Das WICHTIGSTE FÜR AENEAS -> Zum Inhaltsverzeichnis dieser Seite
BORRELIOSE - ein Kampf nur gegen den Krankheitserreger?
-> Schreiben Sie uns: mail@petra-heller.com
letzte Aktualisierung: 16. März 2007

Lieber Aeneas!
Hier sind die neuesten Briefe von Mama an Dich (Du mußt sie nur anklicken, um sie lesen zu können):

Und hier noch der dazugehörige Brief von Deiner Mama an die Frau Burger (anklicken):

Ein Brief von Mama an Aeni!
25. Mai 2006
Mein lieber, lieber Aeneas!
Dein letzter Brief hat mir so weh getan!
Ich habe ja schon ganz lange gesagt, wie sehr ich mich freue, wenn Du gesund bist!
Auch
habe ich Deinen letzten Satz nicht verstanden: Du hast mir geschrieben,
"wenn Du meinst, daß ich undankbar bin, dann stimmt das nicht".
Ich habe ja gar nie gesagt oder geschrieben, daß ich glaube, Du seist undankbar!?
Wie kommst Du darauf, daß ich meine, Du seist undankbar?
Du hast mir gar nicht geschrieben, was Du Dir von mir zum Geburtstag wünschst.
Auch wenn Dein Geburtstag nun schon lange vorbei ist, möchte ich Dir doch etwas schenken.
Ich
wäre so glücklich, wenn Du mir auf meine Fragen genau antworten
würdest. Ich weiß ja gar nichts mehr von Dir. Das Jugendamt hat mir
mein ganzes Leben zerstört, als sie Dich mir weggenommen haben.
Ich
bin so traurig, mein großer lieber Aeneas, ohne Dich. Ich habe Dich so
lieb. Ich werde weiter um Dich kämpfen. Vertraue mir! Wir werden
gewinnen!
Denk
immer an den Mann mit dem Helm, in der Figurengruppe an der Säule in
der Sankt Michaels Kirche, in der der Markus und ich immer gesungen
haben!
Ich hab' so Sehnsucht nach Dir!
Fühl' Dich umarmt und festgehalten!
Mein kleines Geschenk
Deine Mama
NACH OBEN
Am
Samstag dem 14. April findet wieder eine Demonstration für Dich, lieber
Aeneas, statt. Es kommen immer Menschen, die alle genau wissen, daß man
Deine Mama und Dich betrügt, lieber Aeneas. Die Demonstrationen
werden so lange weitergehen, bis Du wieder bei Deiner Mama sein darfst.
Wir werden gewinnen! Wir versprechen es Dir! Mehr über die
Demonstrationen findest Du, wenn Du -> hier anklickst
NACH OBEN
Mein lieber lieber Aeneas!
Ich vermisse Dich so unendlich. Ich hab Dich so lieb. Egal, was man Dir erzählt.
Ich kämpfe ununterbrochen für Dich und viele andere Menschen mit mir.
Mir geht es sehr gut und ich bin in Sicherheit. Das Einzige, was mir fehlt, bist Du. Ich werde Dich aber wiederbekommen.
Ich
und alle unsere Freunde kämpfen solange, bis wir Dich wiederhaben. Laß
es Dir inzwischen so gut wie möglich ergehen. Denk an die Worte vom
Opa: Sei schlau wie der Luchs und der Fuchs!
Erinnerst
Du Dich noch an das Märchen von dem schwarzen Ritter, das ich Dir
einmal erzählt habe? Ich hoffe so, daß Du diese Zeilen lesen kannst.
Auf
dieser Internetseite kann ich Dir schreiben, was wirklich passiert ist
und passiert, weil ich nicht fürchten muß, daß meine Briefe an Dich,
die Dir ja die Mitarbeiter vom Stadtjugendamt übergeben von diesen
Menschen gelesen und kontrolliert werden. Einmal haben diese Leute
schon Briefe an Dich von Oma, Opa, Ilse und mir zurückgeschickt.
Sie
haben uns gesagt, wir müßten die Textstellen aus unseren Briefen an
Dich weglassen, wo drin steht, wie weh es uns tut, daß Du nicht bei uns
bist, und wie sehr wir uns ein Wiedersehen mit Dir wünschen.
Ich umarm dich und geb` Dir einen dicken Kuß!
Deine Mama
22. März 2006
NACH OBEN
Verein gegründet
Am 29. Dezember 2006 gründete sich der Verein "Komitee zur Befreiung von Aeneas Heller"
in Fortführung der Intentionen des seit Frühjahr 2006 bestehenden losen
Zusammenschlusses von Menschenrechtlern, die das "Komitee zur Befreiung
von Aeneas Heller" gebildet hatten.
Aufgrund der Aktenlage und der
bisherigen Arbeit des Komitee im Gespräch mit den Behörden in Bamberg
war klar geworden, daß es zielführend und notwendig ist, dem Komitee
eine für die Öffentlichkeit zugängliche Form zu geben.
K o n t a k t a d r e s s e :
Frau Beate Schön
Schubertstrasse 39
55218 Ingelheim
-> Statuten als PDF-Datei herunterladen
Verein
Komitee zur Befreiung von Aeneas Heller
Statuten
I. NAME, ZWECK UND SITZ
Art.1
Unter dem Namen "Komitee zur Befreiung von Aeneas Heller" besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizer Zivilgesetzbuches ZGB.
Art. 2
Der
Verein bezweckt den Schutz der Menschenrechte von Frau Petra Heller und
von Aeneas Heller; konkret die Rückführung von Aeneas Heller zu seiner
Mutter Petra Heller, zur Zeit Greiffenbergstrasse 33, D-96052 Bamberg,
die Rückübertragung des Personensorgerechtes für das Kind Aeneas Heller
auf die Mutter Petra Heller.
Art. 3
Der Verein gehört keiner politischen oder konfessionellen Richtung an. Er gründet auf dem rein Menschlichen.
Art. 4
Die
bei der Gründungsversammlung anwesenden Mitglieder erkennen eine reale
Gefährdung von Frau Petra Heller durch ihr im Entmündigungsverfahren
("Betreuungsverfahren") unterschwellig angedrohte Zwangs- und
Gewaltmaßnahmen. Sie erklären die Vorgehensweise gegen Frau Heller als
einen Verstoß gegen grundlegende Menschenrechte wie Recht auf
körperliche Unversehrtheit, Recht auf Freiheit und Sicherheit, Recht
auf ein faires Verfahren, Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens, Recht auf freie Meinungsäußerung, Recht auf wirksame
Beschwerde.
Art. 5
Der
Verein kann sich anderen Organisationen mit einem thematisch gleich
oder ähnlich gerichteten Zweck anschliessen oder solche Organisationen
unterstützen.
Art. 6
Sitz des Vereins ist der Wohnort des jeweiligen Präsidenten.
II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 7
Dem Verein können Privatpersonen wie auch juristische Personen beitreten. Frau Petra Heller ist nicht Mitglied des Vereins.
Art. 8
Der Verein kennt zwei Mitgliederkategorien:
a) Ordentliche
Mitglieder
b) Beitragende Mitglieder.
Als ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen beitreten. Sie tragen die Aktivitäten des Vereins.
Als
beitragende Mitglieder können natürliche und juristische Personen
beitreten. Sie unterstützen den Verein materiell und finanziell in dem
von ihnen frei gewählten Umfang. Sie haben kein Stimmrecht.
Art. 9
Die
Mitgliedschaft beginnt nach dem vom Vorstand im Vernehmen mit Frau
Petra Heller gefällten Aufnahmebeschluss mit der entsprechenden
Mitteilung an das neue Mitglied. Der Vorstand kann ohne Angabe von
Gründen eine Mitgliedschaft ablehnen.
Art. 10
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt aus dem Verein oder mit dem Tode.
Art. 11
Ein
Mitglied, das dem Vereinsziel entgegenwirkt, kann vom Vorstand aus dem
Verein ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied hat
Rekursrecht an die nächste Mitgliederversammlung. Diese entscheidet mit
absolutem Mehr der anwesenden
Stimmberechtigten. Bis zur Rekursbehandlung ist die Mitgliedschaft sistiert.
III. ORGANISATION
Art. 12
Die Organe des Vereins sind
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) ein Revisor
Art. 13
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
V. DIE GENERALVERSAMMLUNG
Art. 14
Die
ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom
Vorstand mindestens drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Traktanden
schriftlich einberufen. Sie wird in den Ländern Österreich, Schweiz,
Frankreich oder Italien abgehalten. Als einziges Nichtmitglied kann
Frau Petra Heller an der Generalversammlung teilnehmen.
Eine
ausserordentliche Generalversammlung ist jederzeit auf Beschluss des
Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel
der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb von vier Wochen unter
Bekanntgabe der Traktanden einzuberufen.
Art. 15
Stimmberechtigt
sind die anwesenden ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied
hat eine Stimme. Wo die Statuten nichts anderes vorschreiben,
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Leiter
der Generalversammlung hat den Stichentscheid.
Art. 16
Eine Statutenänderung bedarf eines Mehrs von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 17
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf ihre Teilnehmerzahl beschlussfähig.
Art. 18
Die Aufgaben der Generalversammlung sind:
a) Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages
b) Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Anhörung von Frau Petra Heller
e) Aussprache
f) Beschlüsse zur Struktur des Vereines
g) Beschlüsse zu Aktionen im neuen Vereinsjahr
h) Wahl der Vorstandsmitglieder
i) Wahl des Revisors
j) Statutenänderungen
k) Behandlung von Anträgen. Diese müssen spätestens eine Woche vor Versammlungsbeginn beim Vorstand eintreffen.
V. DER VORSTAND
Art. 19
Der
Vorstand besteht aus drei oder mehr Mitgliedern, wovon eines als
Vorsitzender und ein anderes als Sprecher amtet. Der Vorstand
konstituiert sich selbst. Die Vorstandsmitglieder werden von der
Generalversammlung für die Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Sie sind
wieder wählbar. Eine Ersatzwahl für ein ausscheidendes Mitglied findet
an der nächsten ordentlichen Generalversammlung statt. Bei Ausscheiden
während des Jahres bittet der Vorstand ein anderes Mitglied, dessen
Platz bis zur nächsten Wahl einzunehmen, falls die Zahl der Mitglieder
unter drei sinken würde.
Art. 20
Der
Vorstand leitet und verwaltet den Verein und vertritt ihn in
administrativer Hinsicht nach aussen. Die Mitglieder des Vorstands sind
einzeln zeichnungsberechtigt.
Der Sprecher vertritt den Verein gegenüber der Öffentlichkeit.
Art. 21
Der
Vorstand ist beschlussfähig bei Teilnahme der Mehrheit der
Vorstandsmitglieder. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid. Die
Sitzungen können auch mittels Telekommunikation abgehalten werden.
Art. 22
Der
Vorsitzende leitet die Generalversammlung. Bei seiner Abwesenheit
leitet sie ein von ihm bezeichneter Stellvertreter oder, in Ermangelung
einer solchen Bezeichnung, ein aus der Versammlung gewählter
Stellvertreter.
Art. 23
Der
Vorstand führt ein Mitgliederverzeichnis. Dieses ist in Anbetracht der
Umstände, die die Vereinsgründung nötig gemacht haben, nicht öffentlich
zugänglich.
Art. 24
Die Pflichten und Rechte des Vorstandes sind:
a) Laufend notwendige Beschlüsse zu den Aktionen des Vereins
b) Bezeichnung der Aufgaben und Kompetenzen des Sprechers
c) Bezeichnung weiterer Vertreter des Vereins gegenüber den Medien oder als Gesprächspartner
d) Verwaltung des Vereins
e) Einberufung und Leitung der Generalversammlungen
f) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Vl. DER REVISOR
Art. 25
Ein
von der Generalversammlung gewählter Revisor, der dem Vorstand nicht
angehören darf, übt die Kontrolle über die Geschäftsführung des
Vorstands aus und erstattet der Generalversammlung Bericht und Antrag.
Er wird von der Generalversammlung für die Dauer von einem Jahr
gewählt. Er ist wieder wählbar.
VII.DIE MITTEL
Art. 26
Für
die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das
Vereinsvermögen. Jegliche Haftung einzelner Mitglieder ist
ausgeschlossen.
Art. 27
Der Verein finanziert sich durch
a) Jahresbeiträge
der ordentlichen Mitglieder im Betrag von zur Zeit 50.- Euro. Durch
Vorstandsbeschluss kann der Jahresbeitrag im individuellen Fall
reduziert oder erlassen werden.
b) Jahresbeiträge der beitragenden Mitglieder
c) Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern
d)
Erträge aus öffentlichen, durch den Verein verantworteten
Informationsveranstaltungen sowie aus Benefiz-Veranstaltungen wie
Konzerte und dergleichen.
VIII. AUFLÖSUNG UND FUSION
Art. 28
Die
Auflösung oder die Fusion des Vereins kann durch die Generalversammlung
mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen
werden.
Art. 29
Das
nach Auflösung des Vereins und nach Tilgung seiner Verbindlichkeiten
verbleibende Vereinsvermögen ist anderen Organisationen mit gleichem
oder ähnlichem Zweck zukommen zu lassen.
Einstimmig genehmigt durch die Gründungsversammlung vom 29. Dezember 2006
Inhaltsverzeichnis "Aktuelles - Das Wichtigste"
- Daten zur Grossdemonstration und Gerichtsverhandlung im Juni
- Kärtchen für eine noch schneller zum Ziel führende Öffentlichkeitsarbeit
- Aufruf zur Verstärkung der Öffentlichkeitsarbeit
- Brief von Petra Heller an Aeneas Heller
- Verein "Komitee zur Befreiung von Aeneas Heller gegründet"
Gebt mir mein Kind...English section...Richter Herbst reißt...Entmündigung... Ärzte und Wissenschaftler protestieren...Demonstrationen...Medienberichte...Offene Briefe...Wie man die Opfer...Aktuelles...Andere betroffene Kinder...Was der Gerichtsgutachter...Die Vorgaben Dr. Strauchs...Die "Arbeit" des Jugendamtes...Kontakt
|