GEBT MIR MEIN KIND ZURÜCK

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"JURISTISCHES" - Richter Herbst reißt Aeneas aus seiner Familie

ENTMÜNDIGUNG der Mutter als letztes Mittel des Richters Herbst

PROTEST - Ärzte, Wissenschaftler, Politiker und Künstler kämpfen gegen das Unrecht

KONTAKT / Öffentliche Verhandlung für Aeneas und alle Kinder in ähnlicher Situation

MEDIENBERICHTE
Bilder von und für Aeneas

OFFENE BRIEFE an die Verantwortlichen
Wie man die Opfer zum Schweigen bringt
Das Wichtigste für Aeneas
Demonstrationen für Aeneas
Zeugnisse der Öffentlichkeitsarbeit für Aeneas

UMGANGSKONTAKTE - Was ist Ihre Absicht, Frau Burger?
Andere betroffene Kinder / gemischte Meldungen

PROF. RASCHER - Was der Gerichtsgutachter zu verantworten hat
Die Vorgaben Dr. Strauchs für Prof. Raschers Stellungnahmen
Die "Arbeit" des Jugendamtes

BORRELIOSE - ein Kampf nur gegen den Krankheitserreger?

 

Das WICHTIGSTE FÜR AENEAS
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BORRELIOSE - ein Kampf nur gegen den Krankheitserreger?

-> Schreiben Sie uns: mail@petra-heller.com

letzte Aktualisierung: 16. März 2007


Alle Infos auf www.kinderklau.net

Lieber Aeneas!

Hier sind die neuesten Briefe von Mama an Dich (Du mußt sie nur anklicken, um sie lesen zu können):

Und hier noch der dazugehörige Brief von Deiner Mama an die Frau Burger (anklicken):


Ein Brief von Mama an Aeni!

25. Mai 2006

 

Mein lieber, lieber Aeneas!

 

Dein letzter Brief hat mir so weh getan!

 

Ich habe ja schon ganz lange gesagt, wie sehr ich mich freue, wenn Du gesund bist!

 

Auch habe ich Deinen letzten Satz nicht verstanden: Du hast mir geschrieben, "wenn Du meinst, daß ich undankbar bin, dann stimmt das nicht".

 

Ich habe ja gar nie gesagt oder geschrieben, daß ich glaube, Du seist undankbar!?

Wie kommst Du darauf, daß ich meine, Du seist undankbar?

 

Du hast mir gar nicht geschrieben, was Du Dir von mir zum Geburtstag wünschst.

 

Auch wenn Dein Geburtstag nun schon lange vorbei ist, möchte ich Dir doch etwas schenken.

 

Ich wäre so glücklich, wenn Du mir auf meine Fragen genau antworten würdest. Ich weiß ja gar nichts mehr von Dir. Das Jugendamt hat mir mein ganzes Leben zerstört, als sie Dich mir weggenommen haben.

 

Ich bin so traurig, mein großer lieber Aeneas, ohne Dich. Ich habe Dich so lieb. Ich werde weiter um Dich kämpfen. Vertraue mir! Wir werden gewinnen!

Denk immer an den Mann mit dem Helm, in der Figurengruppe an der Säule in der Sankt Michaels Kirche, in der der Markus und ich immer gesungen haben!

 

Ich hab' so Sehnsucht nach Dir!

 

Fühl' Dich umarmt und festgehalten!

 

Mein kleines Geschenk

 

Deine Mama

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Am Samstag dem 14. April findet wieder eine Demonstration für Dich, lieber Aeneas, statt. Es kommen immer Menschen, die alle genau wissen, daß man Deine Mama und Dich betrügt, lieber Aeneas.  Die Demonstrationen werden so lange weitergehen, bis Du wieder bei Deiner Mama sein darfst. Wir werden gewinnen! Wir versprechen es Dir! Mehr über die Demonstrationen findest Du, wenn Du -> hier anklickst

NACH OBEN


 

Mein lieber lieber Aeneas!

Ich vermisse Dich so unendlich. Ich hab Dich so lieb. Egal, was man Dir erzählt. 

Ich kämpfe ununterbrochen für Dich und viele andere Menschen mit mir.

Mir geht es sehr gut und ich bin in Sicherheit. Das Einzige, was mir fehlt, bist Du. Ich werde Dich aber wiederbekommen.

Ich und alle unsere Freunde kämpfen solange, bis wir Dich wiederhaben. Laß es Dir inzwischen so gut wie möglich ergehen. Denk an die Worte vom Opa: Sei schlau wie der Luchs und der Fuchs!

Erinnerst Du Dich noch an das Märchen von dem schwarzen Ritter, das ich Dir einmal erzählt habe? Ich hoffe so, daß Du diese Zeilen lesen kannst.

 

Auf dieser Internetseite kann ich Dir schreiben, was wirklich passiert ist und passiert, weil ich nicht fürchten muß, daß meine Briefe an Dich, die Dir ja die Mitarbeiter vom Stadtjugendamt übergeben von diesen Menschen gelesen und kontrolliert werden. Einmal haben diese Leute schon Briefe an Dich von Oma, Opa, Ilse und mir zurückgeschickt.

Sie haben uns gesagt, wir müßten die Textstellen aus unseren Briefen an Dich weglassen, wo drin steht, wie weh es uns tut, daß Du nicht bei uns bist, und wie sehr wir uns ein Wiedersehen mit Dir wünschen.

 

Ich umarm dich und geb` Dir einen dicken Kuß!

Deine Mama                                  22. März 2006

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Verein gegründet


Am 29. Dezember 2006 gründete sich der Verein "Komitee zur Befreiung von Aeneas Heller" in Fortführung der Intentionen des seit Frühjahr 2006 bestehenden losen Zusammenschlusses von Menschenrechtlern, die das "Komitee zur Befreiung von Aeneas Heller" gebildet hatten.

Aufgrund der Aktenlage und der bisherigen Arbeit des Komitee im Gespräch mit den Behörden in Bamberg war klar geworden, daß es zielführend und notwendig ist, dem Komitee eine für die Öffentlichkeit zugängliche Form zu geben.

K o n t a k t a d r e s s e :

Frau Beate Schön

Schubertstrasse 39

55218 Ingelheim

-> Statuten als PDF-Datei herunterladen


Verein

Komitee zur Befreiung von Aeneas Heller


Statuten

I. NAME, ZWECK UND SITZ

Art.1

Unter dem Namen "Komitee zur Befreiung von Aeneas Heller" besteht ein Verein gemäss
Art. 60 ff des Schweizer Zivilgesetzbuches ZGB.

Art. 2

Der Verein bezweckt den Schutz der Menschenrechte von Frau Petra Heller und von Aeneas Heller; konkret die Rückführung von Aeneas Heller zu seiner Mutter Petra Heller, zur Zeit Greiffenbergstrasse 33, D-96052 Bamberg, die Rückübertragung des Personensorgerechtes für das Kind Aeneas Heller auf die Mutter Petra Heller.

Art. 3

Der Verein gehört keiner politischen oder konfessionellen Richtung an. Er gründet auf dem rein Menschlichen.

Art. 4

Die bei der Gründungsversammlung anwesenden Mitglieder erkennen eine reale Gefährdung von Frau Petra Heller durch ihr im Entmündigungsverfahren ("Betreuungsverfahren") unterschwellig angedrohte Zwangs- und Gewaltmaßnahmen. Sie erklären die Vorgehensweise gegen Frau Heller als einen Verstoß gegen grundlegende Menschenrechte wie Recht auf körperliche Unversehrtheit, Recht auf Freiheit und Sicherheit, Recht auf ein faires Verfahren, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, Recht auf freie Meinungsäußerung, Recht auf wirksame Beschwerde.

Art. 5

Der Verein kann sich anderen Organisationen mit einem thematisch gleich oder ähnlich gerichteten Zweck anschliessen oder solche Organisationen unterstützen.

Art. 6

Sitz des Vereins ist der Wohnort des jeweiligen Präsidenten.

II. MITGLIEDSCHAFT

Art. 7

Dem Verein können Privatpersonen wie auch juristische Personen beitreten. Frau Petra Heller ist nicht Mitglied des Vereins.

Art. 8

Der Verein kennt zwei Mitgliederkategorien:

a) Ordentliche Mitglieder                                                                                                     

b) Beitragende Mitglieder.

Als ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen beitreten. Sie tragen die Aktivitäten des Vereins.

Als beitragende Mitglieder können natürliche und juristische Personen beitreten. Sie unterstützen den Verein materiell und finanziell in dem von ihnen frei gewählten Umfang. Sie haben kein Stimmrecht.

Art. 9

Die Mitgliedschaft beginnt nach dem vom Vorstand im Vernehmen mit Frau Petra Heller gefällten Aufnahmebeschluss mit der entsprechenden Mitteilung an das neue Mitglied. Der Vorstand kann ohne Angabe von Gründen eine Mitgliedschaft ablehnen.

Art. 10

Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt aus dem Verein oder mit dem Tode.

Art. 11

Ein Mitglied, das dem Vereinsziel entgegenwirkt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied hat Rekursrecht an die nächste Mitgliederversammlung. Diese entscheidet mit absolutem Mehr der anwesenden

Stimmberechtigten. Bis zur Rekursbehandlung ist die Mitgliedschaft sistiert.

III. ORGANISATION

Art. 12

Die Organe des Vereins sind

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) ein Revisor

Art. 13

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

V. DIE GENERALVERSAMMLUNG

Art. 14

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mindestens drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich einberufen. Sie wird in den Ländern Österreich, Schweiz, Frankreich oder Italien abgehalten. Als einziges Nichtmitglied kann Frau Petra Heller an der Generalversammlung teilnehmen.

Eine ausserordentliche Generalversammlung ist jederzeit auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb von vier Wochen unter Bekanntgabe der Traktanden einzuberufen.

Art. 15

Stimmberechtigt sind die anwesenden ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Wo die Statuten nichts anderes vorschreiben, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Leiter der Generalversammlung hat den Stichentscheid.

Art. 16

Eine Statutenänderung bedarf eines Mehrs von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.

Art. 17

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf ihre Teilnehmerzahl beschlussfähig.

Art. 18

Die Aufgaben der Generalversammlung sind:

a) Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages

b) Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes

c) Entlastung des Vorstandes

d) Anhörung von Frau Petra Heller

e) Aussprache

f) Beschlüsse zur Struktur des Vereines

g) Beschlüsse zu Aktionen im neuen Vereinsjahr

h) Wahl der Vorstandsmitglieder

i) Wahl des Revisors

j) Statutenänderungen

k) Behandlung von Anträgen. Diese müssen spätestens eine Woche vor Versammlungsbeginn beim Vorstand eintreffen.

V. DER VORSTAND

Art. 19

Der Vorstand besteht aus drei oder mehr Mitgliedern, wovon eines als Vorsitzender und ein anderes als Sprecher amtet. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung für die Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Sie sind wieder wählbar. Eine Ersatzwahl für ein ausscheidendes Mitglied findet an der nächsten ordentlichen Generalversammlung statt. Bei Ausscheiden während des Jahres bittet der Vorstand ein anderes Mitglied, dessen Platz bis zur nächsten Wahl einzunehmen, falls die Zahl der Mitglieder unter drei sinken würde.

Art. 20

Der Vorstand leitet und verwaltet den Verein und vertritt ihn in administrativer Hinsicht nach aussen. Die Mitglieder des Vorstands sind einzeln zeichnungsberechtigt.

Der Sprecher vertritt den Verein gegenüber der Öffentlichkeit.

Art. 21

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Teilnahme der Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid. Die Sitzungen können auch mittels Telekommunikation abgehalten werden.

Art. 22

Der Vorsitzende leitet die Generalversammlung. Bei seiner Abwesenheit leitet sie ein von ihm bezeichneter Stellvertreter oder, in Ermangelung einer solchen Bezeichnung, ein aus der Versammlung gewählter Stellvertreter.

Art. 23

Der Vorstand führt ein Mitgliederverzeichnis. Dieses ist in Anbetracht der Umstände, die die Vereinsgründung nötig gemacht haben, nicht öffentlich zugänglich.

Art. 24

Die Pflichten und Rechte des Vorstandes sind:

a) Laufend notwendige Beschlüsse zu den Aktionen des Vereins

b) Bezeichnung der Aufgaben und Kompetenzen des Sprechers

c) Bezeichnung weiterer Vertreter des Vereins gegenüber den Medien oder als Gesprächspartner

d) Verwaltung des Vereins

e) Einberufung und Leitung der Generalversammlungen

f) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

Vl. DER REVISOR

Art. 25

Ein von der Generalversammlung gewählter Revisor, der dem Vorstand nicht angehören darf, übt die Kontrolle über die Geschäftsführung des Vorstands aus und erstattet der Generalversammlung Bericht und Antrag. Er wird von der Generalversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er ist wieder wählbar.

VII.DIE MITTEL

Art. 26

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jegliche Haftung einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 27

Der Verein finanziert sich durch

a) Jahresbeiträge der ordentlichen Mitglieder im Betrag von zur Zeit 50.- Euro. Durch Vorstandsbeschluss kann der Jahresbeitrag im individuellen Fall reduziert oder erlassen werden.

b) Jahresbeiträge der beitragenden Mitglieder

c) Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern

d) Erträge aus öffentlichen, durch den Verein verantworteten Informationsveranstaltungen sowie aus Benefiz-Veranstaltungen wie Konzerte und dergleichen.

VIII. AUFLÖSUNG UND FUSION

Art. 28

Die Auflösung oder die Fusion des Vereins kann durch die Generalversammlung mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Art. 29

Das nach Auflösung des Vereins und nach Tilgung seiner Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen ist anderen Organisationen mit gleichem oder ähnlichem Zweck zukommen zu lassen.

Einstimmig genehmigt durch die Gründungsversammlung vom 29. Dezember 2006








Inhaltsverzeichnis "Aktuelles - Das Wichtigste"

- Daten zur Grossdemonstration und Gerichtsverhandlung im Juni

- Kärtchen für eine noch schneller zum Ziel führende Öffentlichkeitsarbeit

- Aufruf zur Verstärkung der Öffentlichkeitsarbeit

- Brief von Petra Heller an Aeneas Heller

- Verein "Komitee zur Befreiung von Aeneas Heller gegründet"

 


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