heller erfährt erst am 23. März und nur über die Anwaltskanzlei, die dafür
extra bei Richter Herbst anfragen muß, daß Frau Burger durch das Amtsgericht beauftragt
ist, den Kontakt "anzubahnen".

Was muß man hinter dieser Strategie erahnen?

Das Amtsgericht hatte die neue Situation also bewußt verschwiegen und rückte nur auf Anfrage mit
den Informationen heraus. Wäre die Familie Heller nicht so wach gewesen, hätte das Gericht nun in
einem familienpsychiatrischen Gutachten wohl schon eine weitere Grundlage für das Urteil, welches
Richter Herbst nun mittels des angeblich stattgefundenen 4-Augen-Gespräches mit Aeneas anstrebte,
in Händen gehabt. Wie dieses Urteil auszusehen hat, wurde von Richter Herbst schon
vorweggenommen, indem er vorgab, Aeneas hätte in dem 4-Augen-Gespräch geäußert, daß er nach
Abschluß des Verfahrens zurück in seine Pflegefamilie wolle (siehe Aktenvermerk auf Seite 13 dieses
Offenen Briefes).

Wenn Aeneas auf Grund des Öffentlichkeitsdruckes verschoben wurde, wie man im Schreiben der
Jugendamtsleiterin Behringer-Zeis vom 14. März (Seite 9 dieses Offenen Briefes) lesen kann, dann
sind die Behörden nun also tatsächlich gehörig unter Druck durch diese Öffentlichkeit, die das
Verfahren Heller bisher erreicht hat.

Auch Richter Herbst ist unter Druck. Wie soll er sein Gesicht noch wahren können? Die
Beweislage ist ja klar. Sie war es von Anfang an. Das letzte Mittel, das Richter Herbst also noch
hat, ist es, ein 4-Augen-Gespräch (wohlgemerkt, keine Zeugen!) mit Aeneas vorzugeben, ihm
sehr zweifelhafte Aussagen in den Mund zu legen, auf Grund derer Richter Herbst dann
vorgeben kann, sein Urteil am "Kindeswohl" orientiert zu fällen.

Man kann hinter dieser Strategie also einige Verzweiflung erahnen.

Die Öffentlichkeitsarbeit geht weiter.

Unter dem Titel "Soziale und erzieherische Aspekte" schreibt Frau Behringer-Zeis in ihrem
Brief vom 14. März 2006 an das Amtsgericht (auf Seiten 8-10 dieses Offenen Briefes):
"Um Aeneas in seinem Recht auf Umgang zu unterstützen, wurde und wird immer wieder
Kontakt zur Mutter aufgenommen. Es wurde und wird immer wieder nach niederschwelligen
Alternativen gesucht, um der Mutter die Kontaktaufnahme zu erleichtern und um ihre
Bedenken vor 'Begutachtung und Psychiatrisierung' zu nehmen."

Daß das Jugendamt niederschwellige Möglichkeiten bietet, um der Mutter
diese Angst zu nehmen, kann man nicht anders als einen Hohn nennen.

Hatte die Mutter dem Jugendamt im Verlaufe dieser anderthalb Jahre doch immer wieder
Vorschläge für Kontakte von Familienmitgliedern zu Aeneas gemacht, die ihr die Sicherheit
vor der Begutachtung gegeben hätten und die nach gesundem Menschenverstand zu urteilen
sicher nicht 'gefährlich' für Aeneas hätten sein können. So z. B. der Vorschlag zu
Weihnachten 2005 für einen Nachmittag bei Peggi Hoffmann unter Anwesenheit des
Stadtrates Norbert Tscherner (siehe Offene Briefe Nr. 2 und 3 vom 23. Dezember und 7.
Januar 2006). Die Vorschläge wurden jedoch sämtlich entweder ignoriert oder mit
merkwürdigen Begründungen vom Tisch gewischt.

Das Jugendamt erhielt hierbei tüchtige Schützenhilfe durch die Gerichte. So liest man im
Beschluß des Oberlandesgerichtes vom 6. Dezember 2004 (der ganze Beschluss ist auf
www.petra.heller.info, Rubrik "Richter Herbst reißt Aeneas aus seiner Familie -
,Juristisches'" nachzulesen): "Nicht nachvollziehbar ist es, daß..(Frau Heller). auf die
Bedingungen der Universitätsklinik Erlangen, zuvor ein 4-Augen-Gespräch mit ihr zu führen,
nicht eingegangen ist und darauf bestand, daß entweder eine Vertrauensperson dabei sein
dürfe oder sie ein Diktiergerät mitnehmen könne."

Es ist ohne weiteres nachvollziehbar.

Die Öffentlichkeit weiß, weshalb Frau Heller im Raum Bamberg gerne auf vier-Augen-
Gespräche mit Psychiatern verzichtet und sie kann es nachvollziehen: Frau Heller wurde
Opfer eines Falschgutachtens des Medizinaldirektors Strauch, der hinter ihrem Rücken ein
Gutachten über sie anfertigte, dessen Aussagen dann unhinterfragt von Prof. Rascher und
durch das Gericht übernommen wurden. Dieses Falschgutachten unterstellt ihr gleich mehrere
psychische Krankheiten; unter anderem auch das sogenannte "Münchhausen-by-proxy-
Syndrom", aufgrund dessen ihr dann ihr Kind weggenommen wurde.

Die Gefahr einer weiteren Falschgutachterei gegen Frau Heller und die Familienmitglieder
wollte durch Jugendamt und Gericht nie ausgeräumt werden. Der letzte Versuch einer
solchen "Gutachterei", so muß man noch immer annehmen, war der Überrumpelungsversuch
von Frau Burger am 21. März 2006, die als vom Gericht beauftragte und von der
Kinderpsychiatrie Erlangen als kompetent bezeichnete Fachkraft unangemeldet bei der
Familie Heller erschien und nach anderthalb Jahren totaler Isolation von der Familie für
Aeneas einen sofortigen Kontakt zu dem Kind anbot.

Eine Unterlassungserklärung bezüglich Begutachtung der Familienmitglieder der Familie
Heller, mit denen sie an jenem Tag gesprochen hatte, hat Frau Burger bis heute, trotz
mehrfacher Aufforderungen von Seiten der Familie Heller und der Öffentlichkeit nicht
geschrieben (siehe Fax-Korrespondenz auf den Seiten 16-38 dieses Offenen Briefes.)
Zudem läuft ein rechtswidriges EntmündigungsverfahreZudem Entmündigungsverfahren
gegen Petra Heller.

Dies weiß das Jugendamt. Frau Heller hat sich diesbezüglich unmißverständlich geäußert
in ihrem Offenen Brief vom 24. Februar an Frau Ellen Höhn, Leiterin des Allgemeinen
Sozialen Dienstes des Stadtjugendamtes und an Frau Ebertsch, Mitarbeiterin des Jugendamtes,
die nun (auf Seite 39 dieses Offenen Briefes) wieder in freundlichstem Ton an Frau Heller
schreibt, als hätte sie jener Offene Brief nicht erreicht..

Der Offene Brief von Frau Heller wurde, wie gesagt, nicht beantwortet (keiner der Offenen
Briefe wurde bisher überhaupt beantwortet, obwohl wir seit Wochen um Stellungnahme
bitten). Frau Ebertsch, die also Kenntnis auch von dieser Tatsache des
Entmündigungsverfahrens hat, schreibt nun im Brief vom 5. April 2006 an Frau Heller einmal
mehr, wie sich das Jugendamt freuen würde, wenn Frau Heller Aeneas - nun in der
"Geschwister-Gummi-Stiftung" besuchen wollte. Sie schreibt in freundlichstem Ton, ignoriert
vollkommen die Aussagen von Frau Heller in deren Offenen Brief vom 24. Februar 2006.

- Es ist, als hätte man gar kein menschliches Gegenüber, mit dem man kommunizieren kann,
das die Argumente, die man vorbringt, anhört und aufnimmt und in irgend einer Form
Verständnis zum Ausdruck bringt (siehe dazu auch den Stil des Schriftwechsels von Frau
Burger, "Geschwister-Gummi-Stiftung", mit der Familie Heller auf den Seiten 16-38 dieses
Offene Briefes).

Weshalb also erfolgen keine Antworten auf die Offenen Briefe in der Öffentlichkeit?

Weshalb erfolgte auf den Vorschlag vom Dezember für den Besuchsnachmittag bei Peggi
Hoffmann von Seiten des Jugendamtes keine Antwort? Was hat das Jugendamt vor der
Öffentlichkeit zu befürchten, wenn es nichts zu verbergen hat? Gibt es denn überhaupt eine
für den gesunden Menschenverstand einsehbare Begründung für die Zurückweisung eines
solchen Vorschlages für einen Besuchsnachmittag von Aeneas bei Peggi Hoffmann?

Frau Behringer-Zeis schreibt, die Beteiligung der Öffentlichkeit hätte ein normales
Familienleben bei der Pflegefamilie von Aeneas nicht mehr ermöglicht, weshalb er jetzt in der
Geschwister-Gummi-Stiftung untergebracht sei.

Soll das eine versteckte Aufforderung an die Mutter sein, "zum Wohle von Aeneas" mit der
Öffentlichkeitsarbeit aufzuhören? Wie es auch Frau Burger der Familie bei ihrem Überraschungsbesuch
am 21. März 2006 vorgeschlagen hatte?

Daß dem Jugendamt nichts daran liegt, die Mutter in die Entscheidungen
bezüglich Aeneas einzubeziehen, oder zumindest, sie nur zu informieren,
beweist die Tatsache, daß der Mutter und der ganzen Familie über 2 Monate
vorenthalten wurde, daß Aeneas nun nicht mehr bei seiner Pflegefamilie leben
soll: Daß dem so sei, erfuhr die Familie und die Mutter erst durch den
Überrumpelungs-Besuch von Frau Burger am 21. März, also 2 ½ Monate nach
Umzug von Aeneas.

Mit dem Brief vom 23. Februar, mit welchem die Mutter in freundlichstem Ton ins
Jugendamt eingeladen wird, wurde nichts Konkretes bezüglich Aeneas mitgeteilt. Soll das
Vertrauen erwecken (siehe Faksimile des Briefes von Frau Ebertsch, Mitarbeiterin des
Jugendamtes Bamberg vom 23. Februar 2006 auf Seite 7 dieses Offenen Briefes)? Der
Antwortbrief von Frau Heller wurde einmal mehr nicht beantwortet.

Das Jugendamt wußte und weiß, daß gegen Frau Heller ein Entmündigungsverfahren
läuft und daß sie vor der Psychiatrisierung geflohen ist (dies war Thema in den Offenen
Briefen, es wird in den Medien berichtet und steht auf der Website www.petra-heller.com).
Schon einmal wurde Frau Heller ohne Grund am Tag der Kindeswegnahme, 3. August 2004
mit Gewalt psychiatrisiert. Soll da irgendeine Aussage von den Verantwortlichen noch ernst
genommen werden können? Wie soll man denn da noch Vertrauen fassen können?

- Ein möglicher Einwand bei ungenauer Kenntnis der Sachlage, der aus dem Feld geräumt
werden sollte: Es könnte ja sein, daß die Behörden, insbesondere das Jugendamt und Richter
Herbst tatsächlich noch immer -- trotz gegenteiliger Stellungnahmen des Psychiaters Dr.
Gmür in seinem Gutachten vom Dezember 2005 und im Bericht von "Pro 7" vom 20. März
2006 und trotz der offensichtlichen hohen Intelligenz, die Frau Heller in ihrem Interview von
"Pro 7" und den beiden Offenen Briefen vom 24. März und vom 24. Februar bewiesen hat,
-- ehrlich davon ausgehen, daß Frau Heller psychisch krank ist und ihre Angelegenheiten
nicht selber regeln könne.

Wenn dem so wäre - es ist müßig, das ernsthaft in Betracht zu ziehen - aber wenn dem so
wäre, dann wäre das Vorgehen der Behörden als um so unsensibler zu bezeichnen. Denn
wo wären dann die therapeutischen Aspekte des Vorgehens von Amtsgericht und Jugendamt
gegenüber einer psychisch kranken Frau Heller?

Frau Heller ist mutig. Sie deckt die Vorgehensweise der Behörden und der Verantwortlichen
auf und übergibt sie dem Licht der Öffentlichkeit. Es ist klar, daß sie, fiele sie in die Hände
von Menschen wie einem Prof. Rascher, der nicht davor zurückschreckt, ein Kind in völliger
Isolation von seinem vertrauten Umfeld zu operieren, nicht eben freundlich behandelt würde
(siehe dazu: Die Analyse des "Gutachtens" vom 18.08. und der Stellungnahme vom
13.09.2004 von Prof. Rascher in den Offenen Briefen N. 5-9; einsehbar auf
www.petra-heller.com; Rubrik Offene Briefe).

Wie sagte doch der Borreliosespezialist Dr. Klemann, der Frau Heller vor der Wegnahme von Aeneas
beraten hatte im Bericht von "Pro 7" vom 20. März 2006 (wörtliche Wiedergabe)?:
"Die Antibiotikatherapie bei Aeneas ist meines Erachtens absolut gerechtfertigt. Es ging
ihm wie gesagt darunter besser. Der ganze Vorgang der Geschichte Heller ist für mich
unfaßbar. Ich kann das nicht nachvollziehen, denn letztlich bedeutet es, daß hier eine
dogmatische Position einer Ärztegruppe

mit sehr aggressiven Mitteln vertreten wird."

Wie sagte doch der Psychiater PD Dr. Gmür, der Frau Heller im Dezember des vergangenen
Jahres untersucht hatte im Bericht von "Pro 7" vom 20. März 2006 (wörtliche Wiedergabe)?:
"Psychisch gesehen ist Frau Heller gesund und von daher gibt es eigentlich keine
Gründe, ihr die Verantwortung über ihr Leben und auch über ihr Kind zu entziehen.
Ich glaube, daß sie Opfer geworden ist eines Prestigekampfes, einer
Profilierungsbedürftigkeit, einer übertriebenen - auch von Behörden - die dann
Rechthaberei eigentlich über Sensibilität gesetzt haben

und mit brutaler Macht gegen Frau Heller vorgegangen
sind."

Wie betont die australische Medizinsoziologin Dr. Helen Hayward-Brown in ihrer
eidesstattlichen Versicherung für Petra Heller (einsehbar unter www.petra-heller.com; Rubrik
"Ärzte und Wissenschaftler protestieren gegen das Unrecht") vom 16. März 2006?: "Meiner
Ansicht nach ist dies

einer der schwersten Fälle der fälschlichen Anschuldigung
von MSBP (Münchhausen-by-proxy-Syndrom),

die ich in meiner zehnjährigen Forschungsarbeit über dieses Thema erlebt
habe."
(Hervorhebungen durch die Verfasser des Briefes)

Es ist ganz klar: es läuft hier nun ein Kampf von Wahrheit gegen Unwahrheit vor den
Augen der Öffentlichkeit ab. Frau Heller, die die Wahrheit für sich in Anspruch nimmt, hat
vor dieser Öffentlichkeit nichts zu befürchten.
Sie hat nichts zu verbergen.

Das Urteil wird die Öffentlichkeit fällen.

Es sind als Faksimile die folgenden Dokumente in diesem 11. Offenen Brief abgedruckt (bitte anklicken):

Schreiben des Jugendamtes vom 23. Februar 2006 an Frau Heller

Erklärung Gesamtsituation der Jugendamtsleiterin Behringer-Zeis an Richter Herbst

Verfügung Richter Herbst: endgültige Entscheidung im Sorgerechtsverfahren

Aktenvermerk des Richters Herbst vom 21. März betreffend Aeneas Aufenthaltsort und - Wunsch

Anfrage an die Psychiatrie Erlangen bezüglich "begleiteten Umgang"

Stellungnahme Kinderpsychiatrie Universitätsklinikum Erlangen zum "begleiteten Umgang"

Übermittlung der Auskunft der Kinderpsychiatrie an Jugendamt durch den Richter


Schreiben der Familie Heller an Frau Burger am 21. März per Fax und Post

Bestätigung des Erhaltes des Schreibens vom 21. März durch Frau Burger am 22. März


Ilse Greipel an Frau Burger am 22. März 2006

Markus Sperlein an Frau Burger am 22. März

Mahnung bezüglich der Unterlassungserklärung zu Mittag des 24. März

Mahnung der Familie Heller bezüglich der Kommunikation mit Frau Burger und bezüglich der
Unterlassungserklärung am 24. März nachmittags (4 Seiten)


Verwirrliche Antwort von Frau Burger auf das Schreiben vom 22. und die Mahnung vom 24. März am 24.
März, 13:48 Uhr


Stellungnahme von Frau Burger vom 27. März per Fax und 29. März per Post (2 Seiten)


Mahnung der Familie Heller bezüglich des Faxes vom 21. März am 27. März und
4. April

 

Fax von Frau Burger (i.A. Laininger) vom 6. April

Stellungnahme der Familie Heller am 7. April zum Fax von Frau Laininger vom 6. April


Schreiben des Jugendamtes Bamberg bezüglich Briefverkehr zwischen Aeneas und Familie

 

Beschlüsse des Amtsrichters Herbst bezüglich Begutachtung der Familienmitglieder Heller

NACH OBEN


Die Beschlüsse von Richter Herbst vom 16. Februar 2005 werden von Richter Herbst gegenüber der Anwaltschaft der Familie Heller verleugnet: Solche Beschlüsse würden gar nicht existieren.

Schreiben des Richters Herbst vom 30. März an die Anwaltschaft der Familie Heller (zur Ansicht bitte anklicken)


Das Schreiben des Amtsrichters als Lauftext:

AMTSGERICHT BAMBERG
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
Markus Sperlein, Bamberg, gegen Stadtjugendamt Bamberg Bam­berg, wegen Regelung des Umgangs

 

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin

Ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 30.03.2006.

 
Die Schilderung des Inhalts des zwischen Ihnen und mir geführten Telefongesprächs bedarf einer Richtigstellung. Sie haben mich angerufen um im Auftrag Ihrer Mandantin festzustellen, was es mit dem Besuch der
Leiterin der Ein­richtung der Geschwister-Gummi-Stiftung im Hause Heller auf sich habe. Ich habe Ihnen daraufhin den Aktenvermerk vom 21.03.2006, der Ihnen noch nicht vorlag, mündlich bekannt gegeben. Daraufhin haben Sie erklärt, dass Besuchskontak­ten, die vom Gericht angeordnete psychiatrische Untersu­chung der Verwandten, entgegenstehe. Ich habe dann darauf
hingewiesen, dass solche Beschlüsse nicht existieren, son
dern nur Beschlüsse, dass schriftliche Gutachten eingeholt werden, in welchem Umfang die Großeltern, die Tante und der Stiefvater ihr Umgangsrecht wahrnehmen können ohne dass die Entwicklung Aeneas gefährdet wird.

Eine Veranlassung, diese ergangenen Beschlüsse aufzugeben, besteht nicht.

 

Mit freundlichen Grüßen

Herbst
Richter am Amtsgericht



Die Beschlüsse vom 16. Februar 2005 zur psychiatrischen Begutachtung der Familienmitglieder der Familie Heller (anklicken)

Die Beschlüsse des Richters Herbst vom 16. Februar 2005 zur psychiatrischen Begutachtung der Familienmitglieder der Familie
Heller (alle gleichlautend; hier derjenige für die Grosseltern von Aeneas) als Lauftext

AMTSGERICHT BAMBERG
Bamberg, 16. Februar 2005

in Sachen

1. Hans Heller, Greiffenbergstrasse 33, 96052 Bamberg       
-
Antragsteller -

2.         Susanne Heller,- Greiffenbergstr. 33, 96052 Bamberg
- Antragstellerin -

Verfahrensbevollmächtigte......

Rechtsanwältin.....

GZ: 4/2005 gegen

Stadtjugendamt Bamberg

wegen Regelung des Umgangs

erläßt das Amtsgericht Bamberg durch den Richter am Amtsgericht Herbst folgenden

Beschluss

zur Klärung der Frage, ob ein umgangsrecht der Antragsteller Hans und Susanne Heller, gegebenenfalls in welchem Umfang, dem Wohl dem Kindes Aeneas dient, ist ein schriftliches Sachverständigengutachten zu er­holen, Mit der Erstattung des Gutachtens wird Herr Dr. Kratz, Abt. für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums Erlangen beauftragt.

Herbst
Richter am Amtsgericht (keine Unterschrift)

Für den Gleichlaut der Ausfertigung
mit der Urschrift:
Bamberg, 16. Februar 2005
(Stempel des Amtsgerichtes)
Urkundsbeamtin (Unterschrift)


 
Dazu der Offene Brief vom 29. April 2006, der das Schreiben des Richters Herbst vom 30. März analysiert:

An Frau Ellen Höhn,                                                                                 
Leiterin des Allgemeinen Sozialen Dienstes

Stadt-Jugendamt Bamberg,
Geyerswörthstrasse 1

An Herrn Vormundschaftsrichter Dr. Lassmann,
Amtsgericht Bamberg
Vormundschaftsgericht
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg

An Herrn Dr. Strauch,
Landratsamt Bamberg
Gesundheitswesen und Ernährungsberatung
Ludwigstrasse 25
96052 Bamberg

An Frau Dipl.-päd. Burger
Kinder -und Jugendlichenpsychotherapeutin
Systemische Paar- und Familientherapeutin
Geschwister-Gummi-Stiftung
Schießgraben 7
95326 Kulmbach

An Herrn Amtsrichter Herbst,
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg

An Herrn Prof. Dr. med. Dr. .h. c. Rascher,
Klinik mit Poliklinik
Für Kinder und Jugendliche
Loschgestrasse 15
91054 Erlangen

An Herrn Prof. Dr. med. Dipl-Psych. Günther,
Leiter der psychiatrischen Abteilung der Nervenklinik Bamberg
Sankt-Getreu-Strasse 14 - 18
96049 Bamberg

 


 

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Richter Herbst,

 

Wir stellen fest: Richter Herbst ist nicht bereit, eine menschliche Richtung im Umgang mit den Mitgliedern der Familie Heller einzuschlagen.

 

Zuweilen lässt ein Sachverhalt verschiedene Interpretationsmöglichkeiten offen.

Betrachten wir den folgenden:

 

Es liegen die für alle Familienmitglieder gleichlautenden Beschlüsse vom 16. Februar 2005 (alle abgedruckt im Offenen Brief vom 15. April 2006, Seiten 41, 42, 44) vor, die besagen, daß Großmutter, Großvater, Großtante und Stiefvater sich für eine Kontaktaufnahme mit Aeneas allesamt einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen hätten.

 
Text der Beschlüsse: "Zur Klärung der Frage, ob ein Umgangsrecht der Antragssteller .(Name des Familienmitgliedes), gegebenenfalls in welchem Umfang, dem Wohl des Kindes Aeneas dient, ist ein schriftliches Sachverständigengutachten zu erholen. Mit der Erstattung des Gutachtens wird Herr Dr. Kratz, Abt. für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums Erlangen beauftragt."

(Hervorhebungen durch die Verfasser des Offenen Briefes)

 
Was ist aus diesem Beschluss nach Verstand und Logik herauszulesen?

Nach allen Möglichkeiten des Verständnisses deutscher Sprache bedeutet

-"ob ein Umgangsrecht":

Es ist nicht sicher, daß die Familienmitglieder Aeneas überhaupt besuchen können.

-"gegebenenfalls in welchem Umfang":

Wenn überhaupt, dann wie viele Besuche innerhalb welchen Zeitraumes und von welcher Länge?

 

Abdruck des Schreibens des Richters Herbst an die Anwaltskanzlei der Familie Heller vom 30. März 2006 (zur Ansicht bitte anklicken)

Man liest mit Erstaunen die eigenartige Uminterpretation der Beschlüsse durch Richter Herbst
(es sind seine eigenen Beschlüsse, die er hier falsch wiedergibt).

Er lässt den wesentlichen Teil, die wesentliche Aussage der Beschlüsse, nämlich "ob ein Umgangsrecht" möglich ist, weg und behauptet als Inhalt nur noch "in welchem Umfang".

 

Wie kann jemand vertrauenswürdig erscheinen, wenn man ihm solche Verdrehungen

SCHWARZ AUF WEISS

nachweisen kann?

 

Doch bedenken wir dieses Schreiben des Richters Herbst noch etwas genauer :

 

Richter Herbst gibt zumindest zu, daß Beschlüsse bestehen, die schriftliche Gutachten fordern. Wie aber soll ein solches Gutachten erstellt werden, ohne daß die Familienmitglieder durch den Psychiater, der mit der Begutachtung beauftragt ist, untersucht werden? Richter Herbst: "Ich habe dann darauf hingewiesen, daß solche Beschlüsse nicht existieren."

 

Geht Richter Herbst etwa davon aus, daß die Gutachten in derselben Art und Weise gemacht werden, wie die Gutachten von Dr. Strauch und Prof. Rascher über Frau Petra Heller: Keine Untersuchung, willkürliche Behauptungen, Verleumdungen, Unterstellungen etc. etc.? Behauptet Richter Herbst doch tatsächlich in seinem Schreiben an die Anwaltschaft der Familie Heller, "solche Beschlüsse" (die eine psychiatrische Untersuchung der Familienmitglieder notwendig machten), würden "nicht existieren".oder wie soll man das sonst noch verstehen können?

Zusammenfassung:

Richter Herbst sagt: Solche Beschlüsse existieren nicht. Dann sagt er, welche Beschlüsse existieren. Er gibt vor, das seien andere Beschlüsse als "solche". Wenn man die Beschlüsse aber ansieht, sieht man, daß sie keine andere, sondern eben "solche" sind.

 

Ausserdem: Wenn Richter Herbst tatsächlich davon ausgehen sollte, daß die Gutachten ohne Untersuchung der Familienmitglieder erstellt werden sollten, weshalb sind diese Gutachten dann nicht längst erstellt? Die Beschlüsse sind bereits über ein Jahr alt..viel Zeit, um das Kind in der Isolation von der Familie zu beeinflussen.viel Zeit.

 

Die Beschlüsse waren damals, im Februar 2005 die Reaktion des Richters auf die Anträge der Familienmitglieder, Aeneas sehen zu dürfen (Seiten. des Offenen Briefes). Das heißt nichts anderes, als daß durch diese Beschlüsse zunächst verunmöglicht werden sollte, daß die Familienmitglieder Aeneas sehen können. Keines der Familienmitglieder hatte Veranlassung, sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen - schon gar nicht bei einem Gutachter, der offensichtlich das Spiel von Amtsgericht, Jugendamt und Prof. Rascher mitspielte.  

 

Geht Richter Herbst davon aus, daß manch einer nicht genau lesen werde und daß er mit diesem Schreiben die Öffentlichkeit von irgend etwas überzeugen könnte? Es musste ihm doch eigentlich klar gewesen sein, daß seine schriftlichen Äusserungen sofort der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden.

Es folgt die anwaltliche Beschwerde gegen die Beschlüsse vom 16. Februar als Faksimile-Abdruck (bitte anklicken)


Es bleibt noch, die Frage zu stellen, weshalb die Stellungnahme des Richters Herbst vom 30. März 2006 (Seite 2 des Offenen Briefes) erst am 13. April bei der Anwaltskanzlei der Familie Heller einging. Es bleibt noch festzuhalten:

 

Das Urteil wird die Öffentlichkeit fällen.

Das Datum der Grossdemonstration steht fest:

Samstag, 1. Juli 2006.

Das Datum der Alternativen Öffentlichen Gerichtsverhandlung steht fest:

Sonntag 2. Juli 2006.

 

Weiter Informationen auch dazu auf www.petra-heller.com  

Sehr geehrter Richter Herbst!

Wir fordern:

Geben Sie Frau Petra Heller unverzüglich das Sorgerecht für ihren Sohn Aeneas wieder!<o:p>
</o:p>

 

 

 

 

 

 


Kopien dieses Offenen Briefes ergehen an:

Frau Dr. Angela Merkel, Bundeskanzlerin, Bundeskanzleramt, Willy-Brandtstr. 1 10557 Berlin;
Herrn Horst Köhler, Bundespräsident, Bundeskanzleramt, Willy-Brandstr. 1, 10557 Berlin;
Herrn
Norbert Lammert, Bundestagspräsident, Bundestagsgebäude, Platz der Republik, 11011 Berlin

Und weitere politische Parteien und Personen

 
Wir autorisieren die Mutter von Aeneas, Petra Heller, dieses Schreiben in der Öffentlichkeit und vor Gericht weiterzuverwenden.

Die nächste Demonstration für Aeneas findet am 13. Mai 2006 in Bamberg mit zahlreichen Solidaritätsbekundungen in anderen Städten statt.

Alle, die sich mit Aeneas solidarisieren

NACH OBEN


Die Beschwerdeantwort von Rechtsanwalt Hornig zur Beschwerde vom 6. bzw. 26. September 2006. Auffallend, daß er in keiner Weise, mit keinem Wort auf die Beweisführung der -> 160-seitigen Beschwerde vom 26. September eingeht. Das Weglassen und Verdrehen von Tatsachen und Aufstellen von Behauptungen scheint auch seine Spezialität zu sein. Eine Analyse ist in Beareitung und wird sofort nachgeliefert. Hier der -> Schriftsatz von Rechtsanwalt Hornig, "Verfahrenspfleger":

NACH OBEN

-> Dienstaufsichtsbeschwerde  beim bayrischen Justizministerium gegen die Richter Dr. Lassmann und Richter Herbst am Amtsgericht Bamberg (bitte Bild anklicken zur Ansicht als pdf)

 

Beweis 1:

-> Bericht vom 07.08.2005, Sendung "Funkstreifzug" im Programm "B5 aktuell", Bayerischer Rundfunk

 

Beweis 2:

-> Offener Brief vom 22. Juni 2006 - Analyse des Beschlusses von Amtsrichter Herbst vom 29. Mai 2006

 

Beweis 3:

-> Verfügung zum Betreuungsverfahren gegen Frau Petra Heller von Richter Dr. Laßmann vom 10.11.2005

Beweis 4:

-> "Gutachten" von Dr. Strauch, Gesundheitsamt Bamberg vom 02.08.2004

 

Beweis 5:

-> Unterbringungsbeschluß der Stadt Bamberg vom 02.08.2004 - Zwangseinweisung von Frau Heller in die geschlossene Abteilung der Psychiatrie

 

Beweis 6:

-> Patientenbericht "Epikrise" über den stationären Aufenthalt von Frau Heller in der geschlossenen Abteilung der Nervenklinik Bamberg vom 09.09.2004

 

Beweis 7:

-> Laborwerte, Klinikberichte, ärztliche Atteste von Frau Petra Heller

 

Beweis 8:

-> Handschriftliche Anregung eines Entmündigungsverfahrens Betreuungsverfahrens von Richter Herbst

 

Beweis 9:

-> Beschluß des Amtsrichters Herbst vom 29.05.2006 (vgl. Beweis 2; Analyse des Beschlusses)

 

Beweis 10:

-> Schweigepflichtsentbindung von Amtsrichter Herbst gegenüber Herrn Norbert Tscherner in allen Angelegenheiten der Sache Aeneas Heller

 

Beweis 11:

-> Eidesstattliche Erklärung des Stadtrates Norbert Tscherner

 

Beweis 12:

-> Eidesstattliche Erklärung von Frau Joumana Gebara vom 12. Mai 2006

 

Beweis 13:

-> Offener Brief vom 27. Mai 2006 - Entmündigung durch Falschzitate und - Aussagen von Richtern

 

Beweis 14:

-> Offener Brief vom 21.01.2006 - Analyse der Betreuungsverfügung von Richter Dr. Laßmann vom 10.11.2005

NACH OBEN


 

 

 

Befangenheitsantrag gegen Richter Dr. Lassmann (bitte Bild zur Ansicht als pdf anklicken)




Ergänzung des Befangenheitsantrages gegen Richter Dr. Lassmann von Frau Heller:

NACH OBEN


Beweis 1:
-> Bericht vom 07.08.2005, Sendung "Funkstreifzug" im Programm "B5 aktuell", bayrischer Rundfunk

 

Beweis 2:
-> Offener Brief vom 22. Juni 2006

 

Beweis 3:
-> Schriftsatz der Verfügung vom 10.11.2005 von Richter Dr. Lassmann, Vormundschaftsgericht Bamberg


Beweis 4:
-> Falschgutachten Dr. Strauch vom 02.08.2004

 

Beweis 5:
-> Unterbringungsbeschluss der Stadt Bamberg

 

Beweis 6:
-> Patientenbericht "Epikrise" vom 09.09.2004 für Frau Heller bezüglich des Aufenthaltes in der geschlossenen Abteilung der Nervenklinik Bamberg

 

Beweis 7:
-> Laborwerte, ärztliche Atteste und Klinikberichte von Frau Petra Heller bezüglich Borreliose

 

Beweis 8:
-> Handschriftliche Anregung des Betreuungsverfahrens gegen Frau Heller durch Richter Herbst vom 28.09.2005

 

Beweis 9:
-> Beschluß bezüglich des Sorgerechtsverfahrens von Amtsrichter Herbst vom 29.05.2006

 

Beweis 10:
-> Schweigepflichtsentbindung von Richter Herbst gegenüber Herrn Norbert Tscherner in allen Angelegenheiten der Sache Aeneas Heller vom 30.05.2006

 

Beweis 11:
-> Eidesstattliche Erklärung des Stadtrates Herrn Norbert Tscherner

 

Beweis 12:
-> Eidesstattliche Erklärung von Frau Joumana Gebara vom 12.05.2006

 

Beweis 13:
-> Offener Brief vom 27.05.2006; Entmündigung durch Falschzitate und -Aussagen von Richtern

 

Beweis 14:
-> Offener Brief vom 21.01.2006 mit der Analyse der Betreuungsverfügung des Vormundschaftsrichters Dr. Lassmann

NACH OBEN


 

 

 

 

-> Dienstliche Stellungnahme von Richter Dr. Lassmann


-> Aufforderung des vorsitzenden Richters Sieben am Amtsgericht Bamberg zur Stellungnahme und Bitte um Originalunterschriften

Man staunt ob der kurzen Frist, die Frau Heller da gewährt wird...soll sie möglichst rasch entmündigt werden?

Wir veröffentlichen die Fotografien, die Frau Heller beim Unterschreiben des Antrages auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit und beim Unterschreiben der Stellungnahme vom 25.08.2006 zur Dienstlichen Stellungnahme von Richter Dr. Lassmann vom 18.08.2006 machen ließ. Man erkennt deutlich die jeweiligen Schriftsätze (bitte Bild anklicken):





Mitstreiter hatten Frau Heller geraten, diese Fotografien machen zu lassen, um sich vor der Behauptung zu schützen, die Originalunterschrift liege dem Gericht nicht vor und


 der Antrag sei deshalb nicht rechtsgültig. Nach Aussage von Frau Heller hatte sie den Antrag selbstverständlich schon mit Originalunterschrift ans Gericht gesendet.

 

Wir wissen jedoch, daß auch bei Oberlandesgericht in diesem Verfahren schon einmal Akten auf mysteriöse Art und Weise verschwunden waren.

Stellungnahme von Frau Heller 25.08.2006 zur Dienstlichen Stellungnahme von Richter Dr. Lassmann vom 18.08.2006 und Ergänzung zum Befangenheitsantrag vom 01.08.2006:


 



 

- > Befangenheitsantrag von Grossvater Hans Heller vom 22. August 2006 gegen Richter Herbst:

 

NACH OBEN


ABLEHNUNG DES BEFANGENHEITSANTRAGES VON OPA HANS HELLER DURCH DEN DIREKTOR DES AMTSGERICHTES RICHTER SIEBEN - unhaltbar


 

 

 

 

 

 

Die Liebe zwischen einer Mutter und
E
inem Kind, das ist das Zarteste, was es eigentlich
g
ibt.       .Aber es ist auch das Stärkste, was es gibt."

Zitat Petra Heller, Bericht Pro 7, SAM, 21. März 2006

 

Beschwerde            vom 26.9.06

 

Die erste Eingabe der Beschwerde von Frau Petra Heller gegen den Beschluß des Amtsgerichtes vom 29.05.2006 von Richter Herbst zum definitiven Entzug des Sorgerechtes bei Frau Petra Heller ist beim Oberlandesgericht eingegangen. Er ist mit 06.09.06 datiert. Wir veröffentlichen diese erste Eingabe vor Oberlandesgericht hier in drei Teilen, damit sie noch abrufbar sind. Wir bitten um etwas Geduld! Die Beweise werden aufgeschaltet.

Am bequemsten können Sie die Beschwerde studieren, wenn Sie sich die Beschwerde nicht ausdrucken wollen (157 Seiten sind etwas viel) indem sie zwei Firefox-Fenster mit -> dieser Rubrik der website www.petra-heller.com öffnen. In dem einen Fenster öffnen Sie den Text der Beschwerde - im anderen haben Sie die Liste der Beweise, auf die sich die Beschwerde bezieht. Sie müssen dann nur noch beide Fenster mittels eines Klicks auf das mittlere Symbol ganz oben rechts auf dem Fensterrand verkleinern und die Fenster dann übereinanderschieben, so dass beide Fenster gleichzeitig gelesen werden können. So lässt es sich bequem und effizient arbeiten.

->Teil 1: Seiten 1-40

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Teil 2 entspricht den Offenen Briefen vom 28. August und vom 1. September; diese sind in der Beschwerde im Original abgedruckt

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Teil 3: Seiten 100-157

 

-> Ergänzung der Beschwerde vom 26.09.2006

Teil 2 entspricht den Offenen Briefen vom -> 28. August 2006 und -> 1. September 2006.

Link zur -> Inhaltsangabe der Beschwerde


Link zu den -> Anträgen der Beschwerde


Link zur -> Originalunterschrift

 

HIER DIE BEWEISE UND ANLAGEN, auf die die Beschwerde sich bezieht:

A) Anträge

 

-> Anlage 1 zu den Alternativ-Anträgen I. a) und I. b):
Strafbewährte Unterlassungserklärung von Frau Petra Heller bezüglich der medizinischen Sorge für ihren Sohn Aeneas Heller vom 10. August 2006


-> ANLAGE 2 zu den Alternativ-Anträgen I. a) und I. b):
Vertrag von Frau Petra Heller mit Frau Beate Schön bezüglich des Sorgerechtes für Aeneas Heller vom 11.08.2006


 

-> ANLAGE 3 zum Alternativ-Antrag I. b):
Strafbewährte Unterlassungserklärung von Frau Beate Schön bezüglich der medizinischen Sorge für ihren Neffen Aeneas Heller vom 03.09.2006


 

- ANLAGE 3a zum Alternativ-Antrag I. b):
Antrag auf Sorgerecht für Aeneas Heller
von Frau Beate Schön

 

B) Darstellung der psychologischen und soziologischen Gegebenheiten für Frau Heller und Grundlagen für ihre Handlungsweisen bezüglich des Sorge-rechtsverfahrens 002 F 00940/04, des Umgangsrechtsverfahrens 002 F 01101/04, sowie des Betreuungsver-fahrens XVII 0797/05

 

 

-> BEWEIS: Gutachten vom 14. Dezember 2005 von PD Dr. med. Mario Gmür, Seite 17 - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE XVII 0797/05 und 002 F 00940/04

 

B I.) Unregelmässigkeiten in der Gerichtsbarkeit  

-> BEWEIS: Dienstaufsichtsbeschwerde vom 20.02.2005 - ANLAGE 4

-> BEWEIS: Antwort des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts vom 24. Juni 2005 - ANLAGE 5

-> BEWEIS: Dienstaufsichtsbeschwerde vom 19.07.2005 - ANLAGE 6

-> BEWEIS: Bericht vom 07.08.2005, Sendung "Funkstreifzug" im Programm "B5 aktuell", Bayerischer Rundfunk mit dem Versprechen des Amtsrichters Herbst - ANLAGE 7

-> BEWEIS: Schreiben von Frau Heller an die Justizministerin vom 01.08.2005
mit der Bitte um Zurückstellung der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 19.07.2005

- ANLAGE 8


-> BEWEIS: Protokoll Bericht ZDF, "Mona Lisa" vom 07.05.2006, Seite 2 (auch abrufbar auf www.petra-heller.com, Rubrik "Medienberichte und Bilder") - ANLAGE 9

 

B II.) Rechtsbeugung durch das Amtsgericht

-> BEWEIS: Offener Brief vom 22. Juni 2006; Analyse des Beschlusses von Amtsrichter Herbst vom 29. Mai 2006 - ANLAGE 10

 

-> Beweis: Exemplarisch für die Rechtsbeugungen des Amtsgerichtes Bamberg (Ignorieren rechtsrelevanter Tatsachen der höheren Instanz Oberlandesgericht und Verleumdung von Frau Heller)

. Aussage des Amtsrichters Bauer im Amtsgerichtsbeschluß vom 30.09.2004, Seite 2:
"In dem Verfahren 2 F 1508/01 hat der Vater Thomas Held ab 1997 eine Regelung des Umganges mit Aeneas angestrebt und letztlich mit Beschluß des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - Bamberg vom 24.07.2000 im Wege einer Kontaktanbahnung zugesprochen bekommen." (Hervorhebungen durch den Verfasser der Beschwerde) - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE 2UF 229/00
VIII 405/97

 

-> BEWEIS: Schriftsatz des Rechtsanwaltes .............vom 19.10.2004, Seite 4, unter Ziffer 2.) - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE 002 F 00940/04

-> BEWEIS: . Aussage des Richters Herbst in seinem Beschluß zum definitiven Sorgerechtsentzug durch das Amtsgericht vom 29. Mai 2006, Seite 2: "Der leibliche Vater, der sein Umgangsrecht in dem Verfahren 1508/01 erstritt, hatte letztmals aufgrund einer andauernden Verweigerungshaltung der Mutter am 17.04.1998 Kontakt zu Aeneas" - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE 002 F 00940/04

-> BEWEIS: Vereinbarung vor Oberlandesgericht vom 05.04.2001 - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE 2UF 229/00    VIII 405/97 und - ANLAGE 11

 

-> BEWEIS exemplarisch: Schriftsatz vom 28.04.2005 Rechtsanwalt Claus Plantiko
- BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE Geschäftszeichen 602 F 940/04; 002 F 01101 /04; 2 F 1416/04; 2 F 1244/04; 002 F 00969/04

 

BEWEIS: Gutachten Frau Dipl.-Psych. Isabella Jäger vom 22. April 2006; Seite 12, letzter Absatz - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE  002 F 01101/04

-> BEWEIS: Handschriftliche Zuleitungsverfügung Richter Herbst an Richter Dr. Lassmann vom 28.09.2005 - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE  XVII 0797/05 und ANLAGE 12

 

B III.) Politische Verfolgung?

-> BEWEIS:  Bestätigung einer Mitstreiterin von Frau Heller, daß die Richtigstellung im Versand des verleumderischen Artikels "Ruck, Zuck, weg ist das Kind" in "Die Zeit" durch das Familienministerium nicht erwähnt war. - ANLAGE 13

-> BEWEIS: Begleitschreiben des Familienministeriums
- wird zu ANLAGE 13 nachgereicht


-> BEWEIS: Artikel "Ruck, zuck, weg ist das Kind" aus "Die ZEIT" - ANLAGE 14


-> BEWEIS: Schriftwechsel von Frau Heller mit "DIE ZEIT" bezüglich einer Gegendarstellung oder Richtigstellung des verleumderischen Artikels in "Die Zeit" - ANLAGE 15

-> BEWEIS: Richtigstellung in "DIE ZEIT" NR. 42 vom 13. Oktober 2005 - ANLAGE 16

 

-> BEWEIS: Gutachten PD Dr. med. Mario Gmür vom 14. Dezember 2005
- BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE XVII 0797/05 und 002 F 00940/04

 

B IV.) Öffentlichkeit des Verfahrens

-> BEWEIS: Protokoll der Sendung auf Pro 7 vom 21. März 2006, Seite 2 - ANLAGE 17

 

BEWEIS: Sendung SAM, Pro 7, abrufbar auf www.petra-heller.com oder video.google.com unter dem Stichwort "Bamberg"

-> BEWEIS: Zusammenfassung der Geschichte von Frau Petra Heller durch Frau Dr. Phil. Karin Jäckel
-  ANLAGE 18

B V.) Zwangsmaßnahmen - Unverhältnismäßigkeit der Vorgehensweise der Behörden

 

-> BEWEIS: Schriftsatz der Betreuungsverfügung vom 10.11.2005 von Vormundschaftsrichter Lassmann mit den Fragen zur Begutachtung auf Seite 2, Punkt 4 c, hier insbesondere der § 1906 IV - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE XVII 0797/05

-> BEWEIS: Dienstaufsichtsbeschwerde vom 03.08.2006 gegen Richter Dr. Lassmann und Richter Herbst, Amtsgericht Bamberg - ANLAGE 19

-> BEWEIS: Analyse der Entmündigungsverfügung mit Nachweis von wahrheitswidrigen Darstellungen und verleumderischen Tendenzen des Vormundschaftsrichters Dr. Lassmann in einem Offenen Brief vom 21.01.2006 - ANLAGE 20

-> BEWEIS: Eidesstattliche Erklärung von Frau Joumana Gebara vom 12. Mai 2006, veröffentlicht im Offenen Brief vom 27. Mai 2006 - ANLAGE 21

 

B VI.) Physische gesundheitliche Voraussetzungen

 

-> BEWEIS: Auf die diesbezüglichen 9 Stellungnahmen der vormals beratenden und behandelnden Ärzte, darunter anerkannte Borreliosespezialisten, wird Bezug genommen - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE 002 F 00940/04.

-> BEWEIS: Ebenfalls wird Bezug genommen auf die Laborwerte von Aeneas, die sich in der Gerichtsakte befinden.
-> Laborwert Borreliose Nr.1
-> Laborwert Borreliose Nr.2
-> Laborwert Borreliose Nr.3

-> BEWEIS:  Arztberichte von Dr. ...... vom 11.02.03 und vom 27.05.2004 über den Therapieverlauf bei Frau Heller - ANLAGE 22

-> BEWEIS: Amtsgerichtsbeschluß vom 30.09.2004, Seite 6 - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE 002 F 940/04

-> BEWEIS: Eidesstattliche Versicherung von Frau Beate Schön, Schwester von Frau Petra Heller vom 28.07.2004 - ANLAGE 23

-> BEWEIS: Eidesstattliche Erklärung des Ehemannes von Frau Petra Heller, Markus Sperlein, vom 29.07.2006 - ANLAGE 24

 

-> BEWEIS: Schriftsatz von Rechtsanwalt .......... vom 19.10.2004 - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE 002 F 940/04

-> BEWEIS: Klinikberichte, Laborwerte und ärztliche Atteste - Beilage 5 des Befangenheitsantrages gegen Richter Dr. Lassmann, Vormundschaftsgericht Bamberg vom 1. August 2006 (Datum 1. Juli ist irrtümlich)
- BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE XVII 0797/05 und ANLAGE 25

 

B VII.) Verfahrensmängel - Verweigerung rechtlichen Gehörs - Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

 

-> BEWEIS: "Gutachten" Dr. Strauch vom 28.07.2004 und vom 02.08.2004
- BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE  002 F 00940/04

 

-> BEWEIS: Anordnung zur Zwangseinweisung durch die Stadt Bamberg vom 02.08.2004, Geschäftsnummer XIV 0192/04 L - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE 

-> BEWEIS:  Datum Entlassung aus der Nervenklinik -> am 04.08.2004 gegenüber dem Datum des Entlassungsberichtes über ein Monat später 09.09.2004 im -> Entlassungsbericht "Epikrise" - ANLAGE 26

-> BEWEIS: Eidesstattliche Erklärung Frau Beate Schön, Schwester von Frau Petra Heller vom 28.07.2006 - ANLAGE 27

-> BEWEIS: Eidesstattliche Erklärung Herr Markus Sperlein, Ehemann von Frau Petra Heller vom 29.07.2006 - ANLAGE 28

-> BEWEIS: Vollmacht von Frau Petra Heller für Frau Beate Schön und Herrn Markus Sperlein vom 12.08.2004 zur Einsichtnahme in die Krankenakte der Nervenklinik über Frau Petra Heller - ANLAGE 29

-> BEWEIS: Schriftsatz von Rechtsanwalt......mit Beilagen vom 12.08.2004
- BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE 002 F 00940 /04

-> BEWEIS: Eidesstattliche Versicherung ehem. Oberlandesrichter .......vom 07.08.2004
- BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE 002 F 00940 /04

 

-> BEWEIS: Entlassungsbeschluß Richter Dr. Lassmann vom 04.08.2004, Geschäftsnummer- BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE 002 F 00940 /04 XIV 0192/04 L

 

-> BEWEIS: Anwaltlicher Schriftsatz vom 30.08.2004, Rechtsanwältin Ehlers mit Beilagen (Zeugenaussagen zur Isolation; Besuchsrecht Familie Ziegler; Laborwerte zur Borreliose; Stellungnahmen von Borreliosespezialisten; Verhältnismäßigkeits-grundsatz; Widersprüchlichkeit des Gutachtens vom 18.08.2004 von Prof. Rascher; Fragwürdigkeit der Münchhausen-by-proxy-Diagnose und der Stellungnahmen von Dr. Strauch im Allgemeinen; Zeugen für die Borreliose-bedingten Schmerzattacken bei Aeneas Heller) - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE 002 F 00940 /04

-> BEWEIS: Gedächtnisprotokoll von Markus Sperlein vom 26.12.2004 - ANLAGE 30

-> BEWEIS: Eidesstattliche Versicherung von Frau Beate Schön - ANLAGE 31

-> BEWEIS: Anwaltlicher Schriftsatz Rechtsanwalt Becker vom 18.08.2004 - ANLAGE 32

-> BEWEIS: Gutachten Prof. Rascher vom 18.08.2004, Seite 7 unten Zitat (durch Prof. Rascher hervorgehoben): "Eine langjährige antibiotische Therapie wegen einer Borreliose im Folgestadium ist medizinisch nicht begründet und nicht indiziert."

 

-> BEWEIS: Anwaltlicher Schriftsatz vom 03.11.2004, sofortige Beschwerde vor Oberlandesgericht mit dem Hinweis auf die Befangenheit von Prof. Rascher
- BEIZIEHUNG DER GERICHTAKTE 002 F 00940 /04

-> BEWEIS: Beschluß des Oberlandesgerichtes vom 06.12.2004 - BEIZIEHUNG DER GERICHTAKTE 002 F 00940 /04

 

-> BEWEIS: Amtsgerichtsbeschluß vom 30.09.2004, Seite 5, Absatz 2 - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE 002 F 00940 /04

 

-> BEWEIS: Anwaltlicher Schriftsatz vom 12.10.2004 der Sofortigen Beschwerde gegen den Amtsgerichtsbeschluß vom 30.09.2004, Seite 12 - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE 002 F 00940 /04

 

-> BEWEIS: Gutachten Prof. Rascher vom 18.08.2004, Seite 10, Absatz 2
- BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE 002 - F 00940/04

-> BEWEIS: Amtsgerichtsbeschluß vom 30.09.2004, Seite 4. letzter Absatz, verglichen mit Gutachten Prof. Rascher Seite 10, Absatz 2 vom 18.08.2004 - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE 002 - F 00940/04

 

-> BEWEIS: Es wird ausdrücklich beantragt, diese elektronischen Informationen, die die Unglaubwürdigkeit von Gerichtsgutachter Prof. Rascher mit letzter Konsequenz vor Augen führt und ihn als Falschgutachter entlarvt, in die Beweislastabwägung mit aufzunehmen.

 

-> BEWEIS: Amtsgerichtsbeschluß vom 30.09.2004 - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE 002 - F 00940/04

-> BEWEIS: Beschluß des Oberlandesgerichtes vom 06.12.2004 - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE 002 - F 00940/04

-> BEWEIS: Offener Brief vom 1. September 2006 "Zwangspsychiatrisierung in Bamberg, Teil 2 - Analyse der Epikrise" - ANLAGE 33

-> BEWEIS: Stellungnahme des Borreliosespezialisten Dr. Wolfgang Klemann vom 29.10.2004 - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE 002 F 00940/04

 

-> BEWEIS: Western-Blot vom 30.09.2004 - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE 002 F 00940/04

 

-> BEWEIS: Beschluß des Oberlandesgerichtes vom 26.10.2005 - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE 002 F 00940/04

 

-> BEWEIS: Antrag Dr. Julius Hellenthal vom 24.04.2005 - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE 002 F 00395/05

-> BEWEIS: Beschluß des Amtsgerichtes vom 29.04.2005 - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE 002 F 00395/05

 

-> BEWEIS: Anwaltlicher Schriftsatz des Anwalts .......vom 04. August 2004
- ANLAGE und BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE 002 F 00940/04

 

-> BEWEIS: Anwaltlicher Schriftsatz Becker vom 18.08.2004 - ANLAGE und BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE   002 F 00940/04            

-> BEWEIS: Bericht ARD Report, Kathrin Wrba vom 06.09.2004 - ANLAGE 34

-> BEWEIS: Gerichtliche Verschiebungen des Anhörungstermines - ANLAGE 35

-> BEWEIS: Prof. Dr. Dieter Ebert: Psychiatrie systematisch, UNI-MED Verlag, 4. Auflage 2001, S. 259f. - ANLAGE 36

 

-> BEWEIS: Gutachten Dr. Strauch vom 02.08.2004 - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE 002 F 00940/04

 

-> BEWEIS: Gutachten PD Dr. med. Mario Gmür, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 14.12.2005 - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE   002 F 00940/04 und XVII 0797/05             

-> BEWEIS: Offener Brief vom 13. Juni 2006: Analyse des psychologischen Gutachtens von Frau Dipl.-Psych. Isabella Jäger mit Belegen. - ANLAGE 37

-> BEWEIS: Chronologie der Gerichtsereignisse in den Offenen Briefen vom 1.,3.,5.,7.,9.,13.,15. und 17. Mai 2006 - ANLAGE 38

 

-> BEWEIS: Website www.petra-heller.com, Rubrik -> "Offene Briefe an die Verant-wortlichen" und
-> "Zeugnisse der Öffentlichkeitsarbeit für Aeneas"

-> BEWEIS: Eidesstattliche Erklärung von Norbert Tscherner, Stadtrat und erster Vorsitzender des Bamberger Bürger Blocks BBB vom 16.06.2006 - ANLAGE 39

 

-> BEWEIS: Leumundszeugnis für Frau Petra Heller von Herrn Norbert Tscherner vom 07.11.2005 - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE XVII 0797/05

-> BEWEIS: Gedächtnisprotokoll von Herrn Edgar Sitzmann, langjähriger Bezirkstagspräsident Oberfrankens und Bamberger Stadtrat vom 05.10.2004 oder Richtigstellung vom 12.01.2005 - ANLAGE 40

-> BEWEIS exemplarisch: Ende des Offenen Briefes vom 1. April 2006 - ANLAGE 41

-> BEWEIS: Schreiben des Jugendamtes, Amtmann Sagstetter vom 27.07.2006
- ANLAGE 42


-> BEWEIS: Offener Brief vom 24. Juli 2006 - ANLAGE 43

 

-> BEWEIS: Videoaufzeichnung von Frau Heller zuhanden des Symposiums vom 2. Juli 2006, abrufbar auf video.google.com unter dem Stichwort "Bamberg".

-> BEWEIS: Brief von Aeneas, in welchem er seine große Angst vor der Portoperation der Kinderklinik Erlangen schildert. - ANLAGE 44


-> BEWEIS: Telefonnotiz vom 11.10.2004 von Dr. med. ...., Kinderchirurg, der Aeneas den Port gelegt hatte - ANLAGE 45

-> BEWEIS: Eidesstattliche Erklärung von Frau Heller vom 24.08.2006 - ANLAGE 46

 

-> BEWEIS: Intelligenztest von Aeneas innerhalb des Gutachtens vom 18.08.2004 von Prof. Rascher - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE 002 F 00940/04

-> BEWEIS: Eidesstattliche Versicherung von Frau Petra Heller vom 24. August 2006
- BEILAGE 47


-> BEWEIS: Schreiben vom 02.08.2006 bzw. 27.08.2006 von Frau Heller an Herrn Sagstetter - ANLAGE 48

-> BEWEIS: Videodokumentation Frau Heller zuhanden des Symposiums vom 2. Juli 2006, Minuten 12:20 bis 15:30 - ANLAGE 49

-> BEWEIS: Bericht vom 18.12.2005, Sendung "Funkstreifzug" im Programm "B5 aktuell", Bayerischer Rundfunk "Die Psychologin Simone Pöhlmann bot sich bei uns in der Redaktion als Mediatorin an, wurde aber von den Behörden abgelehnt." - ANLAGE 50

 

-> BEWEIS: Schriftsatz von Rechtsanwalt ...... vom 12.08.2004 - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE 002 F 00940/04

-> BEWEIS: Offener Brief vom 18. Juli 2006  - ANLAGE 51

-> BEWEIS: Gedächtnisprotokoll Edgar Sitzmann vom 05.10.2004 - ANLAGE 52

 

-> BEWEIS: Sofortige Beschwerde vom 12.10.2004 gegen den Amtsgerichtsbeschluß vom 30.09.2004, letzte Seite - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE 002 F 00940/04

-> BEWEIS: Sofortige Beschwerde vom 03.11.2004 gegen den Amtsgerichtsbeschluß vom 30.09.2004, letzte Seite - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE 002 F 00940/04

 

B VIII.) Zur Vorgeschichte

-> BEWEIS: Eidesstattliche Versicherung von Frau Petra Heller vom 15.08.2006 und von Herrn Markus Sperlein vom 15.10.2004 -  ANLAGE 53a und 53b

-> BEWEIS: Bestätigung des ehemaligen Vorsitzenden Oberlandesrichters .....vom 23.09.2004, der mit Frau Heller bei dem Vorsitzenden des ärztlichen Kreisverbandes Knoblach war, um die Art der Behandlung von Aeneas richtig zu stellen - ANLAGE 54

-> BEWEIS: Eidesstattliche Erklärung von Frau Heller vom 16.10.2004 über den Besuch mit Herrn............bei Herrn Dr. Knoblach, Vorsitzender des ärztlichen Kreisverbandes Bamberg - ANLAGE 55

-> BEWEIS: Eidesstattliche Erklärung von Herrn Markus Sperlein (Ehemann von Frau Heller) vom 15.10.2004 - ANLAGE 53b

-> BEWEIS: Eidesstattliche Erklärung von Frau Petra Heller vom 15.08.2006
- ANLAGE 53a

 

-> BEWEIS: Eidesstattliche Versicherung ehem. vorsitzender Oberlandesrichter ........ vom 07.08.2004 - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE 002 F 00940/04

-> BEWEIS: Amtsgerichtsbeschluß vom 30.09.2004 - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE 002 F 00940/04

 

-> BEWEIS: Eidesstattliche Versicherung ehem. vorsitzender Oberlandesrichter .........,
- BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE 002 F 00940/04

-> BEWEIS: Eidesstattliche Versicherung Frau Heller vom 07.08.2004
- BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE  002 F 00940/04

-> BEWEIS: Eidesstattliche Versicherung Herr Sperlein vom 07.08.2004
-> BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE  002 F 00940/04

-> BEWEIS: Eidesstattliche Versicherung von Frau Petra Heller vom 4. September 2006 - ANLAGE 58

-> BEWEIS: Hausaufgabe "Sophie verstellt sich" vom 20. September 2003 (siehe Datum auf der Faxleiste des Dokumentes) - ANLAGE 59

-> BEWEIS: Bestätigung der Knieschmerzen von Aeneas durch die Physiotherapeutin der Familie Heller, ......, vom 25.08.2004 -> BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE  002 F 00940/04 und  ANLAGE 60

-> BEWEIS: Eidesstattliche Versicherung von Frau Petra Heller vom 4. September 2006 - ANLAGE 61

-> BEWEIS: Schriftsatz der Schulamtsdirektorin Bauernschmitt vom 30.06.2004 an Dr. Strauch, Gesundheitsamt Bamberg - ANLAGE 62

 

-> BEWEIS: Atteste und Laborwerte von Aeneas - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE 002 F 00940/04

 

-> BEWEIS: Schriftsatz vom 12.10.2004 von Rechtsanwältin ........ - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE  002 F 00940/04

 

- BEWEIS: Schulzeugnisse von Aeneas - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE  002 F 00940/04
->Zeugnis von Aeneas aus der 1.Klasse, Kunigundenschule Bamberg vom 31.07.2002

->Zeugnis von Aeneas aus der 2. Klasse, Kunigundenschule Bamberg vom 25.07.2003

-> Zwischenzeugnis der 3. Klasse vom 13.02.2004

-> BEWEIS: Schreiben vom 01.03.2004 mit Anlagen von Frau Petra Heller und Herrn Markus Sperlein an den Direktor der Kunigundenschule Bamberg - ANLAGE 63

-> BEWEIS: Schreiben vom 27.07.2004 von Frau Petra Heller und Herrn Markus Sperlein an den Direktor der Kunigundenschule Bamberg - ANLAGE 64

-> BEWEIS: Eidesstattliche Erklärung von Frau Heller vom 5. September 2006
- ANLAGE 65


-> BEWEIS: Artikel "Ärztliche Hexenjagd oder diagnostisches Rätsel" der Fachärztin für Psychiatrie Dr. med. Virginia Sherr - ANLAGE 66

 

-> BEWEIS: Deutsche Auszüge aus demselben Artikel sind auf www.petra-heller.com abrufbar (Rubrik "Ärzte, Wissenschaftler, Künstler und Politiker protestieren gegen das Unrecht").

-> BEWEIS: Vortrag von Dr. phil. Helen Hayward Brown vom 20. Februar 2006 "Das Münchhausen-by-proxy-Synrom und das gerichtsmedizinische Gutachterwesen" (auch einsehbar auf www.petra-heller.com, Rubrik "Ärzte, Wissenschaftler, Politiker und Künstler protestieren gegen das Unrecht"). - ANLAGE 67

 

B IX.) Der Beginn der Traumatisierung im Beginn des Verfahrens: Psychiatrie gegen Psycho-Logik

 

-> BEWEIS: "Epikrise", Entlassungsbericht Petra Heller vom 09.09.2004 - ANLAGE 26

-> BEWEIS: Arztbericht 09.08.2004 Dr. ...... / Dr. ........ - ANLAGE 68

-> BEWEIS: Videoaufzeichnung von Frau Heller zuhanden des Symposiums vom 02.07.2006, veröffentlicht auf www.petra-heller.com, Rubrik "Medienberichte und Bilder" als Link unter dem Titel "Mutter ohne Kind in der Trauma-Stadt Bamberg" und schriftliches Protokoll - ANLAGE 49

-> BEWEIS: Ankündigung des Symposiums "Gebt mir mein Kind zurück - Borreliose, Münchhausen-by-proxy-Syndrom und gerichtsmedizinisches Gutachterwesen - Der Fall Aeneas Heller, Bamberg" am 2. Juli 2006 in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 29. Juni 2006 (auch abrufbar auf www.petra-heller.com auf der Rubrik "Zeugnisse der ÖFFENTLICHKEITSARBEIT für Aeneas")
- ANLAGE
 
69

-> BEWEIS: Fotografien des Symposiums vom 2. Juli 2006 auf www.petra-heller.com, Rubrik "Bilder von und für Aeneas" - ANLAGE 70

-> BEWEIS: Eidesstattliche Erklärung des Ehemannes von Frau Heller, Markus Sperlein vom 24.07.2006 - ANLAGE 71

 

-> BEWEIS: Gutachten Dr. Strauch vom 02.08.2004 - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE 002 F 00940/04

-> BEWEIS: Arztbrief des Marienhospitals Stuttgart - ANLAGE  72

-> BEWEIS:
Laborwerte des Marienhospitals Stuttgart - ANLAGE 73

 

-> BEWEIS: Laborwerte, ärztliche Atteste und Stellungnahmen zur Erkrankung von Frau Heller - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE XVII 0797/05 und ANLAGE 25

 

-> BEWEIS: Eidesstattliche Erklärung Frau Beate Schön vom 28.07.2006 - ANLAGE 27

-> BEWEIS: Eidesstattliche Erklärung Herr Markus Sperlein vom 29.07.2006
- BEILAGE 28

-> BEWEIS: Dr. Werner v. Lerber-Good aus dem Vortrag vom
Juni 2003 anlässlich des 3. Kassler Borreliose Symposium am 18.06.2003 - ANLAGE 75 

 

-> BEWEIS: Bericht ........ vom 02.09.2004 zuhanden des Niedersächsischen Landtages, Seite 2, 1. Absatz - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE 002 F 00940/04

 

B X.) Kinder ohne Rechte - Ämter ohne Pflichten

 

-> BEWEIS: Website der Familie Haase: http://129.217.214.222/~karalus/kinderklau/

-> BEWEIS:  Offener Brief vom 25. März 2006 von Frau Petra Heller an Richter Herbst.- ANLAGE 76

-> BEWEIS: Schreiben der Leiterin des Stadtjugendamtes Bamberg vom 14.03.2006 an Amtsrichter Herbst, Seite 2 - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE 002 F 00940/04

-> BEWEIS: Schreiben der Mitarbeiterin des Jugendamtes Frau Ebertsch vom 03.03.2006 -> an die Großeltern, -> an die Großtante und -> an die vordem sorgeberechtigten Eltern von Aeneas - ANLAGE 77

-> BEWEIS: Brief von Opa Hans Heller und Oma Susanne Heller an Aeneas (ohne Datum) mit den Unterstreichungen von Frau Ebertsch - ANLAGE 78

-> BEWEIS: Brief der Eltern vom 19.02.2005 an Aeneas mit den Unterstreichungen von Frau Ebertsch - ANLAGE 79

-> BEWEIS: Brief der Großtante an Aeneas mit den Unterstreichungen von Frau Ebertsch - ANLAGE 80


-> BEWEIS: Brief von Mert und Cem Erfurt an die Passanten auf den 2-wöchentlich stattfindenden Demonstrationen in Bamberg - ANLAGE 81

-> BEWEIS: Brief von Aeneas - ANLAGE 82

-> BEWEIS: Brief von Frau Petra Heller vom 25.05.2006 - ANLAGE 83

-> BEWEIS: Eidesstattliche Erklärung von Markus Sperlein, Ziehvater von Aeneas Heller vom 04.08.2006 - ANLAGE 84

-> BEWEIS: Offener Brief vom 13. Juni 2006: Analyse des psychologischen Gutachtens von Frau Dipl.-Psych. Isabella Jäger mit Belegen. - ANLAGE 37

 

-> BEWEIS: Gutachten der Sachverständigen Frau Dipl.-Psych. Isabella Jäger vom 22.04.2006 - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE 002 F 01101/04 (siehe Anlage 37, Seiten 69 bis 95)

-> BEWEIS: Schreiben von Markus Sperlein an Frau Burger vom 25.07.2006 mit dem Antrag auf Umgang bei Begründung durch den ausdrücklichen Wunsch von Aeneas, seinen Ziehvater sehen zu dürfen.
- ANLAGE 85

-> BEWEIS: Antwort von Frau Burger an Herrn Markus Sperlein vom 03. August 2006, Zitat: "Ihr Schreiben vom 25.07.2006 habe ich erhalten. Wir sind als Einrichtung nicht autorisiert, die Besuchskontakte zwischen Aeneas und Ihnen zu regeln. Dies habe ich auch Aeneas so mitgeteilt. Bitte wenden Sie sich deshalb an Herrn Herbst (Richter am Amtsgericht) und Frau Ebertsch und Herrn Sagstetter (Stadtjugendamt Bamberg)" - ANLAGE 86

-> BEWEIS: Schreiben von Amtsrichter Herbst an die ebenfalls Antrag stellende Tante von Aeneas, Frau Beate Schön, Schwester von Frau Petra Heller vom 03.08.2006, Zitat Richter Herbst: "Ich habe das Schreiben zur Kenntnis genommen. Ich weise Sie jedoch darauf hin, daß zur Entscheidung darüber ob Sie ein Umgangsrecht mit Aeneas wahrnehmen können nicht Frau Burger sondern das Stadtjugendamt Bamberg zuständig ist." - ANLAGE 87

-> BEWEIS: Antrag auf Umgang der Tante von Aeneas, Frau Beate Schön, Schwester von Frau Petra Heller, die ebenfalls eine sehr gute Beziehung zu Aeneas hat(te), als er noch im familiären Umfeld leben durfte; vom 01.08.2006 - ANLAGE 88

-> BEWEIS: Schreiben von Frau Beate Schön an Amtsrichter Herbst - ANLAGE 89
Zitat aus dem Schreiben von Frau Beate Schön, die eben falls nun im vertraglich festgehaltenen Einverständnis mit ihrer Schwester Frau Petra Heller beantragt, das Sorgerecht von Aeneas möge - alternativ zu Antrag A I) - auf sie übertragen werden:
"Betr.:  Geschäfts-Nr.:  202 AR 00045/06 - Ihr Schreiben vom 03.08.2006
Sehr geehrter Herr Amtsrichter Herbst,
ich bedanke mich für die umgehende Antwort auf mein Schreiben vom 01.08.2006.
Ich habe mich in dieser Angelegenheit an Frau Ebertsch vom Stadtjugendamt und auch noch einmal an Frau Burger als zuständige Pädagogin gewandt.
Ich bitte Sie, sehr geehrter Herr Amtsrichter Herbst, sehr herzlich darum, das in Ihrem Zuständigkeitsbereich Nötige zu veranlassen, damit ich zum Wohle von Aeneas, ihn recht bald besuchen kann. Die Briefe an Frau Burger und Frau Ebertsch lege ich in Kopie bei. Mit freundlichen Grüßen Beate Schön 2 Anlagen
"


-> BEWEIS: Brief von Aeneas an seine Mutter, worin er die Frage stellt: "Liebe Mama, ich habe eine wichtige Frage: Warum gehst Du nicht zu Dr. Kratz?" (von Aeneas fett geschrieben) - ANLAGE 90

-> BEWEIS: Brief von Aeneas aus der Kinderklinik Erlangen vom 11.10.2004 (siehe Datum Faxleiste von Erlangener Klinik) an seine Mutter, worin er schreibt: "Liebe Mama du mußt kommen. Keine Angst, du darfst Wenn du Dr. Kraz gesprochen hast darfst du mich sehen" - ANLAGE 91

-> BEWEIS: Brief von Aeneas an seine Mutter (worin er Wünsche zu seinem Geburtstag äußert, also wahrscheinlich Frühjahr 2005): ".Aber die Frage will ich trotzdem beantwortet haben. So, jetzt die Frage: Warum gehst du nicht zum Dr. Kratz er würde sogar zu Dir nach Hause kommen?" (Von Aeneas durch Unterstreichung hervorgehoben) - ANLAGE 92

-> BEWEIS: Weiter Aeneas an seine Mutter zu Weihnachten 2005/2006: ".und ich brauche auf jeden Fall keine Medikamente. Ich wünsche mir so sehr daß die Mama um Dr. Kratz geht und auch wünsche ich mir euch zu Weichnachten selbst "frohe Weihnachen" zu wünschen doch solange Mama nicht zum Dr. Kratz geht kann ich euch leider nicht selbst diese Weihnachtsgeschenke überreichen..(.) Mama wann du nicht zum Dr. Kratz gehst dann erfülle mir wenigstens folgenden Wunsch. Bitte höre auf mit den Medien berichten es ist nicht schön wenn mich fremde Jungen die größer sind als ich mich damit ärgern und mich ausfragen." - ANLAGE 93

-> BEWEIS: In einem weiteren Brief: ".Und ich bin nicht krank, bitte glaube es mir, Weist du was ich mir wünsche; Das Du zum Doktor Kratz nach Erlangen fährst. Und ich wünsche mir dass Du mit den Fernsehberichten und den schwindeleien aufhörst..(.).Die Bürger von Bamberg nicht mit Schweigemerschen auf die nerven zu gehen." - ANLAGE 94

-> BEWEIS: Gedächtnisprotokoll des ehemaligen Bezirkstagspräsidenten Edgar Sitzmann vom 03.10.2004 über den Versuch des Leiter der Psychiatrischen Abteilung der Kinderklinik Erlangen, Dr. Kratz, Universitätsklinikum Erlangen, Frau Petra Heller ohne deren Wissen ein weiteres Mal zu begutachten. - BEILAGE 95

-> BEWEIS:
Eidesstattliche Erklärung von Ehemann Markus Sperlein vom 22.09.2004 bezüglich des Versuches einer weiteren Begutachtung von Frau Petra Heller durch Dr. Kratz - ANLAGE 96

-> BEWEIS: Eidesstattliche Erklärung von Frau Petra Heller über den Versuch von Dr. Kratz, ihr seine Absicht, eine psychiatrische Begutachtung vorzunehmen, zu verheimlichen vom 4. September 2006 - ANLAGE 97

-> BEWEIS: Jüngster Brief von Aeneas an seine Mutter vom 1. September 2006  - ANLAGE 98

-> BEWEIS: Schreiben von Frau Heller an Frau Burger, Heimleiterin der Geschwister-Gummi-Stiftung in Kulmbach vom 28. August 2006 - ANLAGE 99

-> BEWEIS: Brief von Frau Heller an ihren Sohn Aeneas vom 18. August 2006
- ANLAGE 100

-> BEWEIS: Brief von Frau Heller an ihren Sohn Aeneas vom 19. August 2006
- ANLAGE 101

-> BEWEIS:
Brief von Frau Heller an ihren Sohn Aeneas vom 20. August 2006
- ANLAGE 102

-> BEWEIS:
Brief von Frau Heller an ihren Sohn Aeneas vom 20. August 2006,
abends - ANLAGE 103


-> BEWEIS:
Brief von Frau Heller an ihren Sohn Aeneas vom 22. August 2006
- ANLAGE 104

-> BEWEIS:
Brief von Frau Heller an ihren Sohn Aeneas vom 23. August 2006
- ANLAGE 105

-> BEWEIS:
Brief von Frau Heller an ihren Sohn Aeneas vom 24. August 2006
-  
ANLAGE 106

 

-> BEWEIS: Offener Brief vom 22. Juni 2006 - ANLAGE 10

 

-> BEWEIS: Aktenvermerk Richter Herbst vom 21.03.2006 - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE  002 F 00940/04, und  002 F 01101/04

-> BEWEIS: Gutachten der Sachverständigen Frau Dipl.-Psych. Isabella Jäger vom 22.04.2006 - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE 002 F 01101/04 (siehe Anlage 37, Seiten 69 bis 95)

-> BEWEIS:
Offener Brief vom 15. April 2006 - ANLAGE 107

-> BEWEIS: Offener Brief vom 25. März 2006 - ANLAGE 108

-> BEWEIS: Offener Brief vom 15. April 2006 - ANLAGE 109

-> BEWEIS: Offener Brief vom 21.01.2006 - ANLAGE 110

 

-> BEWEIS: Dienstaufsichtsbeschwerde vom 03.08.2006 gegen Richter Dr. Lassmann von Frau Petra Heller an das Justizministerium Bayern, Frau Dr. Merk
- BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE XVII 0797/05

-> BEWEIS: Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit mit der gleichzeitigen Bitte um dienstliche Stellungnahme vom 01.08.2006
(nicht 01.07.2006 !) gegen Richter Dr. Lassmann von Frau Petra Heller

- BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE XVII 0797/05

 

-> BEWEIS: Amtsschreiben Richter Sieben, Amtsgericht Bamberg: Fristsetzung von einer Woche für die Stellungnahme von Frau Petra Heller zur Dienstlichen Stellungnahme von Richter Dr. Lassmann. - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE XVII 0797/05

 

-> BEWEIS: Offener Brief vom 1. September 2006 - ANLAGE 33

 

C) Widerlegung des Amtsgerichtsbeschlusses vom 29. Mai 2006 durch Amtsrichter Herbst

 

-> BEWEIS: Offener Brief vom 22. Juni 2006 - ANLAGE 10

 

-> BEWEIS: Sofortige Beschwerde vom 12.10.2006 - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE   002 F 00940/04   

 

-> BEWEIS: Schriftsatz von Rechtsanwalt Plantiko vom 28.04.2005 - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE Geschäftszeichen 602 F 940/04; 002 F 01101 /04; 2 F 1416/04; 2 F 1244/04; 002 F 00969/04

-> BEWEIS: Offener Brief von Frau Petra Heller vom 22.02.2006 (Datum in der Fußleiste) - ANLAGE 111

 

-> BEWEIS: Schreiben des Direktors der Kunigundenschule Bamberg an Frau Heller und Herrn Sperlein (ohne Datum; Bezugnehmend auf das Schreiben vom 27.07.2004, womit Frau Heller und Herr Sperlein Vorschläge für den Übertritt von Aeneas in die vierte Klasse machen und die Ursache für sein damaliges Fernbleiben vom Unterricht glaubhaft machen; siehe ANLAGE 64)

-> BEWEIS: Eidesstattliche Erklärung Markus Sperlein, Ehemann von Frau Petra Heller vom 24.07.2006 - ANLAGE 112

 

-> BEWEIS: Offener Brief vom 29. August 2006 (Datum der Fussleiste) - ANLAGE 113

 

- BEWEIS: Auf die von Richter Herbst unterschlagenen Beweise für das gute Sozialgefüge (das damals mit noch etwas weniger abenteuerlichen Mitteln ausgestattet war), die im Offenen Brief vom 22. Juni 2006 aufgezählt werden, wird Bezug genommen - aber wirklich! - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE 002 F 00940/04:

 

-> Bestätigung der Mutter einer Schulkameradin von Aeneas vom August 2004; dem Gericht vorliegend   

-> Bestätigung der Mutter eines Freundes von Aeneas vom 10.08.2004

-> Bestätigung der Großmutter des vorgenannten Freundes von Aeneas vom 07.09.2004, Bamberg,  

-> Bestätigung der Mutter eines Cousins und Freundes von Aeneas vom 10.08.2004

-> Bestätigung einer Nachbarin der Fam. Heller vom August 2004; dem Gericht vorliegend

-> Bestätigung einer zweiten Nachbarin der Fam. Heller vom August 2004 

-> Bestätigung der Leiterin für Figurentheater in Bamberg vom 22.Oktober 2004

-> Anmeldebestätigung zum "Filzen" vom August 2003

-> Bestätigung der Segelschule Oberau vom September 2003

 

 

-> Zeugnis von Aeneas aus der 1.Klasse, Kunigundenschule Bamberg vom 31.07.2002

-> Zeugnis von Aeneas aus der 2. Klasse, Kunigundenschule Bamberg vom 25.07.2003

 

-> Zeugenaussagen der Mutter [26.08.2004], der Tante [09.07.2004] und des Schwiegervaters [20.08,2004] von Frau Heller

-> BEWEIS: Und überhaupt: Die sofortige Beschwerde vom 12.10.2004 hat nach wie vor ihre Gültigkeit. Darauf wird Bezug genommen. - BEIZIEHUNG DER VERFAHRENS-AKTE 002 F 00940/04

 

-> BEWEIS: Auf den Offenen Brief vom 22. Juni 2006 wird Bezug genommen.

 

-> BEWEIS: Antrag auf Umgang Opa Hans Heller vom 26.07.2006
- FAKSIMILEABDRUCK WEITER UNTEN (3 SEITEN)

 

D) Übersicht über die Beweislage zugunsten von Frau Heller

D) I. Anhand der Widerlegung der fünf  wesentlichsten verleumderischen
Aussagen Prof. Raschers durch bereits in erster Instanz von Frau Heller 
vorgelegte Beweise
(Zeugenaussagen, Atteste, Laborwerte, Stellungnahmen, eidesstattliche
Erklärungen, Tatbestände im Zeitraum des Prozeßgeschehens - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE)
______________________________________________________

 1. Verleumdung: Die Borreliose von Aeneas ist eine Erfindung von Mutter und Familienmitgliedern.

 -> Attest von der über einen langen Zeitraum vor Ort behandelnden Hausärztin
Dr. .........

-> und einer weitere Stellungnahme der HAUSÄRZTIN

-> und des Internisten Dr. .......

-> 4 Stellungnahmen von den  Borreliosespezialisten, die Aeneas persönlich untersucht hatten:

-> Dr. Klemann

-> Dr. Hellenthal

- Dr. .......    -> 1. Stellungnahme  und  2. Stellungnahme

-> Dr. ........

-> 3 Stellungnahmen von den Borreliosespezialisten, die Aeneas nicht persönlich untersucht hatten, wovon jedoch alle die gesamten ärztlichen Unterlagen von Aeneas eingesehen hatten:

-> Dr. Jones, USA

-> Prof. Dr.....

-> Dr......

- positive Laborwerte:
-> Laborwert Borreliose Nr.1
-> Laborwert Borreliose Nr.2
-> Laborwert Borreliose Nr.3

 

- Zeugenaussagen der Familienmitglieder:
-> Zeugenaussagen der Mutter [26.08.2004], der Tante [09.07.2004] und des Schwiegervaters [20.08,2004] von Frau Heller

-> Zeugenaussage der Heilpraktikerin

-> öffentliche ärztliche Stellungnahme von Dr. Klemann im Bericht von Pro 7,  21. März 2006

-> Chronologie der Krankengeschichte von Mutter und Kind bis zur Kindeswegnahme am 03.08.2004 - ANLAGE 111

-> Prof. Rascher, Stellungnahme vom 13.09.2004: "Es wird nicht bezweifelt, dass bei Aeneas eine Lyme-Borreliose zu einem früheren Zeitpunkt einmal vorgelegen haben könnte"; Seite 2


2. Verleumdung: Bei Frau Heller liegt eine psychische Erkrankung vor.

-> Stellungnahme Psychologin .............vom 26.08.2004

-> ausführliches psychologisches Gutachten Dr. med. Mario Gmür, 14.12.2005

-> Stellungnahme Dr. Mario Gmür im Bericht von Pro 7, 20. März 2006

-> Leumundszeugnisse:
1. Norbert Tscherner, Stadtrat Bamberg
2. Edgar Sitzmann, Bezirkstagspräsident a. D.
3. Joachim Hübel, Vorsitzender der Partei Bibeltreuer Christen Kreisverband  Bamberg/Forchheim
4. ......., Vorsitzende der Borreliose-Selbsthilfe Pforzheim
5. Edgar Hagel, Oberstudiendirektor und Pfarrer
-> BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE

-> Eidesstattliche Versicherung von Dr. Helen Hayward-Brown, Medizinsoziologin, Universität Western-Sydney, Spezialistin für Münchhausen-by-proxy-Syndrom vom 16. März 2006 - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE


 3. Verleumdung: Frau Heller gewährt Aeneas keinen Kontakt zu gleichaltrigen Kindern

Zeugenaussagen von Nachbarn, Verwandten und Eltern von Freunden von Aeneas:

 

->Bestätigung der Mutter einer Schulkameradin von Aeneas vom August 2004

->Bestätigung der Mutter eines Freundes von Aeneas vom 10.08.2004

->Bestätigung der Großmutter des vorgenannten Freundes von Aeneas vom 07.09.2004, Bamberg

->Bestätigung der Mutter eines Cousins und Freundes von Aeneas vom 10.08.2004

->Bestätigung einer Nachbarin der Fam. Heller vom August 2004

->Bestätigung einer zweiten Nachbarin der Fam. Heller vom August 2004

-> Belege für altersspezifische Kinderkurse; Segeln, Theater, Filzen:

->Bestätigung der Leiterin für Figurentheater in Bamberg vom 22.Oktober 2004

->Anmeldebestätigung zum "Filzen" vom August 2003

->Bestätigung der Segelschule Oberau vom September 2003

Schuljahres- und Schulhalbjahreszeugnisse, die Aeneas große Sozialkompetenz bescheinigen:

 

-> Zeugnis von Aeneas aus der 1.Klasse, Kunigundenschule Bamberg vom 31.07.2002

-> Zeugnis von Aeneas aus der 2. Klasse, Kunigundenschule Bamberg vom 25.07.2003

 

-> Zwischenzeugnis der 3. Klasse vom 13.02.2004

-> Gutachten Rascher, das Aeneas Sozialkompetenz bescheinigt


4. Verleumdung: Die Angst vor dem leiblichen Vater wird bei Aeneas von der Mutter erzeugt

-> Vereinbarung vor dem Oberlandesgericht vom 05.04.2001

-> BEWEIS: Zeugenaussage von Frau Diplompsychologin ..... - ANLAGE 113/TTT

-> Stellungnahme von Frau Diplompsychologin ......vom 04.08.2004


5. Verleumdung: Die Mutter verhindert ohne Grund den Schulbesuch von Aeneas

-> gutachterliche Stellungnahme Dr. Strauch, Leiter des Gesundheitsamtes Bamberg vom 28.07.2004, die anführt, daß die Mutter sich mit Vehemenz für die bestmögliche Integration von Aeneas in das schulische Umfeld eingesetzt habe (Vergrösserung von Texten für das zeitweise sehbehinderte Kind - also wohl mit Begründung)

-> Hausaufgabentext der Lehrerin der 3. Klasse, Frau Frötschl, Kunigundenschule Bamberg, als Beweis für die Art des Umganges mit der Krankheitssituation von Aeneas durch die Lehrerin (ANLAGE 59)

- Alle gegen Verleumdung 1. aufgeführten Gegenbeweise

 

 D) II. Zusammenfassung der Beweislage zugunsten von Frau Heller anhand der
Widerlegung der für die bisherigen Entscheidungen von Amtsgericht, Landsgericht und Oberlandesgericht relevanten Dokumente durch öffentlich zugängliche Analysen und anwaltliche Schriftsätze
(Offene Briefe - BEILAGEN; alle auch abrufbar auf www.petra-heller.com)

1. Gutachten Prof. Rascher vom 18.08.2004 und Stellungnahme vom 13.09.2004

-> Widerlegung in den Offenen Briefen Nr. 5 bis Nr. 9 - ANLAGE 114

-> Darlegung der einzelnen Widersprüche, medizinischen Falschaussagen etc. auf www.petra-heller.com, Rubrik "Was der Gerichtsgutachter Prof. Rascher zu verantworten hat" 

-> Widerlegung im Offenen Brief vom 4. September 2006 durch den Widerspruch mit Dr. Strauch - ANLAGE 115

2. Gutachten Dipl.-Psych. Isabella Jäger vom 22. April 2006

-> Widerlegung im Offenen Brief vom 13. Juni 2006 - ANLAGE 116

-> Widerlegung durch die Widerlegung von Prof. Rascher, auf den sich die Gutachterin bezieht [siehe Ziffer C) II. 1]

3. Gutachten Dr. Strauch vom 28.07.2004 und vom 02.08.2004

-> Widerlegung im Offenen Brief vom 4. September 2006 durch den Widerspruch mit Prof. Rascher - ANLAGE 115

-> Widerlegung mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.08.2004, Rechtsanwalt List.

-> Widerlegung durch die Widerlegung von Prof. Rascher, der die Thesen von Dr. Strauch unbesehen übernommen hat [siehe Ziffer C) II. 1]

-> Widerlegung durch angekündigte Offene Briefe - WERDEN NACHGESANDT!

4. Amtsgerichtsbeschluß vom 30.09.2004

-> Widerlegung im Offenen Brief vom 15. Mai 2006, "Chronologie der Gerichtsereignisse Nr. 7"

5. Amtsgerichtsbeschluß vom 29.05.2006

-> Widerlegung im Offenen Brief vom 22. Juni 2006

 

E) Borreliose - Ein Kampf nur gegen den Erreger?

-> BEWEIS: Stellungnahme von Prof. Rascher vom 13.09.2004 - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE

 

-> BEWEIS:  Analyse der Aussagen von Richter Herbst mit Bezug auf die Äußerungen der Sachverständigen Dipl.-Psych. Isabella Jäger im  Offenen Brief vom 4. August 2006 - ANLAGE 117

-> BEWEIS:  weitere Analyse im Offenen Brief vom 19. August 2006 - ANLAGE 118

 

-> BEWEIS: Interview von Frau Heller im Bericht pro 7, SAM vom 21. März 2006 www.petra-heller.com, Rubrik Medienberichte

 

-> BEWEIS: Videoaufnahme von Frau Heller zuhanden des Symposiums vom 2. Juli 2006 -  ANLAGE 49

 

F) Begründung der ungewöhnlichen Antragsstellung

 

 

-> BEWEIS: Offener Brief vom 22. Juni 2006, Seiten 16/17 und Seiten 31/32
- ANLAGE 10

-> Beweis:
Beschluß des Landsgerichtes zum Entmündigungsverfahren vom 17.01.2006, Richter Kröppelt, Richter Burger, Richter Heyder

-> BEWEIS: Schreiben von Frau Petra Heller vom 28. August 2006 an Frau Dipl. Pädagogin Edeltraud Burger - ANLAGE 99

 

G) Zusammenfassung - Verleumdung als Beweislast?  

 

-> BEWEIS: Dienstaufsichtsbeschwerde vom 3. August 2006 - ANLAGE 19

 

-> BEWEIS: Offener Brief vom 4. Juni 2006 mit der Veröffentlichung des Vortrages von Frau Dr. Helen Hayward-Brown, Dozentin für Medizinsoziologie, Wissenschaftskritik und Ethik, Universität Western Sidney - ANLAGE 119

 

-> BEWEIS: Die Autorin selbst verfaßte nach eingehender Beschäftigung mit dem Falle Heller ein sogenanntes Affidavit (eidesstattliche Erklärung), welches ebenfalls von einer Friedensrichterin unterzeichnet wurde. Frau Heller lies es ins Deutsche übersetzen.
- BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE 002 F 00940/04

 

 

-> BEWEIS: Offener Brief vom 1. September 2006, Bezugnahme auf die Seiten 12ff; Episode Marienhospital Stuttgart - ANLAGE 33

-> BEWEIS: Offener Brief vom 4. September 2006

ERGÄNZUNG zur korrigierten BESCHWERDE vom 6. September

 

Ergänzung zum Kapitel

E) Borreliose - Ein Kampf nur gegen den Erreger?

-> BEWEIS: Eidesstattliche Erklärung von Markus Sperlein vom 24.07.2006 - ANLAGE 120

 

-> BEWEIS: Amtsgerichtsbeschluß vom 30.09.2004 - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE 002 F 00940/04

 

-> BEWEIS: Sofortige Beschwerde vor Oberlandesgericht - BEIZIEHUNG DER GERICHTSAKTE

 

-> BEWEIS: Offener Brief vom 4. September 2006 "Die selbsternannten Experten Prof. Rascher und Dr. Strauch" - ANLAGE 115

 

 

-> BEWEIS: Website von ILADS: www.ilads.org

 

Ergänzung zum Kapitel

B X.) Kinder ohne Rechte - Ämter ohne Pflichten

 

-> BEWEIS: Offener Brief vom 24. September 2006 - ANLAGE 121

 


Zitat aus der Beschwerde von Frau Heller:

"An dieser Stelle möchte ich all den Menschen danken, die so tapfer um Aeneas kämpfen und keine Mühe und Kosten scheuen, ihm zu helfen."

Die Fotografien der unterzeichnenden Beschwerdeführerin werden hier wiederum zum Beleg der Echtheit der Beschwerde veröffentlicht:













Die Beschwerde ergeht gleichzeitig mit der Eingabe vor Gericht an alle zugänglichen Medien.


Unter "Richter Herbst reißt Aeneas aus seiner Familie" finden Sie
-> Fragen zum Verhalten von Amtsgericht, Oberlandesgericht und Staatsanwaltschaft
 

 
-> Beschluss des Amtsgerichtes Bamberg vom 30.09.2004 zur vorläufigen Aufrechterhaltung des Sorgerechtsentzuges
 
-> Sofortige Beschwerde vor dem Oberlandesgericht vom 12.10.2004
 
-> Zurückweisung der eiligen Beschwerde durch den Beschluss des Oberlandesgerichtes Bamberg vom 06.12.2004
 
-> Dienstaufsichtsbeschwerde von Petra Heller gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Bamberg vom 20. Februar 2004
 
-> Die Antwort des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Bamberg auf die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 24. Juni 2004
 
-> aktuellen Ereignisse im Sorgerechtsverfahren Petra Heller gegen Stadtjugendamt Bamberg
 
-> Verleugnung der Existenz der Gerichtsbeschlüsse vom 16.02.05 durch Richter Herbst
 
-> Atteste, Klinikberichte und Laborwerte von Frau Petra Heller
 
-> Dienstaufsichtsbeschwerde vom 3. August 2006 gegen Richter Dr. Laßmann, Amtsgericht Bamberg -Vormundschaftsgericht - und Richter Herbst, Amtsgericht Bamberg - Familiengericht

-> Befangenheitsantrag gegen Richter Herbst vom 22. August 2006 von Großvater Hans Heller

-> Die Beschwerde vor dem Oberandesgericht gegen den Amtsgerichtsbeschluß von Richter Herbst zum Entzug des Sorgerechtes vom 29. Mai 2006

-> Die Beschwerdeantwort von Rechtsanwalt Hornig zur Beschwerde vom 6. bzw. 26. September 2006

"Dienstaufsichtsbeschwerden und Befangenheitsanträge gegen Richter Herbst und Richter Dr. Lassmann"

-> Schreiben an die Justizministerin von Bayern vom 3. August 2006

-> Beweise der Dienstaufsichtsbeschwerde 1- 14

-> Befangenheitsantrag gegen Richter Dr. Lassmann vom 1. und 3. August 2006

-> Beweise zum Befangenheitsantrag gegen Richter Dr. Lassmann

-> Dienstliche Stellungnahme von Richter Dr. Lassmann zum Befangenheitsantrag von Frau Heller vom 01.08.2006

-> Stellungnahme von Frau Heller vom 25.08.2006 zur Dienstlichen Stellungnahme von Richter Dr. Lassmann vom 18.08.2006

-> Befangenheitsantrag von Grossvater Hans Heller vom 23. August 2006 gegen Richter Herbst

 

 

 

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